Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.02.2004 – 7 Sa 1187/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0216.7SA1187.03.0A
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.05.2003 - 7 Ca 1639/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seinem zwischenzeitlich beim Beklagten beendeten Ausbildungsverhältnis sowie im Zusammenhang mit einer vor der Ausbildung liegenden Beschäftigung.
Der Kläger, der am 02.10.1984 geboren worden ist, war aufgrund des Ausbildungsvertrages vom 04.12.2000 seit dem 01.08.2001 bei dem Beklagten in Ausbildung System-Elektroniker beschäftigt. Der Ausbildungsvertrag wurde am 04.12.2000 unterzeichnet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt minderjährig und wurde durch seine Mutter vertreten. Zumindest ab dem Zeitraum 05.12.2000 bis 31.07.2001 wurde der Kläger im Betrieb des Beklagten beschäftigt, wobei er Reparaturen an PC´s in der Werkstatt und bei Kunden durchführte.
Unter dem 21.05.2002 schlossen der Beklagte und sein Rechtsnachfolger, die X-GmbH, einen Kaufvertrag. Danach wurde mit Wirkung vom 22.05.2002 Inventar, Geschäftsräume, Kundenstamm sowie die Mitarbeiter des Geschäfts des Beklagten durch diese übernommen. Auf den Inhalt des Kaufvertrages wird Bezug genommen (vgl. Bl. 55 ff. d. A.).
Mit beim Arbeitsgericht am 24.09.2003 eingegangener Klage begehrt der Kläger Zahlung von der Beklagten; die Zahlungsansprüche wurden zuvor mit Schreiben des Klägerprozessbevollmächtigten vom 05.09.2002 mit Fristsetzung bis zum 06.09.2002 geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe während seiner Ausbildungszeit täglich 9 Stunden statt 8 Stunden, nämlich von 09:00 bis 19:00 Uhr abzüglich einer Stunde für Frühstücks- und Mittagspause auf ausdrückliche Anordnung des Beklagten gearbeitet. Für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 20.05.2002 könne er daher die Abgeltung von 114 Überstunden beanspruchen. Zudem hätten jeden Freitag außerhalb der Arbeitszeit und zwar eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginnbesprechung für die Dauer von 30 Minuten stattgefunden, zu denen die Teilnahme für jeden Mitarbeiter angeordnet gewesen sei. Mithin könne er die Abgeltung von 19 weiteren Überstunden (38 Tage x 0,5 Stunden) geltend machen. Schließlich habe er außerhalb der Arbeitszeit zwei Lehrgänge mit den Themen "Wertgarantie" und "Terminplanung" im Umfang von jeweils 2 Stunden auf Anordnung des Beklagten besucht, deren Vergütung er ebenfalls verlangen könne. Am 02.02.2002 habe er an einer Inventur teilgenommen und weitere 7 Stunden gearbeitet. Insgesamt stünden ihm folglich 144 Überstunden à 3,30 € = 475,20 € zu. Vor Übernahme in das Ausbildungsverhältnis am 01.08.2001 sei er für den Beklagten bereits im Zeitraum 08.09.2000 bis 31.07.2001 tätig geworden. In dieser Zeit habe er an fünf Tagen in der Woche jeweils 9 Stunden gearbeitet, wobei er mit allen Aufgaben betraut worden sei. Dies ergebe eine monatliche Arbeitszeit von 195 Stunden, für die er 5,00 € verlange. Für 11 Monate ergebe sich daraus ein monatlicher Lohn in Höhe von 975,00 €, also insgesamt 10.725,00 €. Er habe sich Anfang September 2000 anlässlich eines Gesprächs mit dem Zeugen W., bei dem es sich um den Stellvertreter des Beklagten gehandelt habe und der für die personellen Angelegenheiten zuständig sei, geeinigt, dass er ab dem 08.09.2000 von 09:00 bis 19:00 Uhr als Computertechniker arbeite. Über Geld sei nicht gesprochen worden. In den ersten drei Monaten sei er in der Werkstatt tätig geworden und habe an Computern Reparaturen durchgeführt. Ab Januar 2001 sei er auch zu Kunden geschickt worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Er habe alle Arbeiten, die in der Reparaturabteilung angefallen seien, ausgeführt. Da er monatlich 100,00 DM Fahrtkosten habe aufbringen müssen, habe er einmal beim Beklagten nachgefragt, wie es mit seinem Lohn aussehen würde. Der Beklagte habe lediglich lapidar geantwortet, dass er sich um die Kosten selbst zu kümmern habe. Aus Angst, die Ausbildung beim Beklagten nicht beginnen zu können, da der Ausbildungsvertrag noch nicht unterschrieben worden war, habe er nicht mehr wegen Lohn nachgefragt. Eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung sei nicht getroffen worden, auch nicht mit seiner Mutter im Gespräch am 04.12.2000. Selbst wenn eine derartige Vereinbarung getroffen worden wäre, wäre es sittenwidrig im Sinne des § 38 BGB. Vielmehr schulde der Beklagte die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Der geltend gemachte Stundenlohn in Höhe von 5,00 € liege noch weit unter der üblichen Vergütung in einem ähnlichen Gewerbe.
Er habe zudem während seiner Ausbildungszeit täglich 9 Stunden statt 8 Stunden, nämlich von 09:00 bis 19:00 Uhr abzüglich einer Stunde für Frühstücks- und Mittagspause auf ausdrückliche Anordnung des Beklagten gearbeitet. Für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 20.05.2002 könne er daher die Abgeltung von 114 Überstunden beanspruchen. Zudem hätten jeden Freitag außerhalb der Arbeitszeit und zwar eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn Besprechungen für die Dauer von 30 Minuten stattgefunden, zu denen die Teilnahme für jeden Mitarbeiter angeordnet worden sein soll. Mithin könne er die Abgeltung von 19 weiteren Überstunden (38 Tage x 0,5 Stunden) geltend machen. Schließlich habe er außerhalb der Arbeitszeit zwei Lehrgänge mit den Themen "Wertgarantie" und "Terminplanung" im Umfang von jeweils 2 Stunden auf Anordnung des Beklagten besucht, deren Vergütung er ebenfalls verlangen könne. Am 02.02.2002 habe er an einer Inventur teilnehmen und weitere 7 Stunden gearbeitet. Insgesamt würden somit 144 Überstunden à 3,30 €, mithin 475,20 € eingeklagt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 11.200,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.09.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, es wird umstritten, dass der Kläger während seiner Ausbildungszeit tagtäglich 9 Stunden bei einer 5-Tage-Woche gearbeitet habe. Auch sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt dazu angehalten worden, mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Die Freitags stattfindenden Besprechungen seien nicht mit einer Anwesenheitspflicht für den Kläger verbunden gewesen. Die Anwesenheit sei rein freiwillig gewesen. Sie hätten für ihn eine Möglichkeit zur Integration und Mitbestimmung dargestellt. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger an diesen Besprechungen überhaupt teilgenommen habe. Auch für die Zeit der angebotenen Lehrgänge habe der Kläger keinen Lohnanspruch. Ihm sei die Teilnahme an den Lehrgängen rein freiwillig und kostenlos angeboten worden. Die Teilnahme sei sein Privatvergnügen gewesen und habe seiner privaten Fortbildung gedient. Es werde überhaupt bestritten, dass der Kläger an der Fortbildung teilgenommen habe. Durch die am 02.02.2002 durchgeführte Inventur seien für den Kläger keine Überstunden angefallen. Das Geschäftslokal sei an diesem Tag geschlossen gewesen. Es werde bestritten, dass der Kläger tatsächlich 7 Stunden am Tag der Inventur im Geschäftslokal anwesend gewesen sei.
Am 17.10.2002 habe zwischen den Parteien ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Darin sei dem Kläger angeboten worden, zunächst für drei Tage das Unternehmen kennen zu lernen. Nachdem der Kläger die drei Tage absolviert habe, habe er die Zusage erhalten, ab dem 01.08.2001 als Auszubildender anzufangen. Bis zur Vertragsunterzeichnung am 04.12.2000 habe der Kläger nicht für ihn gearbeitet. Der Mutter des Klägers sei es wichtig erschienen, dass der Kläger möglichst frühzeitig in das Unternehmen des Beklagten integriert werde. Sie habe zu verstehen gegeben, dass sie großen Wert darauf lege, dass ihr Sohn die Möglichkeit unterhalte, das Unternehmen und die zukünftigen Arbeitskollegen kennen zu lernen. Er, der Beklagte habe erklärt, dass er grundsätzlich keinen Bedarf an einem zusätzlichen Mitarbeiter habe und ihm dies auch finanziell nicht möglich sei; er könne keine zusätzliche Arbeitskraft einstellen. Die Mutter des Klägers habe daraufhin ausdrücklich angeboten, dass ihr Sohn die Tätigkeit auch ohne Bezahlung ausführen werde. Daraufhin habe er sich bereit erklärt, den Kläger vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses mitarbeiten zu lassen. Die Mutter des Klägers habe ausdrücklich erklärt, dass die Tätigkeit ihres Sohnes unentgeltlich zu erfolgen habe. Der anwesende Kläger habe dieser Regelung nicht widersprochen. Weder der Kläger noch seine Mutter haben im Zeitraum 05.12.2000 bis 20.06.2002 für seine Tätigkeit jemals in irgendeiner Art Entlohnung verlangt, was der Kläger nicht bestreitet. Insoweit sei die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eindeutig. Sie sei auch von allen Vertragsschließenden gebilligt und eingehalten worden. die Anwesenheit des Klägers an dem 05.12.2000 sei nicht kontrolliert worden. Daher werde bestritten, dass der Kläger pro Tag 9 Stunden gearbeitet habe. Vorsorglich werde auch die Angemessenheit des Stundenlohnes in Höhe von 5,00 € bestritten, wobei zu Bedenken sei, dass der Kläger keine qualifizierte Ausbildung vorzuweisen gehabt habe und erst in alle geschäftlichen Gepflogenheiten habe eingearbeitet werden müssen. Ein etwaiger Stundenlohn könne sich maximal an der Ausbildungsvergütung orientieren. Die zwischen den Parteien getroffene Unentgeltlichkeitsabrede sei auch nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Insbesondere sei der Vertragsabschluss bezüglich des Ausbildungsverhältnisses nicht von einer kostenlosen Mitarbeit des Klägers abhängig gemacht worden. Vielmehr sei der Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben worden, als die Mutter nachgefragt habe, ob der Kläger vor Beginn der Ausbildung bei ihm beschäftigt werden könne. Aufgrund der widerspruchslosen Mitarbeit des Klägers habe er darauf vertraut, dass keine Vergütungsansprüche erhoben würden.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin den Beklagten durch Urteil vom 07.05.2003 - 7 Ca 1639/02 - verurteilt, an den Kläger 7.674,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2002 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 19.08.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 16.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Beklagte hat die Berufung durch am 19.11.2003, 23:55 Uhr bis 20.11.2003, 00:01 Uhr andauernde Faxübermittlung begründet, wobei die letzte unterzeichnete Seite der Berufungsbegründungsschrift zuerst, also am 19.11.2003 eingegangen ist, Seite 1 der Berufungsbegründungsschrift dagegen am 20.11.2003, 00:01 Uhr, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 14.10.2003 bis zum 19.11.2003 einschließlich verlängert worden war.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten vor dem Ausbildungsverhältnis gestanden. Ihm sei lediglich die Option eröffnet worden, als die freiwillige Möglichkeit, Erfahrungen im Betrieb des Beklagten zu sammeln. Er habe im Zeitraum September bis Dezember für zunächst 3 Tage das Unternehmen anschauen können und danach sei die Zusage erfolgt, dass er als Auszubildender ab 01.08.2001 übernommen werde. Er habe ab dem 05.12.2000 die Gelegenheit erhalten, im Unternehmen des Beklagten sich auf seine zukünftige Ausbildungszeit vorzubereiten. Zudem sei wirksam die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit zwischen den Parteien vereinbart worden. Es handele sich um eine wirksame Gefälligkeitsvereinbarung. Die Höhe der zugrunde gelegten Vergütung sei zudem zu bestreiten; an die konkreten Anwesenheitszeiten des Klägers könne sich der Beklagte nicht mehr konkret erinnern. Die Aussage der Zeugin V. "ich denke" bewege sich im spekulativen Bereich. Zudem sei der Anspruch verwirkt; entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch der sogenannte Umstandsmoment gegeben.
Der Beklagte beantragt,
Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, verkündet am 07.05.2003, Az.: 7 Ca 1639/02, wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der geltend gemachte Anspruch sei materiell rechtlich entsprechend der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gegeben und insbesondere nicht verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 07.05.2003, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 87 der Akte Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen V. und C.. Auf die Einvernahme des Zeugen W. wurde durch die Parteien beiderseits verzichtet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.05.2003 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.674,19 € brutto nebst Zinsen verlangen kann.
Der Beklagte hat nicht rechtlich erheblich bestritten, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.12.2000 bis zum 31.07.2000 regelmäßig an fünf Kalendertagen pro Woche und mit einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden für den Beklagten gearbeitet hat, wobei der Kläger arbeiten verrichtet hat, die üblicherweise in einem Betrieb von der Art des Beklagten anfallen. Die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten ist als Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren. Entscheidend ist insoweit, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht die Parteibezeichnung, sondern die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat die üblichen Arbeiten eines Mitarbeiters der Firma des Beklagten verrichtet, indem er in der Werkstatt des Beklagten Reparaturen vorgenommen und kurze Zeit später auch Kunden des Beklagten zwecks Reparaturen aufgesucht hat. Dabei ist mangels entgegenstehender Hinweise von einer Weisungsgebundenheit des Klägers und von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb auszugehen, insbesondere durch das regelmäßige Erscheinen des Klägers im Betrieb des Beklagten belegt ist. Der Kläger hat in dieser Zeit nicht wie ein Auszubildender an einer externen Schulung teilgenommen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass von einem Praktikantenverhältnis auszugehen ist. Wie bei einem Berufsausbildungsverhältnis trägt der Ausbildungszweck den Vertragsinhalt eines Praktikums. Dass die Mitarbeiter des Beklagten den Kläger vorrangig ausgebildet haben, behauptet der Beklagte selbst nicht. Vielmehr lassen die Umstände, was das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auf eine vom Kläger zu erbringende Arbeitsleistung schließen. Soweit der Beklagte die fehlende qualifizierte Ausbildung des Klägers einwendet, sowie, dass der Kläger zunächst in alle geschäftlichen Gepflogenheiten eingearbeitet werden musste, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Diesen Einwand hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auch nur hinsichtlich der Vergütungshöhe erhoben.
Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen den Umfang der wöchentlichen Beschäftigungszeit bestritten. Dies reicht, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, jedoch vorliegend im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht aus. Gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen betreffen, noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Sie ist unzulässig, wenn es sich um behauptete eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Partei handelt und steht dann dem Nichtbestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO gleich. Zwar hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er habe die Anwesenheit des Klägers nicht kontrolliert und dokumentiert. Den Beklagten trifft aber eine Informationspflicht, sich das Wissen über Geschehnisse im Bereich seiner eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten zu beschaffen. Dies hätte vorliegend auch der Beklagte tun können, indem er die Angestellten, die mit dem Kläger zusammengearbeitet haben, befragt, oder die Auftragslisten durchgeht. Dem Beklagten muss anhand der Erfassung der jeweiligen Aufträge auch nachvollziehbar sein, wer die Aufträge ausgeführt hat. Darüber hinaus hat, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, auch die vom Beklagten genannte Zeugin V. bekundet, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.12.2000 bis zum 31.07.2001 immer regelmäßig erschienen ist und auch morgens immer um 09:00 Uhr da war.
Diese Beweisaufnahme hat nicht die Behauptung des Beklagten bestätigt, dieser habe zusammen mit der Mutter des Klägers vereinbart, dass die Beschäftigung des Klägers unentgeltlich erfolgen solle. So hat die Zeugin auf Befragen bekundet, dass sie keine Erinnerung daran habe, ob im Gespräch am 04.12.2000 über die Vergütung des Klägers gesprochen worden ist bzw. ob dieser seine Tätigkeit für den Beklagten unentgeltlich erbringen sollte. Insbesondere wusste die Zeugin nicht, ob der Beklagte an diesem Tag der Mutter des Klägers gesagt haben soll, dass er keinen weiteren Mitarbeiter brauche und es ihm nicht finanziell möglich sei, diesen Mitarbeiter zu bezahlen. Auch kann sich die Zeugin nicht daran erinnern, dass die Mutter des Klägers angeboten haben soll, dass ihr Sohn die Tätigkeit ohne Bezahlung ausführe. Die weitere dazu befragte Zeugin Frau C., die der Kläger gegenbeweislich benannt hat, bestätigt dagegen den Vortrag des Klägers, dass nicht über eine Unentgeltlichkeit zwischen den Parteien gesprochen worden sei. Vielmehr solle über eine Vergütung gar nicht gesprochen worden sein.
Folglich hat der Beklagte, auch insoweit folgte die Kammer dem Arbeitsgericht, die Unentgeltlichkeit der Leistungen des Klägers nicht beweisen können. Die fehlende Vergütungsabrede führt zur Anwendbarkeit des § 612 BGB. Gem. § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Gem. § 612 Abs. 2 BGB ist bei fehlender Bestimmung der Vergütungshöhe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer solchen die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Gemessen an diesem Maßstab ist ein Stundenlohn in Höhe von 5,00 € brutto, den der Kläger geltend macht, nicht überzogen. Vielmehr entspricht er dem (Mindest-)Stundenlohn, der unqualifizierten gewerblichen Helfern, die von Personaldienstunternehmen an Dritte verliehen werden, gezahlt werden. Für einen angelernten Computertechniker ohne Ausbildung erscheint dieser Stundenlohn ohne weiteres angemessen. Folglich errechnet sich, was das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, für die Zeit vom 05. bis 31.12.2000 ein anteiliger Anspruch auf 849,19 € brutto und für die Monate Januar bis Juli 2001 ein monatlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 975,00 € brutto (195 Stunden x 5,00 €), zusammen 7.674,19 € brutto.
Die Vergütungsansprüche des Klägers sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verwirkt. Zwar finden auch im Arbeitsverhältnis die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) Anwendung; es handelt sich um eine Einwendung, die vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Danach verstößt die Geltendmachung eines Rechtsmittels dann gegen Treu und Glauben, wenn
- der Gläubiger längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment),
- der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers davon ausgehen konnte, Ansprüche würden nicht mehr gestellt werden (Umstandsmoment),
- er sich darauf eingestellt hat nicht mehr in Anspruch genommen zu werden bzw. ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmoment; vgl. BAG 15.09.1992 EzA § 46 BAT Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Nr. 22; 25.04.2001 EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 1; Schäfer, die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses, Rz. 207 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2002 C Rz. 3640 = Seite 960).
Mit dem Arbeitsgericht ist aber vorliegend davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht gegeben sind. Zwar ist zwischen der Arbeitsleistung des Klägers und der unstreitigen Geltendmachung im Juni 2002 ein Zeitraum von eineinhalb bis einem Jahr vergangen, also ein durchaus nicht unerheblicher Zeitraum. Bis auf das Schweigen des Klägers hat dieser aber andererseits keine aktiven Momente gesetzt, die auf ein Fallenlassen der Forderung schließen lassen können. Die behauptete Unentgeltlichkeitsabrede, die der Beklagte mit der Mutter des Klägers getroffen haben will, ist zudem nicht bewiesen. Der am 02.10.1984 geborene Kläger war desweiteren insbesondere noch im Zeitpunkt der unstreitigen Geltendmachung im Juni 2002 minderjährig, so dass sein Nichtstun als beschränkt Geschäftsfähiger keine rechtliche Bedeutung zukommen kann, weil die Verwirkung eines Rechts keinen rechtlichen Vorteil darstellt, §§ 106, 107 BGB. Insgesamt liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte davon hätte ausgehen können, dass keine Ansprüche mehr an ihn gestellt würden bzw. dass es ihm unzumutbar sein soll, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzustellen.
Folglich ist die Klage in der Höhe, in der das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, und die nur Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, begründet.
Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Soweit der Beklagte in Abrede stellt, es habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden, folgt die Kammer dem aus den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Einzelumstände der Kläger aufgrund seines Lebensalters in seiner gesamten Lebenssituation etwa Selbständiger gelegentlich für den Beklagten tätig gewesen sein soll; die Bewertung des Beklagten, es habe sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, ist aufgrund fehlender konkreter Tatsachenangaben, die nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert sind, nicht nachvollziehbar. Soweit die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts angegriffen wird, ist dies gleichfalls unverständlich. Denn die Aussage der Zeugin V. hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Unentgeltlichkeitsabrede ist klar strukturiert, einfach und Missverständnissen nicht zugänglich. Abgesehen davon wäre durchaus zweifelhaft, inwieweit eine derartige Unentgeltlichkeitsabrede im Hinblick auf § 134, 138 BGB überhaupt rechtswirksam sein könnte. Angesichts des Umfangs und der Zeitdauer der Tätigkeit kann vor allem von einem sogenannten Gefälligkeitsverhältnis, das für einen gewissen Zeitraum unentgeltlich begründet werden kann, keine Rede sein. Die Unentgeltlichkeit ergibt sich zudem auch nicht durch schlüssiges Verhalten des Klägers. Im Hinblick auf seine Lebenssituation ist es nicht ungewöhnlich, dass er für einen längeren Zeitraum kein Geld verlangt hat. Soweit der Beklagte das Ausmaß der Anwesenheit des Klägers in seinem Betrieb bezweifelt bzw. mit Nichtwissen bestreitet, ist dies aus den vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellten Gründen unbeachtlich. Auch wenn er persönlich sich nicht mehr konkret erinnern kann, ist es bei derart einfachen Umständen ohne weiteres zumutbar, entsprechende Tatsachen durch die anderen Mitarbeiter zu überprüfen und festzustellen. Dass der Beklagte offensichtlich die Dienstleistung, die er in Rechnung stellt, unabhängig von welchem Mitarbeiter sie erbracht werden, nicht dokumentiert, ist zumindest bezogen auf die Person des Klägers bemerkenswert. Hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin V stehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich diese im spekulativen Bereich bewegt habe. Soweit beanstandet wird, dass unklar sei, ob die Zeugin nicht selbst im streitgegenständlichen Zeitraum einmal oder mehrfach erkrankt gewesen sei oder Urlaub genommen habe, ist nicht verständlich, warum entsprechende Fragen nicht im Rahmen der Beweisaufnahme gestellt worden sind. Da es insoweit im Übrigen an nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Tatsachenvortrag fehlt, kommt eine andere Entscheidung vorliegend nicht in Betracht. Konkrete Anhaltspunkte, warum der angenommene Stundenlohn von 5,00 € nicht angemessen sein könnte, bestehen nicht. Insofern sind die Ausführungen des Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens eher spekulativ, zumal die angenommene Entgelthöhe ausgesprochen bescheiden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist aus den im Einzelnen dargestellten Gründen auch nicht von einer Verwirkung des Anspruchs auszugehen, vor allem weil weder das Umstand-, noch das Zumutbarkeitsmoment gegeben sind. Die normale Grenze, die einen Anspruch durch bloßen Zeitablauf verfallen lässt, regelt die gesetzliche Verjährung. Vor deren Ablauf müssen schon besondere Umstände gegeben sein, um einen Anspruch entfallen zu lassen. Derartige Ansprüche sind vorher nicht erkennbar, weil gerade der bloße Zeitablauf jedenfalls im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall insoweit nicht ausreicht und besondere Umstände nicht gegeben sind.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.