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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.01.2004 – 6 Sa 986/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0129.6SA986.03.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - AZ: 10 Ca 4250/02 - vom 13.05.2003 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, welcher als stellvertretender Küchenleiter der St. M. Gastronomie in C-Stadt von Mai 1998 bis 31. Mai 2002 beschäftigt war, hat in dem Nachtrag zum Dienstvertrag eine Leistungszulage in Höhe von 1,5 % des Jahresumsatzes mit der Beklagten vereinbart.

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Mit der Klage, welche am 10.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, verlangt der Kläger Auskunft über die erzielten Innenumsätze sowie danach zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der sich errechneten Leistungszulage. Bei den Innenumsätzen handelt es sich um Leistungen, die nicht für Außenstehende Dritte, sondern mit den anderen Betriebsabteilungen der Beklagten erzielt werden.

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Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ihm auch für die Innenumsätze eine Leistungszulage zu zahlen sei, weil die Formulierung keine Einschränkung allein auf die Außenumsätze enthalte.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den im Jahre 2001 von der St. M. Gastronomie erzielten so genannten Innenumsätze,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1,5 % dieses Innenumsatzes 2001 als Provision auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2002.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat diesen Antrag damit begründet, dass die so genannten Innenumsätze keine Umsätze im steuerrechtlichen Sinne und dementsprechend auch nicht Umsatzsteuerpflichtig seien, weil diese dadurch erzielt würden, dass der Gastronomiebetrieb an verbundene Unternehmen Mahlzeiten liefere.

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Die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung bezüglich der Umsatzbeteiligung sei deshalb getroffen worden, weil man einen Anreiz für die Gewinnung neuer und externer Kunden habe schaffen wollen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.05.2003 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die als Stufenklage erhobene Klage deshalb keinen Erfolg haben könne, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung an der Leistungszulage für die Innenumsätze zustehe. Dass der Kläger einen Anspruch auf die Leistungszulage in Höhe von 1,5 % nur für die Umsatztätigkeiten habe, die die Beklagte mit Dritten erziele, ergebe sich bereits aus der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Die gewählte Formulierung Leistungszulage bedeute, dass eine Erfolgsvergütung gewollt war, die Provisionscharakter habe. Als Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Anspruchs sei aber grundsätzlich der Abschluss eines Geschäftes zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten, was bei Innenumsätzen zwischen einzelnen Betriebsabteilungen des Arbeitgebers nicht zu bejahen sei, so dass auch grundsätzlich keine Provisionsansprüche entstehen könnten.

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Nach Zustellung des Urteils am 30.60.2003 hat der Kläger am 30.07.2003 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 29.09.2003 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass Hintergrund der Vertragsabrede eine wesentliche Änderung der Aufgaben des Klägers gewesen seien. An dem Standort C-Stadt, wo der Kläger eingesetzt gewesen sei, habe die Küche Leistungen auch für Dritte anbieten sollen, sei es über das dortige Restaurant oder über Catering-Aufträge. Der Kläger und der Küchenchef hätten eine Vielzahl von Überstunden erbracht, die jeweils einzeln abgerechnet worden seien. In den Jahren 1998 bis 2001 seien etwa jährlich 1000 Überstunden angefallen, was einen erheblichen Abrechnungsaufwand mit sich gebracht hätte. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, hätten die Parteien eine so genannte Leistungszulage vereinbart, womit eigentlich die Überstundenvergütung pauschaliert werden sollte. Nach Schließung der Küche in D. im Jahr 2001 seien eine Vielzahl von Überstunden für den Kläger angefallen, die jedoch nicht gesondert vergütet worden seien, sondern durch die Pauschalabrede abgegolten sein sollten. Die Anzahl der Überstunden seien auch durch die Innenumsätze mit bestimmt worden, weswegen die Beklagte der Vertragsabrede die Grundlage entziehe, wenn die Innenumsätze bei der Berechnung der Leistungszulage ohne Berücksichtigung bleiben sollten.

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Da die Überstundenvergütung pauschal gezahlt werden sollte, sei es nicht angebracht, nach der Person des Kunden zu differenzieren, ob die Leistung für Betriebsabteilungen der Beklagten oder sonstige Dritte erbracht worden seien.

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Unklarheiten bei der Formulierung müssten zu Lasten der Beklagten gehen und außerdem sei, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, eine Abrechnung der geleisteten Überstunden nachzuholen.

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Darauf, dass in der Vergangenheit lediglich Zahlungen auf Außenumsätze erfolgt seien, könne sich die Beklagte deshalb nicht berufen, weil bis 2001 die Innenumsätze vergleichsweise gering gewesen seien.

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Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2003 - AZ: 10 Ca 4250/02 - die Beklagte zu verurteilen,

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1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über den im Jahr 2001 von der St.- M. Gastronomie erzielten sog. Innenumsatz,

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2. an den Kläger 1,5 % dieses Innenumsatzes 2001 als Provision auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2002.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die vom Kläger vorgenommene Interpretation der vorliegenden Vertragsvereinbarung, mit der Zahlung der Leistungszulage sollten Überstunden des Klägers abgegolten sein, nicht angebracht seien, weil die vereinbarte Umsatzbeteiligung wirtschaftlich nur dann Sinn mache, wenn damit eine tatsächliche Umsatzsteigerung erreicht werden könne. Interne Umsätze seien keine Umsätze im steuerrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Sinne, sondern derartige Umsätze könnten nur mit Außenstehenden getätigt werden.

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Es gebe auch keinen Grund dafür, dass die Beklagte die Zahlung von geleisteten Überstunden mit der Umsatzbeteiligung habe abgelten wollen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 21-22 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

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Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht im Sinne des Klägers zu deuten ist. Das Arbeitsgericht hat den Text des Nachtrages richtig dahin ausgelegt, dass dem Kläger für seine Tätigkeit als stellvertretender Küchenleiter in der St. M. Gastronomie in C-Stadt für das Jahr 2000 kein Anspruch bezüglich des erzielten Innenumsatzes zusteht, so dass das Arbeitsgericht zu Recht auch den Auskunftsanspruch als nicht begründet abgewiesen hat.

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Die Beklagte hat sich bei der Errechnung der Leistungszulage zu Recht nur an den Umsätzen ausgerichtet, die sie mit Dritten, externen Kunden und anderen Vertragspartnern erzielt hat.

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Der Begriff Jahresumsatz bezieht sich nach Sinn und Zweck im Zusammenhang mit einer Leistungszulage auf die Geschäfte, bei denen die Beklagte werbend auf dem Markt tätig werden kann und zwar durch die Funktion des Klägers und dessen Aktivitäten bei der Gewinnung von Neukunden. Unbestritten werden die Verpflegungssätze für die Einrichtungen, die der Kläger als zu verprovisionierende Umsatzfaktor anführt, nicht frei ausgehandelt und sind damit der Disposition im Unternehmensbereich sowohl der Beklagten als auch dem Kläger verschlossen. Die Verwendung des Begriffes der Leistungszulage beinhaltet, dass die Beklagte vom Kläger erwarten durfte, durch gute Leistungen den Umsatz zu heben, zumindest sollte dies ein Anreiz für ihn darstellen, sich auf wirtschaftlichem Gebiet zum Nutzen der Beklagten und damit indirekt zu seinem Nutzen zu bewegen. Diese Möglichkeiten, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, bei dem eine Akquisition möglich ist, betrifft nicht den Innenbereich, sondern nur die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten mit betriebsfremden Abnehmern.

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Die Zubereitung der Essen für die Einrichtungen, die die Beklagte zu versorgen hatte, waren in der Funktion des Klägers als stellvertretender Küchenleiter Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung und damit auch mit seiner Vergütung abgedeckt. Sinn und Zweck der in Aussicht gestellten Zahlung ist es gewesen, den Kläger anzuhalten, den Umsatz im Restaurant oder durch Catering-Aufträge zu erhöhen, in dem er über das eigentliche Betriebsgeschehen hinaus Aktivitäten entfaltet und neue Kundenkreise erschließt.

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Der Versuch des Klägers, die in Aussicht gestellte Leistungszulage nunmehr als pauschale Abgeltung für erbrachte Überstunden oder Mehrarbeit darzustellen, verhilft ihm nicht zum gewünschten Ergebnis, weil zum einen die vertragliche Vereinbarung die Zahlung der Leistungszulage von einem tatsächlichen Erfolg abhängig macht und nicht nur von einem Tätigwerden des Klägers über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus und außerdem eine Anknüpfung der vertraglichen Zusatzregelung an die Leistung von Überstunden nirgendwo auch nur anklingt.

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Inwieweit die Beklagte gehalten ist, da ihr die Zeiterfassungsunterlagen nach Behauptung des Klägers vorliegen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung der Überstunden auch unter etwaiger Berücksichtigung von Ausschlussfristen - Verjährung aufzumachen, kann im vorliegenden Falle dahinstehen, weil der Kläger gerade keine Überstundenvergütung fordert, sondern seine Klage ausdrücklich auf die Zusatzvereinbarung und der dortigen Leistungszulage stützt.

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Nach dem Vorstehenden hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen, weswegen das Rechtsmittel des Klägers erfolglos ist, was dazu führt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 2, ArbGG, 97 ZPO.

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Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.