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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.02.2004 – 7 Sa 1227/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0209.7SA1227.03.0A

weitere Fundstellen ...

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 13.05.2003 – 9 Ca 3697/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten noch die Zahlung von Urlaubsabgeltung zuzüglich Urlaubsgeld verlangen kann.

2

Der am 06.02.1944 geborene Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage schriftlicher Arbeitsverträge vom 17.12.1979 und 27.06.1984 (Bl. 5, 6, 7 d. A.) zuletzt ab dem 01.07.1984 in der Funktion als Maurer beschäftigt und insoweit eingesetzt in der Kaserne. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher in Bezugnahme der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTArb) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt bei Einstufung nach der Lohngruppe VI A, Lohnstufe VIII, einen Monatsbruttolohn von 4.154,56 DM zuzüglich Sozialzuschlages von 331,22 DM, insgesamt 2.293,54 € gezahlt.

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Ab dem 05.12.2000 war der Kläger fortlaufend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und darüber hinaus) arbeitsunfähig in Folge eines chronischen pseudoradikulären Schmerzsyndroms, primär die Wirbelsäule betreffend, erkrankt. Mit Rentenbescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 23.07.2001 (Bl. 8 - 10 d. A.) stellte diese die Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fest, so dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach Maßgabe tariflicher Vorschrift, § 62 MTArb, mit Ablauf des 31.08.2001 endete. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2001 mit 3.127,57 € brutto zuzüglich eines Urlaubsgeldes von 332,34 € brutto; hinsichtlich zur Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 3, 4 der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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dass wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Feststellung der Berufsunfähigkeit ein Abgeltungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 3 MTArb zwingend sei und die Minderungsregelung des § 48 Abs. 10 MTArb keine Anwendung finde, da insoweit kein Ruhenstatbestand vorliege. Die Ausführung der Beklagten zur Frage der fehlenden Erfüllbarkeit des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über das Arbeitsvertragsende hinaus seien zwar grundsätzlich zutreffend, jedoch sei insoweit in § 54 Abs. 1 Satz 3 MTArb eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu sehen. Im Übrigen bestehe der geltend gemachte Anspruch auch unabhängig von der genannten Tarifvorschrift, da es ihm im Hinblick auf die zuerkannte lediglich teilweise Erwerbsminderung durchaus möglich gewesen sei, noch anderweitig leichtere Arbeiten auszuführen. Mithin stimmte die festgestellte Berufsunfähigkeit und teilweise Erwerbsminderung in seiner Person der Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruches nicht entgegen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.459,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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dass der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch die Erfüllbarkeit während des Urlaubszeitraums bzw. bei Vorlegen der Übertragungsvoraussetzungen innerhalb des Übertragungszeitraums voraussetze. Vorliegend sei jedoch wegen der unstreitig fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, nämlich der fehlenden Arbeitsfähigkeit, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, sowohl über das Ende des Arbeitsverhältnisses als auch des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums hinaus der Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat nicht mehr realisierbar. Wer in Folge der Arbeitsunfähigkeit von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei geworden sei, könne nicht noch einmal wegen des Urlaubs von seiner Arbeitspflicht befreit werden und mithin keinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen. Für die Frage, ob Arbeitsfähigkeit bestehe, komme es im Übrigen auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, hier die des Klägers als Maurer, an. Insoweit sei jedoch zu bestreiten, dass der Kläger als Maurer arbeitsfähig gewesen sei.

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Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 13.05.2003 – 9 Ca 3697/02 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 54 bis 59 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 02.09.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 31.10.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, § 54 Abs. 1 Satz 3 MTArb stelle eine Ausnahmeregelung von der sonstigen gesetzlichen Beurteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs dar; insoweit werde unabhängig von dem Gesichtspunkt der Erfüllbarkeit ein Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers gewährt. Dies folge aus einer Zusammenschau dieser Regelung in § 62 Abs. 1 MTArb. Soweit § 54 Abs. 1 Satz 3 MTArb an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anknüpfe, sei dies unter Berücksichtigung von § 62 Abs. 1 MTArb nur bei gleichzeitiger Berufsunfähigkeit möglich, da andernfalls ein Ruhenstatbestand zum Tragen komme. Berufsunfähigkeit bedeute jedoch in Bezug auf das betreffende Arbeitsverhältnis zugleich Arbeitsunfähigkeit. Damit komme der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass für diesen Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit mit gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und damit fehlender Erfüllbarkeit im Sinne des Urlaubsrechts trotzdem eine Abgeltung restlicher Urlaubstage beansprucht werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 13.05.2003 (Az.: 9 Ca 3697/02) zu verurteilen, an den Kläger 3.459,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass dann, wenn etwas als "Wille der Tarifvertragsparteien" angenommen werden dürfe, dann müsse es der Umstand sein, dass eine Urlaubsabgeltung im Falle der Erwerbsunfähigkeit nicht anders behandelt werden könne, als etwa im Falle eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 62 MTArb oder anderen vergleichbaren Fällen. Für alle Konstellationen gelte, dass die Urlaubsabgeltung voraussetze, dass der Urlaubsanspruch nicht nur bei Wertung des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, sondern dass er ohne dass Ausscheiden des Arbeitnehmers noch vor dem Ablauf der für ihn in Betracht kommenden Verfallfrist zu §§ 53 MTArb erfüllbar gewesen wäre. Es fehle aber jeglicher Hinweis auf eine gewollte Privilegierung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

22

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

23

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, an ihn 3.459,51 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.127,57 € brutto zuzüglich eines Urlaubsgeldes von 332,34 € brutto nicht zu, weil die einschlägigen Vorschriften der §§ 7 Abs. 4, 11 BUrlG, 611 ff. BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, § 54 Abs. 1 Satz 3, 3 MTArb in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Urlaubsgeldtarifvertrages und Berechnungsvorschriften nicht gegeben sind.

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Gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 MTArb, der auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher in Bezugnahme unstreitig Anwendung findet, ist ein verbliebener Urlaubsanspruch, der nicht gewährt werden konnte, abzugelten, unter anderem wenn das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet (§ 62 MTArb), oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 62 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 MTArb zum Ruhen kommt. Vorliegend hat unstreitig das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der festgestellten Berufsunfähigkeit mit Ablauf des 31.08.2001 geendet, so dass eine Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2001 zugunsten des Klägers – ohne die Minderungsmöglichkeit des § 48 Abs. 10 MTArb – durchaus in Betracht zu ziehen war. Der Urlaubsabgeltungsanspruch scheitert aber an der vorausgesetzten Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs, nachdem der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten mit dem 31.08.2001 arbeitsunfähig war und seine Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf sowohl des Kalenderjahres als auch des Übertragungszeitraumes unstreitig nicht wiedererlangt hat.

26

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht zwar als Surrogat des Urlaubsanspruchs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, er ist jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr bzw. dem gesetzlichen bzw. tarifvertraglich festgelegten Übertragungszeitraum nicht mehr erfüllbar (vgl. z. B. BAG 14.05.1986 AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die in Geld gezahlte Urlaubsabgeltung steht somit einem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn ihm in seiner Person, bestände die Arbeitspflicht fort, der Urlaub noch gewährt werden kann, d. h. der Arbeitnehmer zumindest für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können. Die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubs bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs hängt folglich von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden. Dies gilt gleichermaßen für den Urlaub durch Freistellung wie für die ihn ersetzende Urlaubsabgeltung (BAG 09.11.1999 NZA 2000, 603). Liegen diese Voraussetzungen z. B. wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes nicht vor, so erlischt der Abgeltungsanspruch durch Fristablauf, ebenso wie der Urlaubsanspruch erlöschen würde (BAG 20.04.1989 EzA § 7 BUrlG Nr. 66).

27

Der Kläger war hier unstreitig vor und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Er trägt selbst nicht vor, ungeachtet seiner mit Wirkung ab dm 05.12.2000 festgestellten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums in der Lage gewesen zu sein, vertragsgemäße Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen. Maßgeblich war insoweit allein, ob der Kläger seine vertragsgemäße Tätigkeit als Maurer weiterhin hätte erbringen können. Dies ist unstreitig auch nach dem Sachvortrag des Klägers nicht der Fall, der vorgetragen hat, dass er lediglich leichtere Tätigkeiten als die eines Maurers zu erledigen in der Lage war.

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Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien auch nicht eine nach § 13 Abs. 1 BUrlG mögliche günstigere Regelung, dem weiterhin arbeitsunfähigen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die Erfüllbarkeit eine Urlaubsabgeltung zu gewähren, getroffen. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Eine derartige Regelung ist insbesondere auch nicht in § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 MTArb zu sehen, da es insoweit an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Bei den Begrifflichkeiten ist zwischen "Erwerbsunfähigkeit" und "Arbeitsunfähigkeit" (vgl. BAG 14.05.1986 a.a.O.) zu differenzieren. Macht, wie vorliegend eine tarifliche Regelung den Abgeltungsanspruch von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig, so kommt es wie bei § 7 Abs. 4 BUrlG darauf an, ob die Arbeitspflicht, bestünde das Arbeitsverhältnis fort, noch suspendiert werden könnte. Dies ist nicht der Fall, ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar. Das gleiche gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruch (BAG 14.05.1986 a.a.O.). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

29

Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die Auslegung der maßgeblichen Tarifnorm im Gegensatz zur Interpretation durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen werden dagegen nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

32

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

33

Dr. Dörner

Z.

Y.