Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.01.2004 – 7 Sa 955/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0112.7SA955.03.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.2003 - 8 Ca 414/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Überstundenentgelt verlangen kann.

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Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin als kaufmännische Angestellte zuletzt mit 2.045,17 EUR brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet.

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Die Klägerin hat vorgetragen, bei ihrem Ausscheiden habe die Stechuhr noch 388 Überstunden ausgewiesen. Diese Überstunden seien von der Mitgesellschafterin angeordnet worden bzw. sie sei sogar bei der Ableistung der Überstunden dabei gewesen und habe sie geduldet. Der Grund der Überstunden ergebe sich aus der detaillierten Auflistung (Bl. 62 bis 78 d.A.). Mit dem dort im Einzelnen gemachten Angaben hinsichtlich der von ihr geleisteten Arbeitszeiten; Gründe seien unter anderem Urlaubsvertretung, Krankheitsvertretung, eine Sicherheitsunterweisung, Telefondienst gewesen. Es sei von der Beklagtenseite niemals geäußert worden, dass die Stechuhr in irgendeiner Art und Weise defekt gewesen sei. Trotz einer Vielzahl von Organisationsanweisungen habe die Gemeinschuldnerin sie weder darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung Überstunden nicht vergütet würden, noch dass die Zeiterfassung bei den Angestellten nur zur Feststellung möglicher Minderarbeitszeiten benützt werde. Aus der Aufstellung ergebe sich eine Stundenzahl von 151,50 Stunden für das Jahr 2000. 147 Stunden für das Jahr 2001 und 118 Stunden für das Jahr 2002. Die Klägerin habe Stunden abgefeiert, so dass im Endeffekt noch 388 Stunden auszugleichen seien. Aufgrund einer Monatsstundenzahl ergebe sich ein Stundensatz von 13,11 EUR/Stunden. Es ergebe sich somit ein Gesamtbetrag von 5.086,68 EUR.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.086,68 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 23.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe keine Überstunden geleistet. Überstunden seien bei den Angestellten nie gezahlt worden und im Grundgehalt bereits abgegolten. Das Zeiterfassungssystem solle bei den Angestellten nur sicherstellen, dass keine Minderarbeit geleistet werde. Nur bei den gewerblichen Arbeitnehmern würden Überstunden bezahlt werden. Es sei allen bekannt gewesen, dass außer den gewerblichen Arbeitnehmern die anderen keine Überstundenvergütung erhielten. Die Stechuhr sei außerdem defekt gewesen. Bei mehr als 500 Stunden sei das System abgestützt.

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Die Überstunden aus dem Jahr seien verjährt.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin die Beklagte durch Urteil vom 27.05.2003 - 8 Ca 414/03 verurteilt, an die Klägerin 5.086,68 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2003 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl 86 bis 91 d.A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 23.06.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 23.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 23.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 15.08.2003 bis zum 23.09.2003 einschließlich verlängert worden war.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass bei der Beklagten ein Zeiterfassungssystem auf EDV-Basis geführt werde, bei dem die Mitarbeiter selbst ihre Anwesenheits- und Arbeitsstunden eingeben können. Das Arbeitszeiterfassungssystem diene im kaufmännischen Bereich gerade nicht als Grundlage für die Berechnung von Überstunden und Vergütung. Das Arbeitszeiterfassungssystem sei mehrfach abgestürzt, andererseits seien auch die Arbeitszeitkonten nie zurückgetragen worden, da auch nie eine Überstundenvergütung erfolgt sei. Frau .... habe im Übrigen die aus der Aufstellung der Klägerin sich ergebende Mehrarbeit weder im Einzelfall angeordnet noch geduldet. Die Beklagte sei im Übrigen nicht in der Lage, konkret zu den Umständen der von der Klägerin einzelnen Tagen im Jahr 2000 bis 2003 behaupteten Mehrarbeit Stellung zu nehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei der Beklagten ohne weiteres zumutbar, zu den im Einzelnen angegebenen Überstunden inhaltlich Stellung zu nehmen. Auch die Behauptung, die Beklagte habe noch nie Überstunden bezahlt, sei falsch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht antragsgemäß zur Zahlung an die Klägerin verurteilt.

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Die Beklagte hat zwar die Anzahl der Überstunden, die die Klägerin mit 388 im Dezember 2002 angibt, bestritten. Dabei ist aber vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur durch die von ihr vorgelegten Unterlagen die jeweiligen Ursachen für die Überstunden im Einzelnen substantiiert mitgeteilt hat, sondern auch deren zeitliche Dauer, geordnet nach Arbeitstagen. Im Hinblick auf diesen substantiierten Tatsachenvortrag ist ein einfaches Bestreiten hinsichtlich von Umständen, bei denen es sich um eigene Wahrnehmungen handelt, die unter Ausnutzung vorhandener Erkenntnismittel in Erfahrung zu bringen sind, unzulässig. Für die Kammer ist, auch insoweit folgt sie dem Arbeitsgericht, überhaupt nicht nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich sein soll, zum einen den Stand der Stechuhr im Dezember nachzuprüfen und zum anderen die konkreten Angaben der Klägerin. Hinzukommt, auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Sachvortrag hinsichtlich der Stechuhr widersprüchlich ist. Bei den gewerblichen Arbeitnehmern, denen die Überstunden gezahlt werden, scheint es zu funktionieren um die Basis für die Lohnabrechnungen darstellen zu können. Andererseits wird hinsichtlich der Klägerin als Angestellte vorgetragen, dass die Stechuhr nicht richtig funktioniert habe. Es wird behauptet, dass das System bei mehr als 500 Stunden abstürze; vorliegend werden von der Klägerin aber nicht mehr als 500 Stunden geltend gemacht.

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Nichts anderes gilt hinsichtlich des Sachvortrages der Klägerin, wie die Stunden zustandegekommen sind. Dieser Vortrag gibt die Zeiten und den Grund, wie bereits dargestellt, für die verlängerte Arbeitszeit wieder. Insoweit kann die Beklagte nicht einfach den Sachvortrag bestreiten. Sie müsste vielmehr nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiieren. Wenn die Mitgesellschafterin die meiste Zeit dabei bzw. anwesend war, wäre anzugeben, ob die angegebenen Zeitstunden nicht zutreffend sind oder ob andere Gründe vorliegen, aufgrund derer die Klägerin praktisch gegen den Willen der Beklagten ihre Arbeitsleistung aufgedrängt hat. Anhaltspunkte dafür bestehen nach dem Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht, denn zum Beispiel Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sind ohne weiteres nahe liegende Gründe für Überstunden, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass das vorhandene Arbeitsdeputat mit weniger Personal erledigt ist. Bei derart nachvollziehbaren und nahe liegenden Tatsachenvortrag muss sich auch der Beklagte substantiiert äußern. Außerdem kann die Klägerin, wenn ihr die Überstunden auf der Stechuhr dokumentiert werden, davon ausgehen, dass nicht die spätere Arbeitsleistung bestritten werde. Zumindest ist mit dem Arbeitsgericht zu fordern, dass dann ein detailliertes Auseinandersetzen mit dem vom Arbeitnehmer angegebenen Zeiten geboten ist.

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Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, dass Überstunden bei Angestellten bereits im Gehalt abgegolten sind, findet im Arbeitsvertrag keine Stütze. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Eine ausdrückliche Regelung, dass Überstunden nicht vergütet werden, kann keinesfalls erwartet werden, dass diese ohne Vergütung geleistet werden. Mangels einer anderen Vereinbarung ist dann auch die taxmäßige Vergütung im Sinne von § 612 BGB zurückzugreifen, d.h. auf die vereinbarte Vergütung für die reguläre Arbeitszeit. Das ergibt bei den hier unstreitigen 145 Stunden arbeitsvertragliche Arbeitszeit und 2.045,17 EUR brutto einen Stundensatz von 13,11 EUR/Stunde. Die Behauptung der Beklagten, dass "jedem bekannt gewesen sei" dass Überstunden nicht bezahlt würden, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nicht erkennbar, woher "alle" und vor allem die Klägerin dies hätten wissen sollen und warum die Überstunden dann trotzdem in der Stechuhr dokumentiert werden.

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Die Überstunden sind, soweit sie das Jahr 2000 betreffen auch nicht gemäß § 169 Ziffer 8 BGB Alte Fassung verjährt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6 (= Bl. 90 d.A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs wird auf die Berechnung der Klägerin Bezug genommen; ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt insoweit nicht vor, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

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Auch das Vorbringen der Beklagten bzw. des Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. In der Berufungsbegründung vom 23.09.2003 wird vielmehr lediglich deutlich, dass die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend hält. Neue, nach Inhalt, Ort und beteiligten Personen, sowie substantiierte Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, fehlen. Da die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts aber für zutreffend hält, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Soweit vorgetragen wird, für Frau .... sei im Einzelfall nicht erkennbar gewesen, ob es sich bei der Anwesenheit der Klägerin über tatsächliche Mehr- oder um eine bloße Verschiebung der Arbeitszeit gehandelt hat, ist dies gleichfalls nicht substantiiert und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, denn Frau .... ist nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien Gesellschafterin der Beklagten, so dass für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, wie auch bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, warum die Beklagte nicht in der Lage sein soll, konkret zu den Umständen der von der Klägerin an einzelnen Tagen behaupteten Mehrarbeit Stellung zu nehmen.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.