Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.12.2003 – 6 Sa 987/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:1218.6SA987.03.0A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003 - AZ: 1 Ca 3230/02 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung am 05.09.2002 nicht aufgelöst wird.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher seit 01.02.1995 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages als Maurer beschäftigt war, hat mit der Klage, welche am 23.09.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2002 (Bl. 7 d. A.) erklärt hat, angegriffen und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, weil die Beklagte zumindest die soziale Auswahl nicht richtig ebenso wie die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.
Die Kündigung sei offensichtlich auf einen Vorfall vom August 2002 zurückzuführen, wo die Beklagte zu Unrecht von ihm Schadenersatz gefordert habe.
Die Beklagte müsse ihn, falls die Beschäftigung eines Vorarbeiters, wobei er seit 01.12.2000 als Vorarbeiter beschäftigt sei, künftig entfallen solle, weiter als Spezialbaufacharbeiter beschäftigen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2003 die Klage um 345,99 EUR brutto erweitert hat, hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 05 September 2002 nicht aufgelöst ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 345,99 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch eine Baustelle fertig zu stellen gewesen sei, auf der ein Polier und drei Facharbeiter eingesetzt worden seien. Die Baustelle sei fertig gestellt, keine weiteren Folgeaufträge vorhanden, so dass Entlassungen hätten vorgenommen werden müssen. Man habe drei gewerblichen Arbeitnehmern gekündigt und zwar neben dem Kläger noch einem Facharbeiter und -werker.
Der Kläger sei mit dem weiteren Vorarbeiter nicht vergleichbar, weil dieser älter und 21 Jahre länger im Betrieb sei als der Kläger.
Den Betriebsobmann habe man zu allen drei Kündigungen angehört und er habe diesen zugestimmt.
Der Kläger könne auch nicht als Spezialbaufacharbeiter weiter beschäftigt werden, weil er Vorarbeiter sei und die Leistung des Vorarbeiters letztlich die gleichen seien, wie die des Spezialbaufacharbeiters verbunden mit Vorgesetztenfunktionen.
Unstreitig hat die Beklagte in ihrem Betrieb im Zeitraum 01.09. bis 31.10.2002 Kurzarbeit eingeführt.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beschlusses vom 06. März 2003 (Bl. 37-38 d. A.) Beweis durch schriftliche Befragung des Betriebsobmannes W. S. erhoben. Wegen dessen Bekundung wird auf Bl. 70 d. A. verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass das Beweisergebnis ergeben habe, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte habe unstreitig vor der Kündigung entschieden, dass eine der beiden Vorarbeiterstellen einzusparen seien, wobei es auf der Hand liege, dass die dem Kläger übertragene Vorarbeitertätigkeit dem verbliebenen Vorarbeitern angefallen sei. Nach Zustellung des Urteils am 02.7.2003 hat der Kläger am 30.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 28.08.2003 begründet.
Er greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass die Beklagte, wenn man unterstellen wollte, dass tatsächlich für die Beschäftigung eines Vorarbeiters kein Bedürfnis mehr bestünde, dem Kläger hätte zunächst die Weiterbeschäftigung als Spezialfacharbeiter anbieten müssen, oder eine entsprechende Änderungskündigung aussprechen können. Der Kläger sei bereit gewesen, in Zukunft auch als Facharbeiter wieder zu arbeiten.
Der Kläger habe die von der Beklagten behauptete Auftrags- und Arbeitsmangelsituation bestritten, woraufhin das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Bericht aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 04.09.2002 zusandte, wonach in der Baubranche angeblich 8000 Unternehmen aufgeben müssten und hierdurch 80.000 Arbeitsplätze wegfallen würden. Daraus habe das Arbeitsgericht offensichtlich abgeleitet, dass auch bei der Beklagten betriebsbedingte Gründe vorliegen würden.
Die Beklagte habe seit 01.09.2002 Kurzarbeit eingeführt, an der der Kläger teilgenommen habe. Zwar sei eine Kündigung auch während der Kurzarbeitsperiode möglich, jedoch müssten über die zur Begründung der Kurzarbeit verbrauchten Gründe hinausgehende weitere Umstände vorliegen, die die Kündigung begründen könnten. Derartige Gründe habe die Beklagte jedoch nicht vorgebracht.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003 - 1 Ca 3230/02 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 05.09.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass im September 2002 keine Aufträge mehr vorhanden gewesen seien, weswegen man von damals 18 gewerblichen Arbeitnehmern drei gekündigt habe. Der Auftragsmangel sei vom Kläger nicht mehr angegriffen worden, nachdem die Beklagte detailliert dargelegt habe, dass die zwei vom Kläger benannten Aufträge abgewickelt gewesen seien.
Der Kläger rüge nicht mehr die Sozialauswahl und die Anhörung des Betriebsrates.
Es treffe zwar zu, dass dann strengere Anforderungen an die dringenden betrieblichen Gründe gestellt werden müssten, wenn Kurzarbeit im Betrieb eingeführt worden sei. Im vorliegenden Falle habe der Kläger und zwei weitere Arbeitnehmer an der Kurzarbeit deshalb nicht teilgenommen, weil eine Kündigung vorgelegen habe.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2003 eingeräumt, dass der Kläger in Kurzarbeit gewesen ist, nachdem dieser eine September 2002 Abrechnung vorlegte, in der Kurzarbeitergeld abgerechnet worden ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, nebst deren Anlagen Bezug genommen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 55-56 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 05.09.2002 ausgegangen ist. Für die Berufungskammer steht fest, dass die Betriebsbedingtheit der erklärten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG der unstreitig Anwendung findet, nicht gegeben ist.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Anhörung des Betriebsobmannes tatsächlich wirksam erfolgt ist, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Nach zuletzt feststehendem Sachverhalt hat der Kläger an der im Betrieb seit 01.09.2002 stattfindenden Kurzarbeit teilgenommen. Dies musste der Beklagtenvertreter einräumen, nachdem bislang behauptet wurde, dass der Kläger gerade wegen der erklärten Kündigung nicht in die Reihe der Kurzarbeit leistenden aufgenommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (NZA 1997, 1286-188) schließt zwar die Gewährung von Kurzarbeitergeld eine Kündigung, die in der Kurzarbeitsperiode als betriebsbedingt erklärt wird, nicht aus. Allerdings geht das Bundesarbeitsgericht auch davon aus, dass die Tatsache, dass die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gegeben sind, ein Indiz für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel abgibt. Dieses Indiz kann der insoweit wegen § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beweisbelastete Arbeitgeber entkräften, dass nämlich zusätzliche Umstände die Beschäftigung des Gekündigten auf Dauer entfallen lassen.
Die Beklagte hat ihre Kündigung mit betriebsbedingten Gründen begründet und ausgeführt, dass ein erheblicher Arbeitsmangel vorliege, der in absehbarer Zeit keine Besserung erkennen lasse und deshalb eine Vorarbeiterstelle überflüssig sei. Diese Begründung ist angesichts der eingeführten Kurzarbeit, die alle gewerblichen Arbeitnehmer erfasst, nicht tragend im Sinne der Rechtsprechung, weil hierdurch keine zusätzlichen Umstände angeführt werden, die keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, die für die übrigen Mitarbeiter von der Beklagten wohl gesehen worden ist, erkennen lassen. Für die Berufungskammer ist nicht erkennbar, warum die angestellte Prognose für den Kläger anders geartet sein soll, als die für die übrigen in die Kurzarbeit gestellten Mitarbeiter der Beklagten einschließlich des anderen Vorarbeiters.
Es liegt auch keine Organisationsentscheidung der Beklagten vor, die dahin gehen könnte, künftig nur noch mit einem Vorarbeiter im Betrieb weiter zu arbeiten, also eine Umorganisation in der hierarchischen Ebene. Das Arbeitsgericht scheint hiervon irrig auszugehen, wenn es auf Bl. 4 des Urteils (Bl. 57 d. A.) ausführt, dass sich die Beklagte vor der Kündigung unstreitig dahin entschieden habe, eine der beiden Vorarbeiterstellen einzusparen. Der Akteninhalt lässt eine derartige Folgerung nicht zu, weil nämlich die Beklagte sowohl im Kündigungsschreiben als auch in den Schriftsätzen den Wegfall von Aufträgen, also betriebsbedingte Gründe und damit außerbetriebliche Gründe als Rechtfertigung für die Kündigung anführt. Die Beklagte hat ausgeführt, dass durch den zurückgegangenen Auftragsbestand Arbeitsplätze von Spezialbaufacharbeitern und Vorarbeitern weggefallen seien. Diese Begründung zielt nicht auf die Darlegung einer dauernden Organisationsentscheidung als innerbetrieblichen Umstand, sondern eindeutig auf das Anführen außerbetrieblicher Umstände hin.
Da, wie ausgeführt, die Beklagte keine Gründe angeführt hat, die über die hinausgehen, die zur Einführung der Kurzarbeit führten, ist davon auszugehen, dass nur ein vorübergehender Arbeitsmangel vorliegt, der eben mit dieser Kurzarbeitermaßnahme überbrückt werden sollte, so dass kein dringender betrieblicher Grund für die Kündigung des Klägers bestanden hat.
Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben, soweit sie abgewiesen worden ist.
Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 2 ArbGG, 91 ZPO.
Die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.