Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.12.2003 – 7 Sa 891/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:1215.7SA891.03.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.04.2003 - 4 Ca 2243/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Vergütungs- und Schadensersatzansprüche.

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Der Kläger war beim Beklagten, der ein Speditionsunternehmen betreibt, sei dem 01.02.2001 als LKW-Fahrer gegen einen Grundlohn in Höhe von 1.700,00 EUR brutto zuzüglich Spesen und Fahrgeld beschäftigt. Am 27.05.2002 ging beim Beklagten ein Kündigungsschreiben des Klägers vom 13.05.2002 ein, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 25 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger nahm zuletzt die Arbeit am Montag, den 27.05.2002 auf und erledigte eine Fahrt nach Rotterdam, von der er am Abend des 28.05.2002 auf das Betriebsgelände zurückkehrte. In der Folgezeit war der Kläger nicht mehr für den Beklagten tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Beklagten ein anwaltliches Schreiben des Klägers vom 29.05.2002 zugegangen ist, hinsichtlich des Inhalt auf Bl. 6, 7 d.A. Bezug genommen; es enthält eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Der Beklagte erstellte für den Monat Mai 2002 eine Lohnabrechnung vom 04.06.2002 (Bl. 5 d.A.) in der ein Betrag in Höhe von 1.467,00 EUR brutto als Lohn, 552,00 EUR brutto als Urlaubsgeld, 485,00 EUR als Spesen und 146,00 EUR als Fahrgeld ausgewiesen sind. Der in dieser Lohnabrechnung ausgewiesene Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.100,93 EUR wurde vom Beklagten an den Kläger nicht ausgezahlt.

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Der Kläger erhielt ein Schreiben des Beklagten vom 23.06.2002, mit der dieser Verluste in Höhe von 5.900,00 EUR durch das Verhalten des Klägers reklamiert; hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den in der Lohnabrechnung vom 04.06.2002 für den Monat Mai 2002 ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.100,93 EUR netto sowie Urlaubsabgeltung für 8 Arbeitstage in Höhe von 4.000,00 EUR brutto geltend. Der Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und Widerklage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.056,76 EUR (erstinstanzlich) gegen den wegen Nichterfüllung der Arbeitspflicht an 14 Arbeitstagen in der Zeit vom 29.05. bis 30.06.2002 geltend.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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neben dem in der Lohnabrechnung vom 04.06.2002 ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.100,03 EUR netto stehe ihm ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 8 Tage Urlaub zu (8 x 500,00 EUR = 4.000,00 EUR). Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung sei unzulässig sowie nach Grund und Höhe auch unbegründet. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Sachverhaltsdarstellung durch den Kläger wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 bis 9 = Bl. 218 - 220 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat im erstinstanzlichen Rechtszug beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.100,03 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.06.2002 zu zahlen.

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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.06.2002 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen,

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gegen die Restlohnforderung aus dem Monat Mai 2002 sei mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 7.056,76 € aufzurechnen. Den überschießenden Betrag mache er im Wege der Widerklage geltend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes durch den Beklagten auf Seite 10 bis Seite 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 221 - 224 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte hat deshalb widerklagend beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an ihn 7.056,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 23.01.2003 zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 17.04.2003 - 4 Ca 2243/02 - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.058,03 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.06.2002 zu zahlen, darüber hinaus 65,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.06.2002 und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.758,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.01.2003 zu zahlen und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 214 bis 246 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 10.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.09.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 31.07.2003 bis zum 10.09.2003 einschließlich begründet worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass Verhalten des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit sei widersprüchlich und unglaubwürdig. Zudem habe das Gericht Beweis erheben müssen. Auch könne dem Kläger kein Verdienstausfall in Rechnung gestellt werden. Denn der Beklagte habe ihm den Schlüssel abgenommen und das gesamte Fahrerhaus mit Mottenspray ausgesprüht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 10.09.2003 (Bl. 268 - 273 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Az.: 4 Ca 2243/02 - abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es bestehe keinerlei Veranlassung zu der Annahme, der Beklagte habe den Prozessverlauf und damit auch dessen Ergebnis "manipuliert". Der Kläger müsse sich im Übrigen hinsichtlich der von ihm behaupteten Nettolohnvereinbarung widersprüchlichen Tatsachenvortrag zurechnen lassen. Nach seinem eigenen Sachvortrag soll der Beklagte erklärt haben, dass er hinsichtlich eines Nettoverdienstes in Höhe von 4.000,00 DM zunächst seinen Steuerberater habe fragen müssen und deshalb eine Zusage nicht machen könne. Demgegenüber habe der Kläger keinen Beweis für eine Nettolohnvereinbarung zwischen den Parteien in Höhe von 4.000,00 DM angeboten. In der Kammerverhandlung vom 06.12.2002 hätten die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Grundlohn 1.700,00 € betragen habe. Schon allein daraus werde deutlich, dass auch unter Zugrundelegung weiterer Spesen und Prämien ein Nettolohn in Höhe von 4.000,00 DM nicht vereinbart worden sei. Soweit das Gericht eine Schätzung bei der Schadensberechnung vorgenommen habe, sei dabei nicht alleine auf die Einzelnachweise für den Monat April 2002 zurückgegriffen worden, sondern vielmehr auf geschätzte Umsatzzahlen. Die seien nicht zu beanstanden. Die im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem LKW durchgeführten Fahrten seien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte habe bereits ohne rechtliche Notwendigkeit an 22 Arbeitstagen bereits die 8 Resturlaubstage des Klägers in Abzug gebracht und nur Schadensersatz für 14 Arbeitstage geltend gemacht. Soweit der LKW tatsächlich an vier Tagen eingesetzt worden sei, sei dies auf den zugunsten des Klägers eingestellten Urlaubszeitraum anzurechnen. Der Beklagte habe im Übrigen eine Reinigung und Desinfektion des Führerhauses des LKW vorgenommen, nachdem der Kläger seine Arbeit unzweifelhaft niedergelegt habe. Dies werde in allen Fällen einer Fahrzeugübergabe bei einem Fahrerwechsel beim Beklagten so vollzogen. Es sei abwegig, anzunehmen, dass der Beklagte damit habe sicherstellen wollen, dass niemand mehr dieses Fahrzeug führen könne. Dabei sei berücksichtigt, dass dem Beklagten im Übrigen ein weit höherer Schaden entstanden sei, als vom Gericht geschätzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 15.12.2003.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.058,03 € netto und 75,68 € netto nebst Zinsen verlangen kann und im Übrigen auf die Widerklage zu verurteilen war, an den Beklagten 2.758,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

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Die vom Beklagten gegen den weitergehenden Nettolohnanspruch erklärte Aufrechnung ist, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, zulässig und begründet. Die zulässige Widerklage ist deshalb in Höhe des überschießenden Betrages von 2.758,00 € entgegen der Auffassung des Klägers begründet.

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Der Beklagte hat gemäß § 325 Abs. 1 BGB Alte Fassung einen Anspruch gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung in der Zeit vom 29.05. bis 30.06.2002 in Höhe von insgesamt 2.800,00 €, der in Höhe von 42,00 € aufgrund der in dieser Höhe zulässigen Aufrechnung gemäß § 389 BGB bereits erloschen ist, mit der Folge, dass die Widerklage hinsichtlich des überschießenden Betrages in Höhe von 2.758,00 € begründet ist. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend erkannt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 18 bis 35 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 229 bis 245 d. A.) Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Soweit der Kläger eingangs der Berufungsbegründung (Seite 2 = Bl. 269 d. A.) moniert, im Urteil sei keine Rede über das von Anfang an widersprüchliche und unglaubwürdige Verhalten des Beklagten, vermag die Kammer eine Entscheidungsrelevanz nicht zu erkennen. Das Arbeitsgericht hat mit detaillierter, anhand der gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen erläuterter Begründung den Tatsachenvortrag der Parteien völlig zutreffend gewürdigt. Das im Laufe eines Rechtsstreits Tatsachen - unter anderem auch im Hinblick auf den jeweils wechselseitigen Sachvortrag der Parteien - nuanciert anders wiedergegeben werden, ist nicht ungewöhnlich. Welche Veranlassung das Arbeitsgericht hätte haben sollen, all diesen "höchst sonderbaren und vom Kläger detailliert bestrittenen Umständen" nachzugehen, ist für die Kammer unverständlich. Gleiches gilt für die Annahme des Arbeitsgerichts, dass keine Zusage über eine Nettovergütung von 4.000,00 DM gegeben war. Das Arbeitsgericht hat auch insoweit die maßgeblichen Umstände zutreffend gewürdigt; das Berufungsvorbringen des Klägers enthält insoweit keinerlei nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger die von der Kammer ausdrücklich für zutreffend erachtete Begründung des Arbeitsgerichts nicht teilt, veranlasst weitere Ausführungen nicht. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Wochenberichten für den Monat April 2002, das selbst fahren des LKW durch den Beklagten und die Würdigung der angeblichen Vorwarnungen des Beklagten (Seite 5 der Berufungsbegründung = Bl. 272 d. A.).

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.