Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.01.2004 – 3 Ta 2025/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0106.3TA2025.03.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Durch Beschluss vom 11.04.2002 hatte das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger zur Durchführung einer Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt. Durch Urteil vom 04.03.2002 wurde die Klage abgewiesen; dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Nachdem der Kläger mehrfachen Aufforderungen zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse, zuletzt mit Schreiben vom 05.08.2003, nicht nachgekommen war, hat das Arbeitsgericht Koblenz durch den angefochtenen Beschluss vom 09.10.2003 den Beschluss vom 04.11.2002 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

3

Gegen diesen ihm am 17.10.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 23.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

4

Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

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II. Die gem. § 127, 567 ff ZPO statthafte Berufung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 09.10.2003 rechtsfehlerfrei an der Bestimmung des § 120, IV ZPO orientiert. Nachdem der Kläger die zulässiger Weise nach § 120, IV S. 2 ZPO vom Gericht verlangte Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte, konnte und musste das Gericht den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

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Nachdem auch im Beschwerdeverfahren der Kläger keinerlei Erklärung abgegeben hat, konnte seine Beschwerde keinen Erfolg haben.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.