Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.02.2004 – 6 Sa 1261/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0205.6SA1261.03.0A
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.08.2003 - AZ: 10 Ca 1093/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten am 26.03.2003 erklärten Änderungskündigung zum 30.06.2003, wonach der Kläger, welcher seit 01.12.1995 im Kinderneurologischen Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz als Angestellter auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 30.11.1995 (Bl. 6+7 d. A.) beschäftigt ist, nunmehr nach der Vergütungsgruppe VI b (Teil II Abschnitt B Unterabschnitt III d. Anlage 1 a zum BAT), angestellt in der Datenverarbeitung-Anwendungsprogrammierung vergütet werden soll, während er bislang nach der Vergütungsgruppe V c BAT bezahlt wurde.
Die Beklagte ist seit 01.01.2000 Träger des Kinderneurologischen Zentrums und weiterer Einrichtungen des Landes.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er der Auffassung sei, dass die Kündigung gegen den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 verstoße, wonach eine betriebsbedingte Kündigung aus Anlass des Wechsels der Trägerschaft ausgeschlossen sei. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, nach diesem Rationalisierungsschutztarifvertrag, die Vergütung auf der Grundlage eines Sicherungsbetrages zu wahren, so dass eine Herabgruppierung durch Änderungskündigung nicht zulässig sei.
Darüber hinaus sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.03.2003, zugegangen am 31.03.2003 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass man vor Ausspruch der Änderungskündigung den Personalrat umfänglich mit Schreiben vom 21.03.2003 angehört und dabei dargestellt habe, dass durch die mit Wirkung vom 01.01.2000 erfolgte Organisationsentscheidung, die bislang vom Kläger verrichteten EDV - Technischen Aufgaben auf die Abteilung EDV des Landeskrankenhauses übertragen worden seien, so dass für den Kläger die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden.
Aus diesem Grunde seien dem Kläger bereits in der Vergangenheit überwiegend andere Aufgaben zugewiesen worden, die jedoch allenfalls eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT rechtfertigen könnten, so dass, weil auch keine vergleichbare Stelle an anderen Standorten des Landeskrankenhauses vorhanden seien, eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung erklärt werden müsste, wobei man dem Kläger aufgrund seiner bisherigen Beschäftigungszeit das Angebot unterbreite, unbefristet weiter beschäftigt zu werden und zwar in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 b, Teil 1 der Anlage 1 a zum BAT.
Der Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz für Angestellte finde deshalb keine Anwendung, weil der Übergang des Kinderneurologischen Zentrums auf das Landeskrankenhaus einen Betriebsübergang darstelle, wobei der vorgenannte Tarifvertrag nach § 1 Abs. 3 auf Fälle des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB gerade keine Anwendung finde.
Der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen, weil diese Tätigkeiten zwangsläufig auf das Landeskrankenhaus übertragen worden seien, was auf einer unternehmerischen Entscheidung vor dem 01.01.2000 beruhe. Das Angebot sei für den Kläger auch zumutbar, da er unbefristet weiter beschäftigt werde und nicht unkündbar sei.
Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 20.08.2003 der Klage stattgegeben, wobei der Kläger rechtzeitig die in der Änderungskündigung enthaltenen Angebote der Beklagten zur Weiterbeschäftigung angenommen hat.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte keine hinreichenden betrieblichen Erfordernisse dargelegt habe, die der Weiterbeschäftigung des Klägers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegen stehen könnten, weil nach dem Vortrag der Parteien der Kläger bereits seit Anfang 1998 nicht mehr mit Datenverarbeitungsaufgaben beschäftigt werde. Deshalb habe die Organisationsentscheidung, die Datenverarbeitung zu zentralisieren, auf die Tätigkeiten des Klägers keinen Einfluss.
Da sich die Tätigkeit des Klägers durch die beschlossene Organisationsmaßnahme nicht verändert habe, sei eine isolierte Reduzierung der Vergütung, wie sie mit der erklärten Änderungskündigung verfolgt werde, sozial nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte habe auch die erklärte Kündigung nicht auf ein dringendes betriebliches Erfordernis, wie die Rückgruppierung wegen falscher tariflicher Eingruppierung gestützt, sondern auf die Zentralisierung der Datenverarbeitung.
Nach Zustellung des Urteils am 03.09.2003 ist Berufung am 02.10.2003 eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 03.12.2003 begründet worden.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass es auf einem Irrtum beruhe, dass man in der ersten Instanz die Behauptung nicht angegriffen habe, dass der Kläger bereits seit Anfang 1998 überwiegend andere Aufgaben als die in der Datenverarbeitung wahrgenommen habe. Richtig sei, dass der Kläger nach Ablauf einer Kündigung nach dem 31.03.1998 nicht mehr bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren am 09. Mai 2000 beschäftigt worden sei. Damit stehe aber auch fest, dass die Tätigkeit des Klägers, wie er sie nach dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils fertigte, unstreitig nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT entsprächen, weswegen die Änderungskündigung erklärt worden sei. Auf die beabsichtigte Rückgruppierung in die tariflich richtige Vergütungsgruppe sei die Kündigung auch gestützt worden, was der Kläger in seinem Schreiben vom 12.08.2003 selbst einräume.
Gründe, die aus tarifvertraglichen Rechten für den Kläger streiten könnten, gebe es nicht, weil der Rationalisierungsschutztarifvertrag nicht für Maßnahmen gelte, die unmittelbar durch Dritte, insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen, Aufgabeneinschränkungen verursachten. Der Wegfall der EDV-Tätigkeit des Klägers sei unmittelbar auf die gesetzgeberische Maßnahme: 1. Landesverordnung zur Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus vom 16.09.1999 bedingt, weil damit die Zuständigkeit der EDV-Abteilung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung im Kinderneurologischen Zentrum Mainz weggefallen und eine entsprechende Beschäftigung des Klägers unmöglich geworden sei.
Auch die Zentralisierung der EDV-Aufgaben bei der EDV-Abteilung der Beklagten in Andernach sei eine zwangsläufige Folge einer unmittelbar von Dritten verursachten Aufgabeneinschränkung, weswegen die Auffassung der Beklagten richtig sei, dass der Rationalisierungsschutztarifvertrag keine Anwendung finde. Auf den Tarifvertrag zur Überleitung von Beschäftigten des Kinderneurologischen Zentrums vom 25.10.1999 in Verbindung mit dem Tarifvertrag betreffend des Personalübergangs vom 11.09.1996 schließe eine Änderungskündigung deshalb nicht aus, weil zum einen eine Falscheingruppierung wegen Bewertungsirrtums nicht zur Diskussion stehe und zum anderen die vorliegende Änderungskündigung vom 26.03.2003 keine Kündigung aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Anstaltsgründung vom 31.12.1999 sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts M vom 20.08.2003 - AZ: 10 Ca 1093/03 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte sich auf den Umstand nicht stützen könne, dass der Kläger erst seit 09. Mai 2000 nicht mehr mit Datenverarbeitungsaufgaben beschäftigt werde, weil dies dem Personalrat im Anhörungsschreiben vom 21.03.2003 nicht mitgeteilt worden sei.
Auch wenn man den Zeitpunkt der Aufnahme der geänderten Tätigkeiten ab Mai 2000 annehme, so seien diese Tätigkeiten nicht weggefallen, sondern bestünden fort, weswegen die Kündigung vom 26.03.2003 damit nicht begründet werden könne.
Der Arbeitgeber verwirke ein Kündigungsrecht, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibe.
Darüber hinaus bleibe der Rationalisierungsschutztarifvertrag anwendbar, weil der Wegfall der EDV-Tätigkeiten im Kinderneurologischen Zentrum auf die 1. Landesverordnung zur Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus vom 16.09.1999 gestützt werde, wobei es sich um Maßnahmen des Verordnungsgebers und nicht des Gesetzgebers handele.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 97-101 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und begründet, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
Die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.03.2003 ist unwirksam.
Die Berufungskammer lässt es dabei hingestellt sein, ob die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der beim Kinderneurologischen Zentrum beschäftigten Mitarbeiter, also auch das des Klägers, auf der Grundlage eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a BGB beruhen, oder aber auf Grund landesrechtlicher Überleitung, Art. 70 Abs. 1 GG, wozu die Befugnis des Landes deshalb besteht, weil der Bund die ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehende Kompetenz, Rahmenvorschriften zu erlassen, insoweit nicht genutzt hat.
Nach dem Tarifvertrag zur Überleitung von Beschäftigten des Kinderneurologischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz in Mainz vom 25.10.1999, wonach die Arbeitsverhältnisse der am 31.12.1999 dort beschäftigten Arbeitnehmer zum 01. Januar 2000 auf die Anstalt, gemeint ist das Landeskrankenhaus, übergehen, verweist in § 1 Abs. 1 auf den Tarifvertrag betreffend Personalübergang vom 11.09.1996, welcher in § 6 den Ausschluss der Kündigung aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Anstaltsgründung nicht stattfinden lässt.
Nach dieser Maßgabe ist auch eine Änderungskündigung aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Anstaltsgründung ausgeschlossen, weil der Tarifvertrag insoweit keine Differenzierung vornimmt. Die Beklagte hat ihre Kündigung mit eben der Anstaltsgründung einhergehenden Zentralisierung der EDV-Abteilung beim Landeskrankenhaus begründet, so dass auch die erklärte Kündigung im Zusammenhang oder aus Anlass der Anstaltsgründung erklärt worden ist. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Kündigung erst im März des Jahres 2003 erklärt wurde, weil der innere Anlass der Begründung der Kündigung allein im Zusammenhang mit der Anstaltsgründung steht. Die in der tarifvertraglichen Regelung gewählte Formulierung stellt lediglich einen inneren Zusammenhang mit der erklärten Kündigung und dem Kündigungsgrund dar, ohne auf einen zeitlich fixierten und eingrenzbaren Zeitraum abzuheben.
Die so begründete Kündigung ist nach den anwendbaren tarifvertraglichen Vorgaben nicht zulässig, so dass sie unwirksam ist.
Daneben schließt sich das Berufungsgericht auch ausdrücklich der Argumentation des Arbeitsgerichtes, die dahingeht, dass der dringende betriebliche Grund für die erklärte Änderungskündigung nicht gegeben ist, an. Auch wenn man also von der Möglichkeit ausgehen wollte, dass eine Änderungskündigung überhaupt möglich ist, so darf doch nicht aus den Augen verloren werden, dass der Kläger nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten, der in der Berufungsinstanz zulässigerweise nachgeholt werden kann, weil er auch Inhalt der Anhörung des Personalrates gewesen ist, weil dort gesagt wird, dass der Kläger seit Übergang des Kinderneurologischen Zentrums die bisherigen Arbeiten im EDV-Bereich nicht mehr ausführt, sondern die einzeln aufgeführten Tätigkeiten, wobei lediglich unter Ziffer 5 die Behauptung aufgestellt wird, dass er diese seit 1998 wahrnehme, schon jahrelang die neue Tätigkeit ausübt und tragender Grund für die Kündigung der Wegfall der bisherigen EDV - Tätigkeit des Klägers und nicht die behauptete unter der bisher bewilligten Vergütungsgruppe liegende Wertigkeit der übertragenen Aufgaben. Der Betriebsrat wusste, was seinem Antwortschreiben vom 26.03.2003 entnommen werden kann, dass der Kläger erst nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens wieder allerdings in einem anderen Tätigkeitsgebiet, beschäftigt wurde. Denn auch dann, wenn der Kläger die Tätigkeiten erst ab 09.05.2000 wieder aufgenommen hat, so hat er doch fast 3 Jahre diese Tätigkeiten mit der ihm vertraglich zugesicherten Vergütungsgruppe verrichtet, so dass die Überlegungen des Arbeitsgerichtes zutreffend sind, auch wenn von einem späteren Beginn der Tätigkeit im neuen Aufgabenbereich auszugehen ist. Denn auch dann fehlen die dringenden betrieblichen Gründe die auf der Änderung der Organisation und auf der Durchführung der Unternehmerentscheidung beruhen i. S. des Kündigungsschutzrechtes.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung nicht erfolgreich, weswegen der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Angesichts der Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung der Revision nicht zu begründen.