Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.02.2004 – 6 Ta 9/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0209.6TA9.04.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin, wird der undatierte Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 58 d.A.) - AZ: 7 Ha 7/03, dem Ast. zugestellt am 2.1.2004 - aufgehoben.
2. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ab Antragstellung (21.8.2003) für einen Klagebetrag von 2.600,- EURO Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug werden ihm die Rechtsanwälte Dr. Hausfelder und Kollegen, Wingertstraße 4A, C-Stadt - jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort - beigeordnet.
3. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. Das Gericht kann diese Entscheidung aber ändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse später wesentlich verbessern (§ 120 Abs. 4 ZPO).
4. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Der Antragsteller (Ast.) begehrt PKH für eine avisierte Zahlungsklage. Er ist 27 Jahre alt und seiner Ehefrau wie auch seinem minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat er vordrucksgemäß eröffnet. Er trägt in seinem Klageentwurf vom 21.8.2003 vor, er sei im Betrieb des Antragsgegners (Ag.), einem Döner-Imbiss in Kaiserlautern, vom 22.3.2003 bis zum 18.7.2003 als Zubereiter, Verkäufer, Handlanger und "Mädchen für alles" beschäftigt gewesen. Einen Lohn habe er bis auf vereinzelte Barauszahlungen von insgesamt 605,- EURO nie erhalten. Die Beschäftigung sei aufgrund der Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Arbeitsverhältnis aufzufassen gewesen, da der Ag. ihn vormittags gegen 8.00 Uhr an seinem Wohnort in C-Stadt abgeholt und mit zur Betriebsstätte genommen habe. Dort habe der Ag. den Betriebsablauf überwacht, mit Freunden und Kunden im Geschäftslokal gesprochen, Gelder entnommen und den Ast. in der Ausführung seiner Tätigkeiten disponiert und überwacht. Zur Vorlage bei Behörden und Dritten habe der Ag. Lohn- und Verdienstbescheinigungen für die Monate April 2003 bzw. April und Mai 2003 erstellt, die ein monatliches Salär von 800,- EURO auswiesen. Ferner habe der Ag. ihn bei der AOK Kaiserslautern im April 2003 als versicherungspflichtig Beschäftigten gemeldet. Da die angegebene Summe von 800,- EURO rein willkürlich angegeben gewesen sei, meint der Ast. einen Lohn in Höhe von 10,02 EURO pro Arbeitsstunde beanspruchen zu können, woraus er bei 147 Arbeitstagen und je 16 Arbeitsstunden einen Gesamtlohnanspruch von 23.567,04 EURO errechnet, von denen er die gezahlten 605,- EURO abzieht und eine Gesamtklagesumme von 22.962,04 EURO erhält.
Der vom Arbeitsgericht angehörte Ag. hat dem Vortrag des Klägers eine schriftliche Absprache vom 20.3.2003 entgegengehalten, die als Gesellschaftsvertrag überschrieben ist und den folgenden Inhalt hat:
"[…] Herr A. betreibt in Kaiserlautern […] einen Dönerimbiss. An diesem beteiligt sich Herr C. ab dem 1.4.2003 zu 50%, d.h. sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden zwischen den Gesellschaftern zu je 50% aufgeteilt. Für die Übertragung des 50%igen Anteils zahlt Herr C. an Herrn A. einen Betrag von EURO 35.000,-. Dieser Betrag wird in 18 Monatsraten an Herrn A. bezahlt. Das entspricht einer Monatsrate von EURO 1.945,-."
Aus diesem Vertrag leitet der Ag. ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis gegenüber dem Ast. ab, welches jedem Arbeitsverhältnis von Rechts wegen feindlich gegenübersteht. Die erteilten Lohn- und Verdienstbescheinigungen, wie auch die Anmeldung bei der Ortskrankenkasse erklärt er als gutmütiges Entgegenkommen gegenüber dem Ast., der vorgegeben habe, diese Bescheinigungen dringend zu brauchen.
Das Arbeitsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zunächst, nach Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit, an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen und, nachdem das Landesarbeitsgericht diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde des Ast. hin aufgehoben hatte, schließlich mit undatiertem Beschluss, der dem Ast. am 2.1.2004 zugestellt wurde, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wehrt sich der Ast. mit seiner, am 13.1.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat dieser nicht abgeholfen.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
a) Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 78 Satz1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 78 Satz1 ArbGG i.V.m. § 569 ZPO).
b) Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Dem Ast. war im Umfang des Beschlusstenors Prozesskostenhilfe zu gewähren. Entgegen dem Ausgangsgericht stand dem nicht der Einwand des uneröffneten Rechtswegs im Weg. Ferner waren auch die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung gegeben.
aa) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung aufzubringen, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die grundrechtliche Rechtsschutzgleichheit verbietet es, die Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht zu hoch anzusetzen. Erforderlich ist daher nicht die Darlegung einer Erfolgsgewissheit sondern einer gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Rechtsfragen hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sind im Prozesskostenhilfeverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sie zumindest vom Standpunkt des Ast. aus vertretbar erscheinen. Besonders schwierige Rechtsfragen dürfen nicht bereits im PKH-Verfahren abschließend zu Lasten des Ast. beschieden werden.
Unter diesen Voraussetzungen war die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht bereits im PKH-Verfahren zu verneinen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus einem Arbeitsverhältnis. Arbeitsverhältnisse kennzeichnen sich als privatrechtliche Verträge, die eine Partei zur Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit verpflichten. Tragende Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation. Außerdem lassen äußere Umstände, wie der Tätigkeitsumfang, die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Verkehrsanschauung oder die Bezeichnung der Tätigkeit im Beschäftigungsvertrag gewisse Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu.
Da der Ast. nach seinem - insoweit auch unbestrittenen - Vorbringen im Betrieb des Ag. tätig wurde und von dessen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsweise abhing, liegt die Annahme einer Beschäftigung im Wege eines Arbeitsverhältnisses nah. Darüber hinaus lässt sich auch aus den erteilten Lohn- und Verdienstbescheinigungen und der kurzzeitigen Anmeldung zur Sozialversicherung ableiten, dass die Beteiligten nach außen hin ein bestehendes Arbeitsverhältnis darstellten.
Der Umstand, dass zwischen den Parteien zugleich eine Vereinbarung über eine finanzielle Teilhaberschaft bestand, hindert diese Einstufung nicht. Anders als das Arbeitsgericht geht das Beschwerdegericht bei summarischer Bewertung nicht davon aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 20.3.2003 um einen Gesellschaftsvertrag handelt, der ein gleichzeitig zwischen den Vertragsparteien bestehendes Arbeitsverhältnis ausschließt. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gesellschaftsvertrag nicht die Gründung einer Außengesellschaft, sondern lediglich die einer Innengesellschaft in Form einer "stillen Gesellschaft" oder "stillen Teilhaberschaft" zum Gegenstand. Im Unterschied der einen von der anderen Gesellschaftsform kennzeichnet die stille Gesellschaft, dass zwischen den Vertragspartnern lediglich eine finanzielle Gewinn- und Verlustbeteiligung angestrebt wird, nicht jedoch eine Teilhabe am werbenden Geschäftsgebaren der Gesellschaft durch den stillen Teilhaber. Im Gegensatz zum Gesellschafter einer Außengesellschaft tritt der stille Teilhaber in keiner Weise für die Gesellschaft nach außen hin auf, weder als Geschäftsführender noch als Haftender.
Einem Arbeitsverhältnis steht die Vereinbarung einer stillen Teilhaberschaft dieser Art zwischen den Parteien nicht im Wege. Sowohl die Weisungsabhängigkeit als auch die organisatorische Unselbständigkeit des diensttuenden Teils werden durch die gleichzeitig bestehende stille Beteiligung nicht beeinträchtigt.
Zumindest bei summarischer Prüfung lässt sich daher ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht von vorneherein ausschließen. Eine Anspruchsverfolgung vor den Gerichten für Arbeitssachen erscheint daher nicht von vorneherein aussichtslos.
bb) Für den klageweise zu verfolgenden Anspruch auf Lohnzahlung sind die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung zumindest teilweise erfüllt.
Da auf den Vortrag des Ast. hin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht auszuschließen ist, hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im weiteren davon ab, dass auch hinsichtlich der Forderungshöhe das avisierte Klagebegehren hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig erscheint.
Die Beteiligten sind sich über die Lohnhöhe uneins. Nach Ansicht des Ag. soll die Vergütung des Ast. in der Gewinnbeteiligung aus dem Gesellschaftsvertrag mitenthalten gewesen sein, wohingegen der Ast. meint, im Rahmen des Üblichen (§ 612 Abs. 1 und 2 BGB) einen Stundenlohn von 10,02 EURO beanspruchen zu können. Beide Ansichten vermögen nicht zu überzeugen. Während der Ansicht des Ag. die Möglichkeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entgegensteht (s.o.), tritt der Vortrag des Ast. mit den tatsächlichen Umständen in Widerspruch. Da sich die Zuteilung der Prozesskostenhilfe an derjenigen Art der Rechtsverfolgung orientiert, welche ein redlicher, nicht bedürftiger rechtsuchender Bürger gewählt hätte, muss sie sich im Einklang zu den vorgelegten Tatsachenumständen bewegen. Ergeben diese wie im hiesigen Fall naheliegende Anhaltspunkte für eine bestimmte Lohnhöhe, so beschränkt sich auf diese der Umfang des einzuschlagenden, nicht mutwilligen Prozessumfangs. Haben die Beteiligten sonach nach außen hin durch die Ausstellung und Verwendung von Lohn- und Verdienstbescheinigungen bekundet, es bestehe eine Absprache über eine Lohnhöhe von 800,- EURO, so müssen sie sich diese im Rahmen des sozialfürsorglichen PKH-Verfahrens vorhalten lassen. Da der Ast. keine substantiierten und nachvollziehbaren Darlegungen erbracht hat, warum aus seiner Sicht dieser Lohnumfang keine Geltung beansprucht haben sollte, gibt es keinen Grund ihm einen höheren Prozesskostenhilfezuspruch als in eben dieser Höhe zuzuerkennen.
War sonach von einer Lohnhöhe von 800,- EURO pro Monat auszugehen, ergab sich eine Gesamtlohnhöhe über rund 3.200, EURO für die Zeit vom 22.3. bis zum 18.7.2003, von der die gezahlten 605,- EURO in Abzug zu setzen sind. Dies ergibt eine Endsumme rund 2.600,- EURO, für deren Beanspruchung das Beschwerdegericht im PKH-Verfahren aufgrund beiderseitigen Vortrags hinreichende Erfolgsaussicht erkennt und Anhaltspunkte für Mutwilligkeit verneint.
cc) Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren ordnungsgemäß dargelegt und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in der Sache entsprechend. Ferner waren auch die für die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO erfüllt.
c) Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel zum ganz überwiegenden Teil obsiegt hat, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben.
d) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 574 ff. ZPO nicht zugelassen werden.
Ein Rechtsmittel ist gegen den vorliegenden Beschluss somit nicht gegeben.