Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.01.2004 – 10 Sa 475/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0121.10SA475.03.0A

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 17.12.2002, AZ: 5 Ca 559/02, wie folgt teilweise abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die seitens der Beklagten am 08.05.2002 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen weiterzubeschäftigen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf die Führung und Leistung erstreckt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat 80 % und der Kläger 20 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 77 % der Beklagten und zu 23 % dem Kläger auferlegt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Der in Portugal wohnhafte Kläger war seit April 1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand in der Durchführung von Transporten von Portugal nach Deutschland sowie von Deutschland nach Portugal. Er ist in Deutschland sozialversichert und unterhält dort auch ein Bankkonto, auf welches ihm seine Arbeitsvergütung von der Beklagten monatlich überwiesen wurde. Er bezieht Kindergeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien existiert nicht.

3

Nachdem von Lastkraftwagen der Beklagten mehrmals zu transportierende Waren entwendet worden waren, wurde der Kläger im April 2002 zu diesen Vorfällen von der portugiesischen Kriminalpolizei als Beschuldigter vernommen. Nach dem Inhalt eines Berichts der portugiesischen Ermittlungsbehörde vom 04.05.2002 soll der Kläger an den betreffenden Warendiebstählen als Mittäter beteiligt gewesen sein.

4

Am 08.05.2002 wurde dem Kläger vom Niederlassungsleiter der Beklagten in Portugal ein Schriftstück übergeben, welches vom 29.04.2002 datiert und den Ausspruch einer fristlosen Kündigung beinhaltet. Ob es sich dabei um das vom Inhaber der Beklagten unterzeichnete Original – Schreiben oder um eine Telekopie dieses Schreibens handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

5

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 21.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei nach Maßgabe portugiesischer Rechtsvorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien, unwirksam. Ein wichtiger Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die 2 – Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.05.2002, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist,

9

2.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht für andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.05.2002 hinaus fortbesteht,

10

3.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,

11

4.

hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

12

5.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 01.04.97 geregelten Arbeitsbedingungen einschließlich der erfolgten Aktualisierung als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Arbeitsverhältnis unterliege deutschem Recht. Die streitbefangene fristlose Kündigung sei wirksam, da gegen den Kläger der dringende Verdacht bestehe, bei der Entwendung von Waren von ihren Lkw's als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt worden, da sie erst am 29.04.2002 vom Kündigungssachverhalt Kenntnis erhalten habe.

16

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2002 (Bl. 129 bis 132 d. A.) verwiesen.

17

Mit Urteil vom 17.12.2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 150 bis 154 d. A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 11.03.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 12.05.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.06.2003 begründet.

19

Der Kläger trägt u. a. vor, Herr E. habe ihm am 08.05.2002 eine Kopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt. Ob es sich hierbei um eine Telekopie oder sonstige Kopie gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Auf dieser Kopie habe er – der Kläger – sodann einen handschriftlichen Vermerk angebracht und das Schriftstück Herrn E. zurückgegeben. Dieser habe sodann von diesem Schriftstück wiederum eine Kopie gefertigt und sie ihm ausgehändigt. Dies alles habe sich am 08.05.2002 ereignet. Auf dem Postweg sei ihm keine Kündigungserklärung zugegangen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 17.12.2002 (AZ: 5 Ca 559/02) abzuändern und

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1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.05.2002, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist.

23

2.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.05.2002 hinaus fortbesteht,

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3.

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,

25

4.

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 01.04.1997 geregelten Arbeitsbedingungen einschließlich der erfolgen Aktualisierung als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte trägt u. a. vor, das Kündigungsschreiben sei vom Firmeninhaber noch am 29.04.2002 in Deutschland verfasst worden, jedoch erst nach mehreren Telefonaten mit dem Zeugen E. am 06.05.2002 im Original per UPS-Express nach Portugal versandt worden, wo es am 07.05.2002 angekommen sei. Der Zeuge E. habe dieses Original – Schreiben dem Kläger am 08.05.2002 übergeben. Der Kläger habe das ihm übergebene Schriftstück sodann handschriftlich ergänzt und an den Zeugen E. zurückgegeben, mit der Bemerkung, er verstehe den Inhalt des Schreibens nicht. Der Zeuge E. habe das Kündigungsschreiben sodann im Original an die Adresse des Klägers versandt.

29

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsverfahren von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

30

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 15.10.2003 (Bl. 220 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen E., F. und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2004 (Bl. 241 bis 249 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg.

II.

32

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt deutschem Recht.

33

Eine Rechtswahl i. S. v. Art. 27 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsordnung existiert unstreitig nicht. Auch eine stillschweigende Rechtswahl kann vorliegend nicht angenommen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich unter Abwägung aller Indizien, d. h. aus den prägenden Elementen des Arbeitsverhältnisses eindeutig ergeben würde, welches Recht dem Arbeitsvertrag von Anfang an von den Parteien zu Grunde gelegt werden sollte (vgl. KR-Weigand, 6. Auflage, Art. 27 ff. EGBGB Rd-Ziffer 18 m. w. N.). Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB muss sich dabei die stillschweigende Wahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Im Streitfall sind keine ausreichenden Gesichtspunkte vorhanden, aus denen mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden könnte, dass die Parteien dem Arbeitsverhältnis eine bestimmte Rechtsordnung zu Grunde legen wollten.

34

In Ermangelung einer getroffenen Rechtswahl bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB. Nach dieser Vorschrift unterliegen Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (lex loci laboris). Der Kläger hat jedoch unstreitig seine Tätigkeit als Kraftfahrer gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, sodass nach Artikel 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Kläger eingestellt hat (lex loci contractus). Ob der Kläger am Hauptsitz der Beklagten in P oder am Ort der Niederlassung in Portugal eingestellt wurde, ist zwischen den Parteien streitig, bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Überprüfung. Unabhängig vom Ort der einzustellenden Niederlassung findet im Streitfall nämlich deutsches Recht Anwendung, weil sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu Deutschland als zu Portugal aufweist (Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB). Die Gesamtschau aller Einzelumstände (vgl. hierzu KR-Weigand a. a. O., Art. 27 ff. EGBGB Rd-Ziffer 55 m. w. N.) des Arbeitsverhältnisses der Parteien ergibt, dass dieses eindeutig enger an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gebunden ist als an diejenige Portugals. Die Arbeitsvergütung wurde dem Kläger unstreitig (vor Einführung des Euro) in DM auf ein vom ihm in Deutschland eingerichtetes Konto überwiesen; der Kläger ist in Deutschland sozialversichert; schließlich erhält er Kindergeld in Deutschland von der Bundesanstalt für Arbeit und hat über seine Krankenkasse Verletztengeld von der zuständigen Berufsgenossenschaft bezogen. Aus diesen Umständen, insbesondere den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten ergibt sich eindeutig, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen i. S. v. Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB zu Deutschland als zu Portugal aufweist, mit der Folge, dass deutsches Recht Anwendung findet.

35

Die danach gebotene Anwendung deutschen Rechts führt zu dem Ergebnis, dass die Klage – soweit zulässig – überwiegend begründet ist.

1.

36

Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst. Die Kündigung erweist sich in Ermangelung der nach § 623 BGB gebotenen Schriftform als nichtig (§ 125 BGB).

37

Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform erfordert, dass die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen in der Form zugehen, die für ihre Abgabe erforderlich ist. Ein Telefax genügt daher trotz eigenhändiger Unterzeichnung der sodann per Telekopie übermittelten Erklärung nicht der gesetzlichen Schriftform. Die prozessrechtliche Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungen durch Telefax kann wegen ihrer unterschiedlichen Zielrichtung nicht auf materiellrechtlich angeordnete Schriftformerfordernisse übertragen werden (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, §§ 125 bis 127 BGB Rd-Ziffer 19; KR-Spilger, 6. Auflage, § 623 BGB Rd-Ziffer 121; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ist für ein Rechtsgeschäft gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben, so muss diejenige Partei sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Formvorschrift beweisen, die für sich aus dem Rechtsgeschäft Folgen herleitet (vgl. Preis a. a. O., §§ 125 bis 127 BGB, Rd-Ziffer 24).

38

Im Streitfall ist der Beklagten nicht der Beweis dafür gelungen, dass dem Kläger am 08.05.2002 nicht lediglich eine Telekopie des Kündigungsschreibens sondern vielmehr das von ihrem Inhaber unterzeichnete Original – Kündigungsschreiben übergeben wurde. Der zu diesem Beweisthema (erneut) vernommene Zeuge E. hat zwar zu Beginn seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt: "Wenn ich mich richtig erinnere, war es das Original". Konkrete Umstände, aus denen er die Richtigkeit dieser Annahme ableitet, konnte der Zeuge indessen nicht nennen. Auf Nachfrage seitens des Gerichts und nach Hinweis auf seine erstinstanzliche Aussage hat er schließlich ausdrücklich bekundet, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er dem Kläger das Original – Schreiben übergeben habe. Dies entspricht dem Inhalt seiner diesbezüglichen Aussage anlässlich seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht vom 17.12.2002 (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 17.12.2002 = Bl. 131 d. A.), wonach er nicht weiß, welches der beiden Schriftstücke dem Kläger ausgehändigt wurde. Die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten kann daher den Bekundungen dieses Zeugen letztlich nicht entnommen werden. Zwar haben sowohl die Zeugin F. als auch die Zeugin G. ausgesagt, dass dem Kläger am 08.05.2002 das Original – Kündigungsschreiben übergeben worden sei. Beide Zeuginnen haben jedoch zugleich erklärt, dass sie keine Kenntnis davon erlangt haben, dass das Kündigungsschreiben schon vor dem 08.05.2002 – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – per Telefax an den Zeugen E. übermittelt worden war. Die Zeuginnen wussten daher nicht, dass diesbezüglich zwei Schriftstücke (das Original – Schreiben und das Telefax) existierten. Eine Unterscheidung zwischen beiden Schriftstücken konnte demzufolge von den Zeuginnen überhaupt nicht vorgenommen werden. Sowohl die Zeugin F. als auch die Zeugin G. hatten lediglich Kenntnis von dem per UPS – an die Niederlassung in Portugal versandten Original – Schreiben. Sie mussten daher zwangsläufig davon ausgehen, dass es sich bei dem dem Kläger übergebenen Schreiben um eben dieses Schriftstück handelte. Sonstige Tatsachen bzw. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, welches der beiden Schriftstücke dem Kläger ausgehändigt wurde, ergeben sich aus den Aussagen der Zeuginnen nicht. Diesbezüglich ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge E. das per UPS übersandte Kündigungsschreiben zunächst – ebenso wie zuvor die Telekopie – in seinen Besitz genommen hat und somit der Verbleib bzw. der weitere Weg des Original – Schreibens von den Zeuginnen nicht mehr wahrgenommen werden konnte. Das Berufungsgericht ist in Ansehung dieser Umstände bei umfassender Würdigung der Zeugenaussagen nicht hinreichend davon überzeugt, dass es sich bei dem dem Kläger am 08.05.2002 übergebenen Schriftstück – wie von der Beklagten behauptet – um das vom Firmeninhaber unterzeichnete Original – Kündigungsschreiben handelte.

39

Keine Rückschlüsse auf die Identität des dem Kläger am 08.05.2002 übergebenen Schriftstücks lassen sich im Übrigen aus dem von den Parteien diesbezüglich zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 9, 222 und 223 d. A.) ziehen. Hierbei handelt es sich lediglich um Fotokopien, bei denen nicht feststellbar ist, von welchem Schriftstück sie gefertigt wurden. Auch das Fehlen der sog. Fax – Leiste auf diesen Kopien lässt diesbezüglich keine Rückschlüsse zu. So besteht zum Einen die Möglichkeit, dass die Fax – Leiste, welche sich regelmäßig am oberen Rand eines Schriftstücks befindet, beim Kopiervorgang nicht mitübertragen wurde; zum Anderen kann bei Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen ein Telefax auch ohne die in der Fax – Leiste enthaltenen Angaben versendet werden.

40

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben nach dem 08.05.2002 im Postweg zugegangen ist. Zwar hat die Beklagte die Absendung des Schreibens behauptet, nicht jedoch dessen Zugang an den Kläger unter Beweis gestellt. Dieser hat ausdrücklich bestritten, das Kündigungsschreiben (auch) auf dem Postweg erhalten zu haben. Die Beklagte ist somit auch insoweit hinsichtlich eines etwaigen Zugangs einer formwirksamen Kündigungserklärung beweisfällig geblieben.

2.

41

Der auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 4) ist ebenfalls begründet.

42

Da der Kündigungsschutzklage stattzugeben war und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten begründen könnten, den Kläger nicht weiterzubeschäftigen, hat dieser einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens (vgl. BAG GS, Urteil vom 27.02.1985, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).

3.

43

Der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.05.2002 hinaus fortbesteht, ist unzulässig. Es handelt sich insoweit um einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO, dem das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer weitere Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt (vgl. Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 4 KSchG Rd-Ziffer 81 m. N. a. d. Rspr.).

44

Im Streitfall sind außer der streitbefangenen Kündigung keine weiteren Beendigungstatbestände ersichtlich. Die Feststellungsklage war somit in Ermangelung eines Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

4.

45

Soweit der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt, erweist sich die Klage als unbegründet. Der Kläger hat lediglich – wie bereits durch das Arbeitsgericht ausgeurteilt – einen Anspruch auf Erteilung eines "endgültigen" qualifizierten Arbeitszeugnisses.

46

Der Arbeitnehmer hat regelmäßig bereits nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten. Gerade in diesem Fall wird es dem Interesse des Arbeitgebers entsprechen, dass sich der Arbeitnehmer frühzeitig und möglichst erfolgreich um eine neue Stelle bemühen kann (vgl. BAG, AP Nr. 16 zu § 630 BGB). Im Übrigen widerspräche der Arbeitgeber sich selbst, wenn er ein Zeugnis mit der Begründung verweigert, über seine Kündigung sei noch nicht rechtskräftig entschieden.

47

§ 109 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Eine diesbezügliche Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich, soweit – wie vorliegend – tarifliche Vorschriften nicht eingreifen, allerdings als allgemeine vertragliche Nebenpflichten ergeben. Dies wird in Anlehnung an § 61 Abs. 2 BAT anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund geltend machen kann (vgl. LAG Köln, NZA – RR 2000, 419, 420). Im Wesentlichen wird dies bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses gegeben sein, wenn durch sie das Vertragsverhältnis einen erkennbaren Einschnitt erfährt. Dementsprechend können Zwischenzeugnisse bei einer Versetzung, der Zuweisung einer neuen Tätigkeit oder längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Entsprechendes gilt auch bei einem Wechsel des Vorgesetzten, weil der Arbeitnehmer anderenfalls für längere Zeit keine sachgerechte Beurteilung erwarten könnte oder bei einem vom Arbeitnehmer beabsichtigten Stellenwechsel.

48

Im Streitfall hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die nach Maßgabe dieser Grundsätze einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses begründen könnten.

III.

49

Nach alledem war der Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils überwiegend stattzugeben.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

51

Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

52

Bemardi

53

Bernardi für den bereits ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter v L

54

S – E