Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.03.2004 – 6 Sa 1381/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0311.6SA1381.03.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K vom 15.07.2003 - AZ: 8 Ca 4512/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher bei der Beklagten seit 12.12.1988, zuletzt als Teamleiter der Disposition Nahverkehr beschäftigt ist, wendet sich mit seiner Klage, welche am 27.12.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, gegen eine Kündigung der Beklagten vom 05.12.2002 und verlangt die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Unstreitig ist der Kläger als Teamleiter für die Planung und Organisation der einzusetzenden externen Frachtführer sowie für die Abrechnung der jeweiligen Aufträge zuständig. Die Rechnungen für die Frachtführer werden von ihm sodann dem Depot Operation Manager (DOM), ein Bruder des Klägers, vorgelegt und von diesem abgezeichnet.
Der Kläger hat sich gegen die Kündigung, welche ihm am 06.12.2002 zugegangen ist, im Wesentlichen damit gewehrt, dass dann, wenn Schlechtleistung von ihm gezeigt worden sein sollten, was er bestreite, wäre zumindest eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, weswegen die Kündigung bereits deswegen unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.12.2002 zum 31.05.2003 nicht aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, dass anlässlich des Wechsels in der Geschäftsleitung in der Niederlassung Koblenz eine Niederlassungsprüfung ergeben habe, dass Abrechnungsvorgänge in sehr vielen Fällen nicht nachvollziehbar und die Frachtführerunterlagen nicht vollständig gewesen seien. Es gäbe zahlreiche Abweichungen zwischen den im System hinterlegten Tarifen und den tatsächlich abgerechneten Beträgen. Bei einigen Unternehmen sei häufig weniger als vereinbart gezahlt worden, während andere mehr bekommen hätten, ohne dass dies aus den Tagesberichten habe nachvollzogen werden können.
Die Beklagte führt sodann Tagesberichte vom 17.05, 27.05, und 30.04.2002 an, bei denen die Fa. Z., bei der der Schwager des Klägers beschäftigt sei, mehr erhalten habe, als eigentlich vereinbart.
Auch bei der Auslieferung durch so genannte Techno-Kuriere habe der Kläger für einzelne Fahrten, trotz Bestehen einer Pauschale-Vergütung abgerechnet, weswegen ein Schaden von 500, € pro Monat entstanden sei. Von der Vorlage des Revisionsberichtes ab September 2002 an, sei die Vergütung auf 14, € pro Sendung mit sofortiger Wirkung umgestellt worden. Bei einigen Fahrten seien mehr Adressen eingegeben worden, als gerechtfertigt, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass Kunden zu anderen Zeiten angefahren worden seien, als dies vereinbart gewesen sei und der Kläger hätte erkennen müssen, dass es sich eigentlich nur um eine Adresse gehandelt habe.
Bei der Tour vom 28.05.2002 habe der Fahrer, der Schwager des Klägers, für zwei verschiedene Empfänge quittiert, so dass nur ein Stopp angefallen sei, weswegen auch nur 5,37 € hätten in Ansatz gebracht werden dürfen.
Bei Tourenabrechnungen habe der Kläger mehr Kilometer abgerechnet, als für die jeweilige Strecke nach den Berechnungen des Routenplaners erforderlich gewesen sei, was bei fast der Hälfte der Tagesberichte, die stichprobenartig überprüft worden seien, festgestellt wurde.
So sei für die Tour vom 31.05.2002 der Fa. Y. 201 Kilometer anerkannt worden, obwohl das Anfahren der Adresse lediglich 163 Kilometer erfordert habe, so dass eine Differenz von 14,44 € zu Lasten der Beklagten entstanden sei.
Auch wenn der Kläger die Tagesberichte nicht unterzeichnet habe, so sei er dennoch verantwortlich gewesen für die Kontrolle der Vergütung, die auf entsprechenden Tagesberichten auf Monatsbasis zusammen gefasst würden, um zu dokumentieren, welche Leistung den jeweiligen Frachtführern zustünde. Der Kläger habe die monatlichen Auflistungen gegen zu zeichnen, damit die Auszahlung der Vergütung habe veranlasst werden können.
Damit habe er auch die Pflicht für die Richtigkeit der Tagesberichte übernommen und darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, eventuell auftretende Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.
Auch sei aufgefallen, dass die Fa. Z. die höchsten Umsätze erzielt und die lukrativsten Aufträge erhalten habe, wobei festgestellt worden sei, dass bei einem Verbundunternehmen der Fa. Z., der Fa. Y., eine Fahrerin beschäftigt werde, die eine geborene Z. sei.
Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu seinem Vorgesetzten, dem DOM, sei lediglich die Kündigung oder die Versetzung des Klägers in eine andere Niederlassung in Betracht gekommen. Der Kläger sei, nachdem er mit den Ergebnissen des Revisionsberichtes konfrontiert worden sei und man darauf hingewiesen habe, dass man aufgrund von sozialen Aspekten von einer Kündigung absehen werde, mit der Beklagten im Rahmen eines Gespräches vom 04.11.2002 darüber einig geworden, dass der Kläger in .... eingesetzt werde, wobei man auch die Rahmenbedingungen vereinbart habe. Der Kläger habe definitiv zugesagt, die Vertragsänderung zu unterzeichnen, was er dann auch in einem weiteren Gespräch bestätigt habe. Der Kläger habe jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung das Versetzungsschreiben vom 15.11.2002 Anfang Dezember noch nicht vorgelegt, woraufhin man ihn telefonisch befragt habe und er mitgeteilt habe, dass er seine Zusage, nach .... zu gehen, nicht realisieren könne, sondern in Koblenz wegen der Kinder bleiben werde. Daraufhin habe man die Kündigung ausgesprochen, wobei das Vertrauen der Geschäftsleitung vor Ort aufgrund des Verhaltens des Klägers erschüttert sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2003 der Klage in vollem Umfange stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Kündigungsgründe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht gegeben seien, weil kein Fehlverhalten des Klägers ausgemacht werden könne, welches ohne vorherige Abmahnen einen Ausspruch der Kündigung rechtfertige.
Der Kläger habe nämlich erläutert, dass dann, wenn es Abweichungen zwischen den im System hinterlegten Tarifen und den abgerechneten Beträgen gegeben habe, den Abrechnungen die Tarife zugrunde gelegt worden seien, welche der jeweilige DOM mit dem Unternehmen vereinbart habe. Dies gelte auch für die Vergütung der so genannten Techno-Kuriere und auch die Stopp-Pauschalen hätten nur für Stopps für die jeweils nach Postleitzahlen definierten Gebiete gegolten, so dass für außerhalb liegende Stopps eine Sonderzahlung zuerkannt worden sei.
Den Vorwurf, den man dem Kläger machen könne, sei, dass er die neue Vereinbarung mit dem Unternehmen Z. nicht schriftlich fixiert habe. Auch seien keine Mehrfachabrechnungen von Adressen erfolgt und die Tourenabrechnung sei nicht nach der Kilometerangabe eines Routenplaners, sondern nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern errechnet worden. Eine bewusste Schädigung der Beklagten durch den Kläger sei nicht festzustellen, zumal es sich bei den Touren vom 17. und 27.05.2002 um Überzahlungen in Höhe von jeweils 10, € und am 30.04.2002 von 19,63 € gedreht habe. Darüber hinaus seien die vorgelegten Tagesberichte jeweils von einem anderen Disponenten als geprüft unterzeichnet worden, so dass dem Kläger nur der Vorwurf gemacht werde, dass er hätte die Unrichtigkeit der Abrechnung bei der ihm obliegenden monatlichen Überprüfung erkennen und rügen müssen.
Auch die Weigerung des Klägers, sich nach .... versetzen zu lassen, gebe keinen kündigungsrelevanten Sachverhalt ab, da die Beklagte befugt und verpflichtet gewesen sei, dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung einen konkreten Arbeitsplatz in .... zuzuweisen.
Insgesamt seien die Gründe nicht triftig und zudem fehle eine Abmahnung, so dass die Kündigung unwirksam sei, so dass dem Kläger auch ein Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses zuerkannt werde.
Nach Zustellung des Urteils am 09.10.2003 hat die Beklagte am 05.11.2003 Berufung eingelegt, welche sodann innerhalb verlängerter Frist am 09.01.2004 begründet wurde.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass das Arbeitsgericht, trotz wirksamen Bestreitens der Beklagten, den angebotenen Beweis durch Zeugeneinvernahme nicht erhoben habe. Insbesondere sei es dem DOM nicht möglich gewesen, schriftlich fixierte Tarife mündlich abzuändern. Auch die behauptete Zusatzvereinbarung aus Oktober 2000, wonach die Tour C 167 ab der 18. Adresse mit 0,41 € vergütet werden sollte, existiere nicht, weswegen die Beweisaufnahme die Rechtfertigungsversuche des Klägers widerlegt hätten.
Gleiches gelte für die Vergütung der so genannten Techno-Kuriere, wo es eine Vereinbarung vom 01.06.2001 zwischen der Beklagten und der Fa. Z. gebe, nach der zwingend zu verfahren sei. Auch bezüglich des Stopp-Geldes, wonach für die normalen Stopps eine Pauschale von 5,37 € abzurechnen gewesen seien, belege, dass die Fahrt zur W. in V. nicht mit hätte 25, € isoliert vergütet werden dürfen.
Auch bezüglich der Überprüfung der Kilometerangaben der Frachtführer, ungeachtet, ob diese mit Hilfe eines Routenplaners hätten überprüft werden müssen, hätte es dem Kläger als erfahrenen Mitarbeiter auffallen müssen, dass eine Kilometerdifferenz von fast 40 Kilometern gegeben sei. Das Risiko, dass nicht ortskundige Fahrer unnötige Umwege fahren, sei allein das Risiko des Frachtführers.
Richtig sei, dass hier auch im Ansehen der Tatsache, dass der Schwager des Klägers bei der Fa. Z. arbeite, schwerwiegende Verdachtsmomente bestünden, dass dem Kläger hier nicht nur etwas durchgegangen sei, sondern dass er bewusst seinen Arbeitgeber geschädigt habe. Anders sei das Abweichen von schriftlich fixierten Regelungen im Unternehmen der Beklagten nicht erklärlich.
Bezüglich der vorgesehenen Versetzung des Klägers nach ...., so sei festzuhalten, dass die Kündigung unumgänglich gewesen sei, weil dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen habe angeboten werden können und er den Einsatz in .... endgültig abgelehnt habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz - AZ: 8 Ca 4512/02 - die Klage umfassend abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte eine unwirksame Kündigung erklärt habe. Dabei sei festzuhalten, dass nicht einmal erkennbar sei, ob die Kündigung auf eine Schlechtleistung oder eine Tatkündigung ausgesprochen werde, zumal eine Verdachtskündigung, wie sie die Beklagte andeute, mangels Anhörung des Klägers zu den Vorwürfen nicht wirksam habe erklärt werden können.
Die Beklagte habe die Behauptung des Klägers, zwischen dem Unternehmer Z. und dem damaligen DOM sei eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen worden, lediglich bestritten ebenso wie die Behauptung des Klägers zur Vergütung des so genannten Techno-Kuriers.
Entscheidend sei aber die Verantwortlichkeit bezüglich der Abrechnung, wo allein der DOM über Vergütungsvereinbarung zu bestimmen habe und dem Teamleiter, wie dem Kläger, keine Überprüfungspflicht auferlegt sei.
Der Kläger habe die Abrechnung auch nicht unterzeichnet, wobei lediglich die Tagesberichte als zusammengefasster Monatsbericht dem Kläger vorgelegt worden seien, wobei die Monatsabrechnung anschließend nochmals vom DOM überprüft und gegengezeichnet würde. Dem Kläger seien zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen mitgeteilt worden, so dass er habe davon ausgehen können, dass die Abrechnung richtig sei. Auch die schriftliche Fixierung der Tarife sei nicht seine Aufgabe, sondern die des DOM.
Selbst wenn man die Behauptungen der Beklagten allesamt als zutreffend unterstellen würde, so lägen Schlechtleistungen des Klägers vor, die aufgrund des Umfanges der Vorwürfe eine Abmahnung erforderten, bevor eine Kündigung erklärt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 118-125 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage insgesamt zu Recht entsprochen hat.
Bezüglich der Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses fehlt es an jeglichem Vorbringen der Beklagten, so dass die Berufung diesbezüglich zumindest nicht begründet ist.
Aber auch soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung der Beklagten erklärt mit Schreiben vom 05.12.2002 unwirksam ist, ist die Berufung der Beklagten nicht begründet.
Die Beklagte stützt die Kündigung erkennbar auf verhaltensbedingte Gründe, die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Touren stehen, die externe Frachtführer für die Beklagte durchgeführt haben.
Ohne auf die Frage einzugehen, ob das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Rechtfertigungserklärung des Klägers wirksam bestritten hat, weil es für die Entscheidung der Berufungskammer hierauf nicht ankommt, ist die Klage begründet.
Auch darauf, ob die von der Beklagten angeführten Fehlleistungen des Klägers tatsächlich kündigungsrelevanten Grad erreichen oder nicht, stellt die Kammer nicht entscheidend ab, wobei sie die Fehlleistungen des Klägers insgesamt als tatsächlich erfolgt zum Nachteil des Klägers unterstellt.
Denn die Sozialwidrigkeit der verhaltensbedingten Kündigung erschöpft sich nicht allein in der Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, sondern es muss auch gesehen werden, ob eine Störung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, die so gravierend ist, dass sie auch in Zukunft zu befürchten sein wird. Die Beklagte selbst trägt vor, dass nach Kenntnisnahme der Niederlassungsprüfungsergebnisse vom Kläger sofort dementsprechende Konsequenzen gezogen wurden, wie z. B. die Vergütung des so genannten Techno-Kuriers, die sodann mit sofortiger Wirkung auf 18, € pro Sendung umgestellt worden ist.
Schon aus diesem Beispiel belegt sich, dass der Kläger, auch ohne eine entsprechende Abmahnung, sein Abrechnungsverhalten sofort den Vorgaben angepasst hat, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er auch künftig die bisherigen Regelungen, trotz entgegenstehender Feststellung des Arbeitgebers, handhaben werde.
Nach Auffassung der Kammer hätte die Beklagte auf jeden Fall wegen der von ihr festgestellten Vorfälle eine Abmahnung erteilen müssen, bevor sie zur Kündigung schreitet.
In diesem Zusammenhang stellt die Berufungskammer aber auch auf den Vorgang ab, wonach der Kläger zu Beginn des Jahres 2003 seine Tätigkeit für die Beklagte in .... aufnehmen sollte, weil die von der Beklagten behauptete Vereinbarung eine Kündigung in Form der Beendigungskündigung zumindest überflüssig gemacht hat. Denn wenn man sich mit dem Kläger bereits einvernehmlich auf die Versetzung und die Bedingungen des Klägers in der Niederlassung .... geeinigt hatte, so hat der Kläger auch die Verpflichtung gehabt, seine Arbeit in .... aufzunehmen, so dass seine Weigerung, das Versetzungsschreiben einvernehmlich zu unterzeichnen, hätte allenfalls Anlass sein können, eine Änderungskündigung mit dem Inhalt zu erklären, dass der Kläger nunmehr in .... für die Beklagte tätig sein soll.
Die Änderungskündigung ist jedoch vorrangig im Hinblick auf die Beendigungskündigung, zumal die nachträgliche Weigerung des Klägers die zuvor erzielte Einigung nicht hat entfallen lassen, so dass auch hieraus kein Kündigungsgrund abgeleitet werden kann.
Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie vorsätzlich geschädigt, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil zum einen für die Frage des Verschuldens die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, dass also der Kläger wissentlich oder fahrlässig die Beklagte geschädigt hat. Davon ist indessen deshalb nicht auszugehen, weil das Organigramm der Beklagten belegt, dass der Kläger als Teamleiter Disposition dem DOM unterstellt ist. Der Kläger hat also keine letztendlichen Entscheidungen bezüglich der Abrechnung gefällt und auch die Tagesberichte dementsprechend nicht unterzeichnet. Nimmt man noch hinzu, dass der DOM der Bruder des Klägers gewesen ist, so hätte der Kläger mit seinem Verhalten nicht nur seinen Arbeitgeber, sondern auch zugleich seinen Bruder geschädigt, der als DOM verantwortlich für die Abrechnungsvorgänge letztendlich gewesen ist.
Auch die Bevorzugung der Fa. Z., bzw. deren Verbundunternehmen, wobei dies als richtig unterstellt wird, führt nicht dazu, davon auszugehen, dass die Fa. Z. zu für die Beklagte schlechteren Bedingungen die Frachtaufträge ausgeführt hat, als dies bei anderen Unternehmen der Fall gewesen wäre. Diese Vorwürfe sind aber im Bereich der Verdachtskündigung anzusiedeln, wobei der Kläger zu den gemachten Vorwürfen vor Ausspruch der Kündigung nicht gehört wurde, so dass hierauf eine Kündigung auch nicht gestützt werden kann, weswegen die Berufung der Beklagten insgesamt nicht begründet ist, weswegen ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.