Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.02.2004 – 7 Sa 1201/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0209.7SA1201.03.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2003 - 8 Ca 717/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist eine dem Kläger erteilte Abmahnung zu erteilen.

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Der Kläger ist seit 1996 als Lagerarbeiter/Gabelstaplerfahrer bei der Beklagten zuletzt mit 1.800,00 EUR brutto beschäftigt. Im Jahr 2000 bis Mitte 2002 war er Mitglied des Betriebsrates bei der Beklagten. Es gibt bei der Beklagten verschiedene Sicherheitsanweisungen bezüglich des Fahrens der Gabelstapler, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 20 ff. d.A. Bezug genommen wird.

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Am 21.02.2003 verursachte der Kläger mit dem Gabelstapler einen Unfall, als er an ein Metallgeländer, das den sog. Warehouse-Bereich mit einem Staplerverkehr vom Warenausgangsbereich mit Personenverkehr trennt, beschäftigte. Dort ist eine sog. Übergabestation, an der vom Gabelstapler auf Handwagen normalerweise die Ware umgeladen wird. Wenn es schnell gehen muss, dann wir eine Querstange entfernt, damit die Gabelstaplerfahrer durch das Gelände durchfahren können. Bei einer solchen Durchfahrt beschädigte der Kläger das Geländer. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin mit dem Datum 26.02.2003 eine Abmahnung, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 3, 4 d.A. Bezug genommen wird.

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Der Kläger hat vorgetragen, er sei sich zwar bewusst, dass ein Verschulden bei der Beurteilung der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nicht geprüft werde. Seit er jedoch Betriebsratsmitglied sei bzw. gewesen sei, werde er von der Beklagten mit Abmahnungen überzogen, die sie in der Vergangenheit vor Gerichtsterminen oder nach Urteilen stets habe zurückgenehmen müssen. Die Vorgesetzten verlangten von ihm Schnelligkeit. Die Durchfahrt von den beiden Teilen des Geländes entsprechen nicht den Sicherheitsvorschriften, da nicht genug Abstand links und rechts von 50 cm eingehalten worden sei. Hierauf habe der Kläger in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass wenn er nicht durchfahre, dass als Arbeitsverweigerung angesehen werde. Es passierten bei der Beklagten ständig Unfälle mit den Gabelstaplern. Der Begriff "unangepasste Geschwindigkeit" in der Abmahnung sei zu unbestimmt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 26.02.2003 aus der Personalakte zu entfernen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, aus den Schäden könne nur geschlossen werden, dass der Kläger zu weit links und zu schnell gefahren sei. Das Gestänge sei aus der Verankerung gerissen worden und sogar eine Schweißnaht sei gebrochen. Es sei ein Schaden in Höhe von 490,68 EUR entstanden. Eine Vorschrift, dass es einen Abstand von 50 cm links und rechts bei einer durchfahrt mit Gabelstaplern geben solle, existiere nicht. Vorliegend seien der Abstand 37 cm links und rechts. Es handele sich dabei um eine so genannte Schmaldurchfahrt.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 22.07.2003 - 8 Ca 717/03 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 41 bis 44 d.A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 29.08.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 18.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 24.11.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 30.10.2003 bis zum 01.12.2003 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Vorwurf, ein so erheblicher Schaden könne nur darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Absperrung gefahren sei, treffe nicht zu, so dass die Abmahnung zu entfernen sei. Er sei aber nicht zu schnell gefahren. Der Verkehrsweg für Gabelstapler müsse im Übrigen so breit sein, dass auf beiden Seiten des Gabelstaplers bzw. des Ladegutes zur Grenze des Verkehrsweges einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sei. Die Durchfahrtsbreite an der Übergabestation entspreche gerade noch diesen Sicherheitsvorschriften, sei jedoch grenzwertig. Die Beklagte habe aufgrund der Konstruktion der Übergabestation ganz bewusst in Kauf genommen, dass auch bei Einhaltung einer ganz geringen Geschwindigkeit durch die enge der Übergabestation zu Schäden kommen könne. Von daher komme es in diesem Bereich laufend zu Anstößen gegen die Rohrkonstruktion. Im Übrigen habe die transportierte Palette, was der Kläger nicht habe erkennen können, etwas schräg auf der Gabel aufgesessen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2003 wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 26.02.2003 aus der Personalakte zu entfernen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass sich der Vorwurf der unangepassten Geschwindigkeit nicht auf eine generell zu schnelle, sondern auf eine im Bezug auf die transportierte Ladung unangepasste Fahrweise beziehe. Insofern sei in der Betriebsanweisung für den "Betrieb von Flurförderfahrzeugen" sowie Arbeiten im Bereich des Hochregals und des Warehause" unter der Bestimmung "Allgemeine Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln" unter anderem geregelt, dass "Flurförderfahrzeuge nur gefahren werden (dürfen), wenn der Fahrer ausreichende sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird. Dagegen habe der Kläger nach seinem eigenen Vortrag massiv verstoßen. Ein so schwerer Schaden, wie durch den Kläger verursacht, sei an der Übergabestation bislang bei weitem nicht eingetreten. Von daher sei der in der Abmahnung niedergelegte Vorwurf zu Recht erhoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Berufung und Anschlussberufung sind auch gemäß § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519, 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger vorliegend nicht die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen kann, weil diese zu Recht ergangen ist. Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung unrichtiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, unrichtige Behauptungen, die sich nachteilig für den Kläger weisen können, aus der Personalakte zu entfernen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben.

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Denn der Kläger ist am 21.01.2003 unstreitig mit seinem Gabelstapler an das Geländer, dass das Warehouse vom Wareneingangsbereich trennt, gefahren und hat dieses beschädigt. Die Beklagtenseite verwendet in ihrer Abmahnung die wertende Bezeichnung "unangepasste Geschwindigkeit". Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dies zutreffend ist. Die Beklagte hat keineswegs behauptet, der Kläger sei zu schnell gefahren. Dieser Vorwurf kann auch nicht näher präzisiert werden. Selbst der Kläger stellt nicht die Behauptung auf, dass es unmöglich gewesen sei durch das Geländer durchzufahren ohne es zu beschädigen. Er selbst hat es - wie auch andere Kollegen in der Vergangenheit schon - getan. Nun gibt es aber, nachdem auch der Kläger keine andere mögliche Ursache benennen kann, nur den Schluss, dass er die damalige Ladung mit den damaligen Sichtverhältnissen die Geschwindigkeit nicht angemessen war. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es auch objektiv pflichtwidrig ist, das Eigentum des Arbeitgebers zu beschädigen.

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Ein Verschulden im Sinne der subjektiven Vorwerfbarkeit wird bei dem Prozess über die Entfernung einer Abmahnung nicht geprüft. Das Verschulden des Klägers mag gering sein. Sollte die Abmahnung einmal im Rahmen einer Kündigung eine Rolle spielen oder aber, falls die Beklagte tatsächlich den Kläger in Regress nehmen will, sind die vom Kläger vorgebrachten Einwände (z.B. Zeit, Druck und mangelnder Abstand des Geländers) worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, zu berücksichtigen.

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Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der in der Abmahnung erhobene Vorwurf, dass er mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Absperrung gefahren ist, nicht falsch. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 4 = Bl. 43 d.A.) völlig zutreffend festgestellt. Die dagegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Es ist gerade nicht zutreffend, dass der Ausdruck "unangepasst", dass der Kläger zu schnell durch die enge Absperrung gefahren ist. Insoweit enthält die Berufungsbegründung keine neuen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachen, sondern die wiederholende Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrag mit der Präzisierung, dass die angefochtene Entscheidung für nicht zutreffend gehalten wird. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst, weil die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts nachdrücklich teilt.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.