Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.01.2004 – 10 Ta 2021/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0102.10TA2021.03.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.12.2003, AZ: 3 Ca 226/02, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die mit Beschluss vom 26.06.2002 zu Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei entgegen einer Aufforderung des Gerichts nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich nicht dazu erklärt, ob eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 17.10.2003, erfolglos zur Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung aufgefordert. Soweit er zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde geltend macht, das an seine Privatanschrift versandte Schreiben sei ihm nicht zugegangen, so erweist sich dieser Einwand in mehrfacher Hinsicht als unerheblich. Zum Einen wurde das betreffende Schreiben - ausweislich des Akteninhalts - auch seinem Prozessbevollmächtigten zugesandt. Zum Anderen war der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach erfolglos aufgefordert worden, sich hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Letztlich hat er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei Angaben darüber gemacht, ob und inwieweit sich seine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 ZPO für die Aufhebung der PKH - Bewilligung sind somit erfüllt. Die Entscheidung erfolgte auch ermessensfehlerfrei.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.11.2003 war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.