Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.02.2004 – 6 Sa 1120/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0219.6SA1120.03.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.06.2003 - AZ: 5 Ca 717/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers vom 08.04.2003 sowie eine zugleich ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.05.2003.
Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.1999 (Bl. 3-5 d. A.) als Mitarbeiter in der Forschung und Entwicklung für Sinterprodukte eingestellt, wofür ihm zuletzt 4.400, € brutto pro Monat gezahlt wurden.
Die Kündigung ist von der Beklagten damit begründet worden, dass der Kläger in Gegenwart zweier ihm unterstellter Mitarbeiter über Herrn V. gesagt hat: "Es wird Zeit, dass der Alte entmündigt wird!.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung deshalb nicht gegeben sei, weil er die ihm zur Last gelegte Äußerung nicht getan habe. Darüber hinaus sei auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt, da es keinen verhaltensbedingten Grund im Sinne des § 1 KSchG, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, gegeben sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2003 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieser Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Kläger in einem Gespräch Ende September/Anfang Oktober 2002 gegenüber dem Mitarbeiter U. die Äußerung gemacht habe: "Es wird Zeit, dass der Alte entmündigt wird". Herr U. habe dies dem Mitarbeiter T. erzählt, der es wiederum anderen Mitarbeitern erzählt habe, unter anderem auch der Frau W., welche dies der Sekretärin des Herrn V. mitgeteilt habe. Diese Mitteilung sei wenige Tage vor Ausspruch der Kündigung von Frau X. Herrn V. mitgeteilt worden.
Die Äußerung des Klägers stelle eine grobe Beleidigung des Hauptgesellschafters, Firmengründers und Prokuristen V. dar, der heute 71 Jahre alt sei und das Unternehmen im Jahre 1975 gegründet habe.
Die beleidigende Äußerung des Klägers habe die Autorität des Firmengründers untergraben, weshalb eine Trennung erforderlich geworden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB gegeben sei. Die Beklagte stelle nämlich lediglich die Behauptung in den Raum, dass der Kläger diese von ihr zitierte Äußerung getan habe. Selbst wenn der Kläger dies so gesagt haben sollte, so sei diese Äußerung doch in ein Gespräch eingebettet gewesen, dessen näheren Verlauf die Kammer nicht nachvollziehen könne und auch nicht davon ausgehe, dass die Unterredung zwischen Herrn U. und dem Kläger in diesem einzigen Satz bestanden haben solle.
Nur dann, wenn die Beklagte den Kontext der Äußerung dargelegt hätte, hätte die Kammer erkennen können, weshalb der Kläger diese Äußerung getan haben sollte.
Der Arbeitnehmer U. stelle sich als Denunziant dar, zumal die Beklagte auf die Einvernahme des Herrn Y. verzichtet habe, den sie zunächst als Zeugen für die vom Kläger gemachten Behauptung benannt hatte.
Die aus dem Zusammenhang gerissene angebliche Äußerung des Klägers sei nicht geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen und außerdem sei die Bemerkung keine grobe Beleidigung, die ansonsten durchaus angetan sei, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen zu können. Die angebliche Äußerung sei eine Geschmacklosigkeit, die nicht den Schluss zulasse, dass das Arbeitsverhältnis habe durch außerordentliche Kündigung beendet werden müssen.
Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei unwirksam, weil eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers nicht gegeben sei. Auch wenn der Kläger diese Äußerung gemacht haben sollte, so sei sie erkennbar dazu nicht bestimmt gewesen, weiter getragen zu werden. Aus diesem Grunde habe es sich um steuerbares Verhalten des Klägers gehandelt, so dass vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zunächst hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.
Nach Zustellung des Urteils am 30.07.2003 ist Berufung am 27.08.2003 eingelegt und am 29.09.2003 begründet worden.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben sei. Der Kläger habe Ende September/Anfang Oktober 2002 in seinem Büro in Anwesenheit der Mitarbeiter Y. und U. ein fachbezogenes Gespräch über die Trägerbindung wegen der Sinterumstellung geführt. Als ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, Z., einen Stapel Aufträge zur Versuchspellets auf Weisung des Seniorchefs der Beklagten, V., überbrachte, habe der Kläger unter erkennbarer Anspielung auf diese Aufträge gesagt: "Wenn ich etwas zu sagen hätte, würde ich den Alten entmündigen lassen".
Diese Äußerung habe sich nur auf die Person des Seniorchefs der Beklagten beziehen können, der der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen sei. Die Aufträge zu den wissenschaftlichen Versuchen seien unbedingt erforderlich gewesen, um das Firmen Know-how zu verbessern und die Konkurrenzfähigkeit der Beklagten im internationalen Wettbewerb zu halten. Die Äußerung des Klägers stelle daher nicht nur eine unqualifizierte, unsachliche Kritik an den erteilten Aufträgen dar, durch die die fachliche Qualifikation von Herrn V. herabgewürdigt werde, sondern auch eine menschlich zutiefst herabwürdigende ehrkränkende Beleidigung. Auch wenn die Geschäftsführung der Beklagten erst mit zeitlicher Verzögerung davon erfahren habe, sei es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.
Es liege auch eine grobe Beleidigung vor, zumal Arbeitgeber derartige Äußerungen von leitenden Arbeitnehmern nicht hinzunehmen bräuchten, ohne daraus die entsprechenden Konsequenzen, hier eine fristlose Kündigung, ziehen zu können. Fachlich und menschlich herabwürdigenden Äußerungen dürften im betrieblichen Bereich nicht Tür und Tor geöffnet werden.
Aus dem Verzicht auf den Zeugen Y. könne das Arbeitsgericht, ohne ihn gehört zu haben, keine irgendwie gearteten Schlüsse ziehen.
Auch darauf, ob die Äußerungen dazu bestimmt gewesen sei, weiter getragen zu werden, komme es nicht an, weil es ausreichend sei, dass die entsprechende Äußerung gegenüber dem Beleidigten oder einer Dritten Person abgegeben worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.06.2003 - AZ: 5 Ca 717/03 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass von dem Kläger auch die jetzt zitierte Äußerung nicht gemacht worden sei. Dennoch müsse festgestellt werden, dass es einen Unterschied mache, ob der Kläger gesagt haben solle: "Es wird Zeit, dass der Alte entmündigt wird, oder: Wenn ich etwas zu sagen hätte, würde ich den Alten entmündigen lassen". Das erste Mal habe der Kläger imperativ eine Forderung aufgestellt und das andere Mal habe er lediglich die Möglichkeit angedeutet, dass er dann, wenn er etwas zu sagen hätte, als eine irreale Möglichkeit, er den "Alten" entmündigen lassen würde.
Zumindest in der zweiten Äußerung, die dem Kläger nunmehr angelastet werde, könne nicht mehr als ein geschmackloser Wunsch erblickt werden. Wenn diese Äußerung tatsächlich gemacht worden sein sollte, so wäre sie unter Arbeitskollegen getan und auf keinen Fall dafür gedacht gewesen, nach außen, insbesondere zu Herrn V. getragen zu werden.
Die Äußerung sei auch nicht dazu angetan, das Ansehen des "Alten" herabzumindern, weil die Äußerung lediglich eine subjektive Wertung des Klägers darstelle, zumindest keine grobe Beleidigung enthalte.
Auch müsse bedacht werden, dass der Betroffene nicht Arbeitgeber, sondern Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Klägers sei, da er zwar Geschäftsführer und Organ, jedoch ansonsten Arbeitskollege sei.
Nicht jede Unmutsäußerung gegenüber einem Arbeitskollegen, mag er auch verdienstvoll in der Vergangenheit für die Firma gewesen sein, könne zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, zumal nicht daran gedacht gewesen sei, die Äußerung ihm zur Kenntnis gelangen zu lassen.
Zwischen dem Kläger und Herrn U. bestehe ein gespanntes Verhältnis, wobei Herr U. emotional gegen den Kläger eingestellt sei, weswegen verständlich werde, dass dieser die angeblichen Äußerung des Klägers boykottiere, die ansonsten kein Mitarbeiter gehört habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Außerdem wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 30-32 d. A.) zur Ergänzung des Tatbestandes und weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist deshalb kostenpflichtig zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht der Klage entsprochen hat und die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 08.04.2003 festgestellt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht der freien Meinungsäußerung, Artikel 5 Abs. 1 GG berufen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt nämlich weder Beleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusste unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96). Dieses Grundrecht ist im Übrigen nicht schrankenlos und insbesondere dort, wo es um das Recht der persönlichen Ehre geht gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91).
Berechtigt sind die Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich, unternehmensöffentliche Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern. Dies kann auch in überspitzter und polemischer Form erfolgen, etwa in Betriebsversammlungen. Allerdings sind in groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, kündigungsrelevant und diese braucht der Arbeitgeber nicht hinzunehmen.
Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein Straftatbestand erfüllt ist, wobei auch eine einmalige Ehrverletzung kündigungsrechtlich relevant und umso schwerwiegender ist, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie ausgeführt wurde.
Die Berufungskammer unterstellt, dass der Kläger die Bemerkung, wie sie nunmehr im Berufungsverfahren von der Beklagten behauptet wird, gemacht hat, dass er also gesagt hat, "Wenn ich etwas zu sagen hätte, würde ich den Alten entmündigen lassen".
Die Kammer lässt dabei offen, ob der vom Kläger gemeinte jetzt tatsächlich Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen ist oder nicht, weil anerkannter Maßen Beleidigungen von Angehörigen des Arbeitgebers geeignet sein können, einen Kündigungsgrund abzugeben. Zumindest steht fest, weil Herr V. dem Kläger Arbeitsaufträge erteilen konnte, dass er zumindest eine fachliche Vorgesetztenposition eingenommen hat.
Ob die Äußerungen des Klägers allerdings eine Beleidigung darstellen, kann, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dem Tatsachenvortrag nicht entnommen werden, denn allein die Mitteilung von aus dem Zusammenhang genommenen Sätzen ist nicht dazu geeignet, von einer Beleidigung auszugehen. Auch wenn mit: der "Alte" Herr V. senior gemeint sein sollte, was nahe liegt, da der Auftrag von ihm erteilt wurde, spricht der Wortlaut jedoch nicht dafür, dass eine Schmähung des Betroffenen gewollt war, sondern dafür, dass sich der Kläger, der sich in einem Fachgespräch mit den zwei Mitarbeitern befand, mit einem neuen umfangreichen Auftrag konfrontiert wurde, was ihm offensichtlich nicht behagte und er seinem Unmut freien Lauf ließ. Nicht zu verkennen ist indes, dass sich der Kläger bei der Äußerung nicht mehr mit der Sache auseinandersetzt, sondern eine Diffamierung des Herrn V. senior vornimmt, dem er normale Geistestätigkeiten nicht mehr zutraut. In diesem Falle ist auch die isolierte Betrachtung eines Teils der Unterhaltung zulässig, weil der objektive Sinn der Äußerung leicht zu ermitteln ist. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass sich mit dem Überbringer des Auftrages eine Diskussion über diesen Themenkreis entwickelt hat, so dass es auch nahe liegend ist, dass die Äußerung des Klägers nicht in einem Gespräch angesiedelt war, sondern als alleinige Reaktion auf den neuen Auftrag gemacht worden ist.
Aber auch dann, wenn man eine Beleidigung des Herrn V. senior sehen wollte, so sind doch Zweifel angebracht, ob es eine grobe Beleidigung ist, weil derartige Äußerungen in Abwesenheit des eigentlichen Adressaten leicht von der Zunge gehen und momentanen Unlust- oder Frustrationssituationen entspringen können, ohne dass eine tief greifende Beleidigung gewollt und diese eine erhebliche Ehrverletzung darstellen sollen. Aber auch dann, wenn man in der Äußerung des Klägers eine derartige grobe Beleidigung und Ehrverletzung sehen wollte, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, so darf im vorliegenden Falle nicht verkannt werden, dass der Kläger diese Bemerkung in seinem Arbeitszimmer und unter Kollegen gemacht hat. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass seine Bemerkung vertraulich in der Form behandelt wird, dass sie nicht dem Betroffenen gegenüber mitgeteilt wird. Es ist zwar auch richtig, dass diese Bemerkung in Zusammenhang mit arbeitsvertraglicher Tätigkeit gemacht wurde und deswegen nicht dem Privatbereich zuzurechnen ist. Jedoch durfte er davon ausgehen, dass die anwesenden Personen diese Bemerkung nicht weiter tragen werden und der Kläger auch darauf vertrauen durfte, dass sich die - zu Lasten des Klägers als Beleidigung bewertete - Unmutsäußerung in der einmaligen Situation erschöpft. Die Zuhörer konnten diesen Willen des Klägers auch deutlich erkennen, dass nämlich die Äußerung nicht für die Ohren des Herrn V. senior und auch nicht anderer, außer der Versammelten gedacht ist. Nach Überzeugung der Kammer konnte der Kläger also überzeugt davon sein, dass das gesprochene Wort in diesem Kreis verbleibt, wofür auch nicht zuletzt der Umstand spricht, dass es eine sehr lange Zeit dauerte, bis die Bemerkung des Klägers die Runde im Betrieb machte. Das Gespräch soll Ende September/Anfang Oktober 2002 stattgefunden haben und der Firmenleitung wenige Tage vor Ausspruch der Kündigung, also Ende März 2003 zu Ohren gekommen sein. Aus welchen Gründen nach einer Zeitspanne von fast einem halben Jahr nach getaner Äußerung derartige Informationen im Betrieb verbreitet werden, mag dahinstehen, zumindest beruht es nicht auf der Empörung der Gesprächsteilnehmer, da ansonsten die Mitteilung an die entsprechenden Stellen unmittelbar oder zumindest alsbald erfolgt wären. So ist aber erst über eine Reihe von Mitarbeitern im Betrieb die dem Kläger vorgeworfene Bemerkung zu den Mitarbeitern in das Vorzimmer des Geschäftsführers der Beklagten gelangt.
Die Berufungskammer folgt insoweit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes im Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.
Soweit es die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung anlangt, so ist dieser die Wirksamkeit ebenfalls zu versagen, weil ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegt, weil nach den vorstehenden Ausführungen zwar eine diskriminierende Äußerung des Klägers anzunehmen ist, die jedoch, auch wenn man eine grobe Beleidigung annehmen wollte, hätte nicht an den Adressaten gelangen sollen, weil der Kläger darauf vertrauen durfte und auch vertraut hat, dass die Unmutsäußerung nicht das Zimmer verlässt, so dass eine Kündigung auf das Verhalten des Klägers nicht gestützt werden kann.
Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers als steuerbar zu bewerten, da es schließlich einer spontanen Unmutsreaktion entsprungen ist, und vor Ausspruch einer Kündigung eine einschlägige Abmahnung zu fordern ist, weil es hierauf nicht ankommt.
Nach dem Vorstehenden ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung richtig, weswegen der Beklagten die Kosten ihrer erfolglosen Berufung aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht veranlasst.