Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.12.2003 – 6 Sa 954/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:1218.6SA954.03.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003 - AZ: 1 Ca 2268/02 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.12.2001 dahin abzuändern, dass auf Seite 1 im zweiten Absatz in Zeile 4 des siebten Spiegelstriches der am Seitenanfang stehende Artikel: die ersatzlos gestrichen wird.
Auf Seite 3 im zweiten Absatz lautet der Satzanfang: Herr Dr. A. entsprach ….
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher aufgrund von befristen Verträgen zuletzt vom 01.07.1998 bis 31.12.2001 bei der Beklagten in deren Einrichtung in K. als wissenschaftlicher Angestellter in der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war, hat mit der Klage vom 08.07.2002 die Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 31.12.2001 in verschiedenen Passagen inhaltlich gerügt und mit der Klageerweiterung vom 15.05.2003 eine Unterzeichnung des Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten gefordert.
Er hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er einen Anspruch darauf habe, dass der Teil seiner Tätigkeit, in dem er Mitarbeiter geführt und angeleitet habe, Zeugnisinhalt werde. Mit der Aufnahme dieses Satzes komme zum Ausdruck, dass der Kläger auch Führungsaufgaben übernommen habe, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ein besonderes Qualifizierungsmerkmal sei.
Auch im letzten Absatz der Seite 2 müsse die gewählte Formulierung der Beklagten gegen seine deshalb ausgetauscht werden, weil die von der Beklagten gewählte Form darauf schließen lasse, dass er seine Positionen nicht durch Argumente untermauert, sondern starrköpfig an der von ihm gefundenen Position festgehalten habe.
Auf Seite 3 müsse der zweite Absatz berichtigt werden, weil die Beurteilung der Beklagten: fachlich entsprach Herr Dr. A., allein auf die fachliche Seite abhebe und keine Gesamtbeurteilung darstelle. Ein interner Hinweis zur Zeugniserstellung mache auch keinen Unterschied zwischen fachlichen und außerfachlichen Leistungen, weswegen die Aufnahme des Wortes fachlich eine Einschränkung darstelle, die nicht gerechtfertigt sei.
Zudem habe sich in Seite 1 im viertletzten Absatz ein Schreibfehler dahin eingeschlichen, dass der Artikel: "die" zuviel eingesetzt sei und deshalb entfernt werden müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis vom 31.12.2001 dahin zu berichtigen bzw. zu ergänzen, dass er im Zusammenwirken mit seinem direkten Vorgesetzten auch mit der Anleitung von wissenschaftlichen technischen Angestellten betraut war,
er durch sein argumentatives Verhandlungsgeschick seine Vertragspartner beeindruckte,
er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen hat (Anm.: und nicht nur fachlich),
der Artikel "die" im viertletzten Absatz von Seite 1 entfällt,
durch einen ranghöheren Vorgesetzten unterschreiben zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies damit begründet, dass der Kläger bezüglich der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten eine Aussage zu einer Tätigkeit fordere, die er bei der Beklagten nicht ausgeführt habe. Der Kläger habe auch keinerlei Tatsachen für seine Aussage angeführt und auch keinen einzigen Mitarbeiter benannt, den er angeblich angeleitet habe. Der vom Kläger erwähnte Zeugnisentwurf stamme von ihm und sei für die Beklagte nicht bindend. Daraus folgte auch, obwohl die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers seinen Entwurf kommentarlos weitergeleitet hätten, dass der Abteilungsleiter den Entwurf nicht übernommen habe.
Auch habe die Beklagte das Verhandlungsgeschick des Klägers hinreichend gewürdigt und es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte formuliere, dass der Kläger seine Verhandlungsposition mit großem Durchsetzungswillen verfolgt habe.
Dass die Beklagte die fachliche Leistung des Klägers besonders herausgestellt habe, sei deshalb nicht zu beanstanden, weil die Leistungsbewertung als Arbeitszeugnis sich gerade und ausschließlich auf die berufliche Verwendbarkeit des Arbeitnehmers beziehen müsse, so dass Einzelheiten stets berufsbezogen angeführt werden müssten.
Auch der vom Kläger vorgelegte Hinweis zur Zeugniserstellung sei nicht bindend, sondern gebe lediglich Formulierungsvorschläge, die sich naturgemäß auf die eigentliche Leistungsaussage beschränkten, also die fachliche Seite beträfen.
Das Zeugnis sei von Frau Z., der Leiterin des Verwaltungsreferates unterschrieben worden, wobei auf das Organigramm (Bl. 104 d. A.) verwiesen werde, wobei Frau Z. die Zuständigkeit für die befristeten Arbeitsverhältnisse einer Laufbahn übertragen worden seien.
Das Arbeitsgericht hat durch die Entscheidung vom 15.05.2003 die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der erst 17,5 Monate nach Erteilung des Zeugnisses erhobenen Anspruch auf Unterzeichnung durch einen ranghöheren verfristet sei, weil § 70 BAT dem entgegen stehe.
Das möglicherweise fristgerecht erhobene Berichtigungsverlangen im Klageantrag zu 1) sei materiell deshalb nicht berechtigt, weil es Sache des Arbeitgebers sei, ein Arbeitszeugnis zu formulieren und deshalb auch Freiheit dahingehend bestünde, welche Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben oder zurücktreten lassen wolle.
Nach Zustellung des Urteils am 02.07.2003 hat der Kläger am 23.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 28.08.2003 begründet.
Er greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass der Anspruch auf Unterzeichnung durch einen ranghöheren Vorgesetzten nicht verfristet sei, weil es sich beim Zeugnisberichtigungsverlangen um einen einheitlichen Erfüllungsanspruch handele, der innerhalb der Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müsse, was mit dem Schreiben vom 19.02.2002 erfolgt sei.
Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass aufgenommen werde, dass er im Zusammenwirken mit seinem direkten Vorgesetzten auch mit der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten betraut gewesen sei. Er habe in seiner Erwiderung vom 17.01.2003 bereits eine Reihe von Mitarbeitern genannt, die von ihm angeleitet worden seien.
Die von der Beklagten gewählte Formulierung im Hinblick auf die konträren Verhandlungssituation sei keine wohlwollende Formulierung und müsse deshalb, so wie sie in dem Zeugnisentwurf ihren Niederschlag gefunden habe, aufgenommen werden. Die Beklagte bringe keine Argumente gegen die Forderung des Klägers vor.
Auch die Gesamtbeurteilung bezüglich seiner Leistung dürfe die Beklagte nicht allein auf den fachlichen Bereich abheben, weil das keine wohlwollende Formulierung sei und Rückschlüsse darauf zulassen könnte, dass es im nichtfachlichen Bereich, also in menschlicher und persönlicher Hinsicht Defizite gebe, welche jedoch tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Der Schreibfehler müsse ohne weiteres von der Beklagten beseitigt werden.
Die Behauptung, Frau Z. sei für die Ausstellung und Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse für Beschäftigungsgruppen wie den Kläger zuständig, sei deshalb falsch, weil nach § 27 GO-BfG vom 01.01.2000 der Leiter der C. abschließend in Personalsachen von besonderer Bedeutung zeichne. Daraus ergebe sich der Anspruch des Klägers, dass ein ranghöherer Vorgesetzter das Zeugnis zu unterschreiben habe.
Der Kläger beantragt,
1.
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003 wird die Beklagte verurteilt, dass sie das Zeugnis vom 31.12.2001 dahingehend berichtigt bzw. ergänzt, dass
a)
der Kläger im Zusammenwirken mit seinem direkten Vorgesetzten auch mit der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten betraut war
b)
der Kläger es verstand, seine Verhandlungspartner zu überzeugen und zu motivieren, wobei er auch in konträren Verhandlungssituationen durch sein argumentatives Verhandlungsgeschick beeindruckte,
c)
dass er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen habe,
d)
dass der Schreibefehler im viertletzten Absatz der Seite 1 berichtigt wird:
2.
Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis durch einen ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Berichtigungsanspruch nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sei, zumindest jedoch nicht begründet sein könne. Das beanstandende Zeugnis sei dem Kläger am 16.02.2002 ausgehändigt worden, weswegen die Klageerweiterung vom 15.05.2003, die einen völlig neuen Sachverhalt beinhalte, verspätet sei.
Auch die inhaltlichen Änderungswünsche des Klägers seien nicht berechtigt, weil bei der Wahl der Ausdrücke und Bezeichnungen, z. B. bei dem großen Durchsetzungswillen, die Freiheit des Beurteilenden bestehe und keine Verpflichtung, den gewünschten Wortlaut zu übernehmen. Dies gelte auch in Bezug auf die Gesamtbeurteilung.
Auch die Behauptung des Klägers, er sei mit der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten betraut gewesen, sei unrichtig. Solche Mitarbeiter, die der Kläger erwähne, gebe es bei der Beklagten gar nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 108-109 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch nur insoweit erfolgreich, als er die Berichtigung des Schreibfehlers und die Entfernung des Wortes: "fachlich" auf Seite 3 im 2. Absatz des Zeugnisses vom 31.12.2001 fordert. Auch die Beklagte hat eingeräumt, dass auf Seite 1 im zweiten Absatz der Zeile vier des siebten Spiegelstriches am Zeilenanfang der Artikel: "die" zuviel eingesetzt wurde und ersatzlos zu entfernen ist. Da die Beklagte dies anerkannt hat, ist eine weitere Überprüfung eines dahingehenden Klägeranspruches durch die Berufungskammer nicht angezeigt.
Der Kläger hat keinen weitergehenden Berichtigungsanspruch, der dahin zielt, dass aufgenommen wird, dass der Kläger im Zusammenwirken mit seinem direkten Vorgesetzten auch mit der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten betraut war. Der Kläger hat zwar im Schreiben vom 17.01.2003 unter 3. = Seite 2-4 des Schreibens Ausführungen gemacht und auch 2 wissenschaftliche und 3 technische Angestellte, wobei bei letzteren eine Einschränkung für Dienstreisen gemacht worden ist, benannt, die er nach Weisung seiner mittelbaren Vorgesetzten im Referat Tierökologie angeleitet haben will. Nachdem die Beklagte von Beginn an in Abrede gestellt hat, dass der Kläger mit derartigen Tätigkeiten überhaupt betraut gewesen sei, hätte es am Kläger gelegen, näher darzulegen, worin die Anleitung bestanden haben soll. Nimmt man zudem den weiten Geltungsbereich des Wortes anleiten, der an- und unterweisen anlernen, unterrichten, einarbeiten, einführen und vertraut machen umfasst, so hätte der Kläger hier näher darlegen müssen, was er mit den wissenschaftlichen und technischen Angestellten im Einzelnen nach Weisung seiner mittelbaren Vorgesetzten gemacht hat, was in den Sinnbereich des Wortes anleiten fallen kann. Nimmt man noch hinzu, dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, signifikante Tätigkeiten anzugeben, die also auch einen gewissen Umfang und eine gewisse Bedeutung in der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers darstellen können, so hätte der Kläger darüber hinaus den zeitlichen Umfang der Anleitungstätigkeiten rezitieren müssen. Im vorliegenden Falle geht es nämlich nicht darum, dass der Arbeitgeber behauptet, dass vorliegende Zeugnis sei inhaltlich richtig und er habe den Zeugnisanspruch erfüllt, sondern darum, dass tatsächliche Gegebenheiten Aufnahme finden sollen, wobei im Streit ist, ob der Kläger diese überhaupt verrichtet hat. Dann ist es an ihm, darzulegen, in welchem Umfang er welche Tätigkeiten diesbezüglich verrichtet hat.
Soweit der Kläger verlangt, dass die Beklagte seine Version übernimmt, die dahin geht, dass auf Seite 3 des Zeugnisses im ersten Satz die Worte: seine Positionen mit großem Durchsetzungswillen nachhaltig verfolgte, durch die Worte: durch sein argumentatives Verhandlungsgeschick beeindruckte, ersetzt werden, ist kein Berichtigungsanspruch gegeben. Die Berufungskammer kann in der von der Beklagten gewählten Formulierung keinen abwertenden Charakter erkennen, weil der Kläger außer Acht lässt, dass die Beklagte im ersten Halbsatz ihm bereits bescheinigt, dass er es verstanden hat, seine Verhandlungspartner zu überzeugen, also eine Fähigkeit attestiert, die ein argumentatives Verhandlungsgeschick erkennen lassen. Dass die Beklagte bei Situationen, bei denen eine derartige Überzeugungskraft durch den Kläger nicht aufgebracht werden konnte, um den Verhandlungspartner zu überzeugen, so dass es auch zu konträren Situationen gekommen ist, ihm bescheinigt, dass er seine Position mit großem Durchsetzungswillen nachhaltig verfolgt, ist nicht so eindeutig nachteilig, weil die Beklagte dem Kläger immerhin bescheinigt, dass er in derartigen Situationen nicht leicht nachgibt, sondern versucht, seine Positionen durchzusetzen. Im Zusammenspiel mit dem ersten Satz dieses Absatzes, wo er als wertvoller Teammitarbeiter sowohl von seinen Vorgesetzten als auch Kollegen sehr geschätzt wurde, ergibt sich, zumindest für die Berufungskammer, dass von einer Starrköpfigkeit, wie der Kläger befürchtet, nicht die Rede sein kann. Da die gewählte Formulierung nicht unrichtig ist, muss zudem der Formulierungsfreiheit des Arbeitgebers Vorrang eingeräumt werden.
Bezüglich der Entfernung des Wortes "fachlich" auf Seite 3, 2. Absatz des Zeugnisses bei der Gesamtbeurteilung kann die Berufungskammer den klägerischen Anspruch als gegeben ansehen, weil die Verwendung des Wortes fachlich eine Begrenzung bedeutet, aber jedoch nicht unbedingt als falsch zu bewerten ist. Zum einen ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die fachliche Seite hervorzuheben, weil schließlich ein Arbeitszeugnis verfasst werden soll, bei dem die fachlichen Leistungen im Vordergrund stehen, so dass die vorrangige Erwähnung der Leistung des Klägers insoweit vom Sinn und Zweck des Arbeitszeugnisses gedeckt sind. Es wird hier aber eine Bescheinigung mit Lücken erteilt, weil aus der Erwähnung allein des fachlichen Bereiches geschlossen werden kann, dass ansonsten mit dem Kläger in anderen Bereichen schwer auszukommen sei. Der Kläger kann sich hierbei nicht auf das als Entwurf vorliegende Zwischenzeugnis vom 18.10.2001 beziehen, weil dies keinerlei Unterschrift trägt, so dass eine Eigenbindung der Beklagten an den Inhalt dieses Zwischenzeugnisses nicht gegeben ist. Nimmt man hingegen das Zwischenzeugnis der Beklagten vom 05.11.2001, welches auf Wunsch des Klägers erstellt wurde, so kann festgestellt werden, dass sich die dortige Beurteilung bezüglich der fachlichen Erweiterung und Anforderung von einer Entsprechung in jeder Hinsicht im Hinblick auf das Abschlusszeugnis noch deutlich verbessert zeigt, weil dem Kläger die Prädikate in jeder Hinsicht und in allerbester Weise mitgegeben wurden. Dennoch liegt eine Eigenbindung bezüglich des Wortlautes intern vor, was sich aus den Formulierungsbeispielen, die der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2003 vorlegte, ergibt. Dort soll bei der Gesamtbewertung keine Differenzierung erfolgen. Zwar sind diese Hinweise als Bearbeitungshilfe benannt, können aber bezüglich der Wortwahl beispielsweise bei 3: "soll und es erfolgt" ohne Zwang als interne Richtlinie betrachtet werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis durch einen ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben ist, insbesondere nicht darauf, dass der Leiter der C. das Zeugnis unterzeichnet, weil die Zuständigkeit gemäß der Geschäftsordnung dieser Bundesanstalt für Personalsachen von besonderer Bedeutung besteht, wobei die Unterschrift unter ein Arbeitszeugnis eines Mitarbeiters, der zuletzt vom 01.07.1998 bis 31.12.2001 befristet als wissenschaftlicher Angestellter auf mehrfachen befristeten Einzelarbeitsverträgen tätig gewesen ist, nicht zu diesen Aufgaben zu zählen ist.
Die Kammer entnimmt dies dem Umstand, dass auch die Einstellung des Klägers, der eine größere Bedeutung im Personalbereich zukommt, als dies die Formulierung eines Arbeitszeugnisses für sich beanspruchen kann, immer vor Ort in Koblenz und seit 1998 von Frau Z. als Unterzeichnende bewerkstelligt wurde.
Mit der zuletzt getroffenen Feststellung, dass nämlich alle Arbeitsverträge von Frau Z. in ihrer Funktion als Leiterin des Verwaltungsreferates widerspruchslos abgeschlossen wurden, ergibt sich für die Berufungskammer, dass sie auch dazu berufen ist, das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen, wobei jeder aufmerksame Leser erkennt, dass Frau Z. ihre Kenntnisse bezüglich der Leistungen des Klägers natürlich im geringsten Teil aus eigener Anschauung genommen hat, sondern sie auf die Mitteilung und Auskunft der Fachvorgesetzten und Mitarbeiter des Klägers angewiesen ist, um zu einer Beurteilung zu kommen.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung in den vorgenannten Punkten teils begründet und teils nicht begründet, so dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abzuändern ist, weswegen die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 92, 97 ZPO.
Die Revision ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Carlé