Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.03.2004 – 6 Sa 1281/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0318.6SA1281.03.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts L.  vom 04.07.2003 - AZ: 1 Ca 505/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, welcher seit 01.12.2001 als Flugleiter bei der Beklagten auf dem Flughafen A-Stadt/Y. bei einem Bruttoverdienst von 2.556,46 € beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage, welche am 07.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen eine ordentliche Kündigung vom 20.02. und eine fristlose Kündigung vom 04.02.2003 gewendet und mit Schreiben vom 25.03.2003 die Klage erweitert, womit er sich gegen eine weitere außerordentliche Kündigung vom 07. März 2003 wendet.

2

Nach dem Schreiben der Beklagten vom 16.12.2002, wo sie dem Kläger ihre Vorstellung von der Tätigkeit eines Flugleiters Mitteilung machte, erwiderte dieser mit Schreiben vom 18.12.2002 was zu einem Schriftwechsel mit Schreiben vom 23. bzw. 27.12.2002 führte, wobei auf die Schreiben jeweils (Bl. 44, 49, 54 und 56 d. A.) Bezug genommen wird.

3

Nach einem Landevorgang am 15.01.2003 hat ein Gespräch vom 17.01.2003 mit dem Geschäftsführer und dem Kläger stattgefunden, wobei man dem Kläger mitteilte, dass man beabsichtige, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

4

Nachdem der Kläger das Kündigungsschreiben am 20.01.2003 erhalten hatte, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.04.2003 gekündigt war, hat der Kläger ein Schreiben am 20.01.2003 an den Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz gerichtet und das Geschehen vom 15.01.2003 geschildert und einen Zusammenhang mit der erklärten Kündigung hergestellt.

5

Ein weiteres Schreiben an diese Behörde vom 31.01.2003 hatte den Inhalt eines am 30.01.2003 geführten Telefonats mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten dem Kläger zum Inhalt.

6

Der Kläger wurde am 03.02.2003 beurlaubt und mit Bescheid vom gleichen Datum wurde die Bestellung als Beauftragter für Luftaufsicht mit sofortiger Wirkung widerrufen.

7

Nachdem am 04.02.2003 in der X.er Morgenpost und in der Rheinpfalz ein Artikel erschien, welcher mit der Überschrift: "Nach Kritik an Sicherheitsdefizit gefeuert" überzeichnet war und der Kläger unter dem 28.01.2002 eine Pressenotiz (Bl. 65 d. A.) verfasst hatte, welche er unterschrieben an die Presse leitete, wurde ihm am 04.02.2003 außerordentlich von der Beklagten gekündigt.

8

Der Kläger hat sich, soweit für die Entscheidung von Interesse, gegen die außerordentliche Kündigung vom 04.02.2003 gewehrt, dass die Information der Öffentlichkeit erforderlich gewesen sei, weil die Sicherheitsbestimmungen auf dem Flughafen durch die Beklagte nicht mehr umgesetzt worden seien. Er habe dabei zur Gefahrenabwehr gehandelt. Sein Pressebericht zeichne sich durch eine außerordentliche Sachlichkeit aus.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2003, zugegangen am 20.01.2003 und die mit Schreiben vom 04.02.2003 erfolgte fristlose Kündigung beendet worden ist,

11

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.03.2003, zugegangen am 10.03.2003, beendet worden ist und über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die Beklagte in der Öffentlichkeit habe mit seinem Pressebericht disqualifizieren und verächtlich machen wollen, da es ihm darum gegangen sei, die Flugplatzbetreiberin, seinen Arbeitgeber, so darzustellen, dass es hier nicht in erster Linie um die Flugsicherheit unter Beachtung der Vorschriften gehe, sondern die Mitarbeiter psychischen Druck aussetzen, damit sie schweigen sollten. Der Kläger habe zudem massiv gegen das im Arbeitsvertrag geregelte Geheimhaltungsgebot verstoßen.

15

Die Behauptung des Klägers im Artikel seien unwahr, was das Luftamt nach Besprechung und einem Ortstermin am 14.02.2003 bestätigt habe.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass die außerordentliche Kündigung vom 04.02.2003 das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung aufgelöst habe, weil der Kläger einen wichtigen Grund für die Kündigung dadurch gegeben habe, dass er durch die von ihm verfasste Pressenotiz, auf deren Basis die Artikel vom 04.02.2003 in den beiden Organen erschienen sei, seine arbeitsrechtliche Treuepflicht auf schwerste verletzt habe.

17

Der Kläger hätte nämlich, auch wenn gesetzeswidrige Umstände vorgelegen haben sollten, den Arbeitgeber zunächst darauf ansprechen müssen, um diesem Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

18

Der Kläger habe diesen Schritt nicht getan, sondern habe sich sofort an die Presse gewendet, die die schwer geschäftsschädigenden Äußerungen des Klägers über die Beklagte dann auch verbreitet habe.

19

Das Arbeitsgericht würdigt den Inhalt der Pressemitteilung im Zusammenhang mit dem Pressartikel und kommt auch bezüglich des Inhalts der klägerischen Pressemitteilung zum Ergebnis, dass ein weiteres Festhalten der Beklagten am Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

20

Nach Zustellung des Urteils am 09.09.2003 hat der Kläger am 09.10.2003 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 08.12.2003 begründet worden ist.

21

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2003 an die zuständige Behörde gewandt habe, nachdem sich der Geschäftsführer der Beklagten in eklatanter Weise gegen die bestehenden rechtlichen Vorschriften gestellt hätte.

22

Der zuständige Mitarbeiter des Landesluftfahrtamtes habe jedoch die Meldung des Klägers vom 20.01.2003 in völliger Verkennung der Tragweite des zugrunde liegenden Vorfalles nicht weitergeleitet, so dass der Kläger habe feststellen müssen, dass seine Bemühungen im Hinblick auf die Gesamtsituation auf dem Flughafen A-Stadt nichts haben ändern können, weswegen er sich entschlossen hatte, die Öffentlichkeit zu informieren.

23

Der Kläger habe zudem keinerlei Einfluss auf die Art und Weise der Berichterstattung in den Medien genommen, sondern lediglich seine Pressenotiz dort eingereicht. Er habe dem Arbeitgeber mehrfach Gelegenheit gegeben, die von ihm gerügten Missstände zu ändern, ohne dass dies erfolgt sei.

24

Er sei zudem auch Beauftragter für Luftaufsicht gewesen, wodurch er verpflichtet sei, wirksame Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

25

Die Interessensabwägung habe zugunsten des Klägers erfolgen müssen, weil die Luftsicherheit ein wesentlich höheres Gut darstelle, welches er zu wahren hatte, als die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber.

26

Der Kläger beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Y. vom 04.07.2003 - AZ: 1 Ca 505/03 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen des Klägers 1. Instanz erkannt.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Versuch des Klägers, sich vom Inhalt der Presseartikel zu distanzieren deshalb fehlschlage, weil es ausschließlich er gewesen sei, der die Presse umfassend, mit Überschriften für einen kompletten Zeitungsartikel, über die nach seiner Sicht zu beanstandenden Verhältnisse informiert habe. Außerdem habe er versucht in seinem Artikel den Eindruck zu vermitteln, dass er in seiner Funktion als Beauftragter für Luftaufsicht nach Kritik an Sicherheitsdefiziten gefeuert worden sei. Der Kläger habe die Beklagte wegen angeblicher Sicherheitsmängel in der Öffentlichkeit an den Pranger stellen wollen, was sich daraus ergebe, dass er Einzelheiten angeblicher Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen vor Kündigungsausspruch niemandem gegenüber angesprochen habe. Der Kläger habe zudem unter dem 31.01.2003 ein weiteres Schreiben an den Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz, Referat Luftverkehr, gerichtet, in welchem er das Telefonat mit Herrn Z., dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, vom 30.01.2003 darstellte und dies auch noch inhaltlich unrichtig.

31

Die Behauptungen des Klägers seien zudem insgesamt falsch, was sich zumindest daraus ergebe, dass der Mitarbeiter des Landesluftfahrtamtes in der Folgezeit Überprüfung vor Ort vorgenommen habe, die jedoch nicht zur Bestätigung der klägerischen Vorwürfe geführt hätten.

32

Die Beklagte fasse das Verhalten des Klägers, als er sich an die Öffentlichkeit und hier insbesondere an die Presseorgane gewendet habe, als einen Amoklauf auf, der auf der Rechthabermentalität des Klägers beruhe, der jedoch mit den Loyalitätspflichten der Beklagten gegenüber nicht in Einklang zu bringen sei.

33

Auch der Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertige die außerordentliche Kündigung.

34

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

35

Ferner wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 139-148 d. A.) Bezug genommen, soweit es um die Ergänzung des Tatbestandes und des Parteivorbringens geht.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung, erklärt mit Schreiben vom 04.02.2003 beendet worden ist.

37

Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es auf das Schicksal der ordentlichen Kündigung, welche unter dem 20.01. zum 30.04.2003 erklärt wurde, ebenso wenig einzugehen brauchte, wie darauf, ob die weitere außerordentliche Kündigung vom 07.03.2003 wirksam ist, oder nicht. Das Arbeitsverhältnis ist durch die wirksame außerordentliche Kündigung vom 04.02.2003 deshalb beendet worden, weil der Kläger einen wichtigen Grund zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB dadurch gegeben hat, dass er sich an die Presse wendete und hierdurch zugleich einen arbeitsvertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht im groben Maße verletzt hat.

38

Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass den Arbeitnehmer eine Loyalitätsverpflichtung trifft, die dahin zielt, dass er sich mit seinem Arbeitgeber ins Benehmen zu setzen hat, sofern er aus seiner Sicht Beanstandungen ausmacht, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, den Gegebenheiten Rechnung zu tragen und eventuell Abhilfe zu schaffen. Das Arbeitsgericht hat dabei sehr wohl beachtet, dass er sich auch an den Landesbetrieb Straßen und Verkehr mit dem Schreiben vom 20.01.2003 gewendet hatte, bevor er sich mit seiner Pressenotiz vom 28.01.2002 an die Presseorgane wendete. Der Kläger hätte hier zumindest eine Reaktion des Landesbetriebes Straßen und Verkehr abwarten müssen, zumal zwischen dem Postlaufweg und seiner Information an die Presse keine Woche Zeit verstrichen war, was angesichts der Tatsache, dass nach Darstellung des Klägers die Gespräche seit Dezember 2002 mit der Geschäftsführung liefen, keinen Zeitraum darstellt, den er nicht noch hätte abwarten können.

39

Der Gang des Klägers an die Öffentlichkeit stellt, was das Arbeitsgericht richtig ausführt, einen groben Verstoß gegen die Pflichten dar, denen er als Mitarbeiter, zumal noch in gehobener Position, nachkommen muss. Das Arbeitsgericht hat ferner richtig erkannt, dass die vom Kläger geäußerte Kritik in dem Pressebericht gerade nicht in sachlicher Form erfolgt und die Vorwürfe zu den behaupteten Sicherheitsdefiziten in pauschaler Form erhoben wurden, was nur den Schluss zulasse, dass der Kläger im Anschluss an den Erhalt der ordentlichen Kündigung die Beklagte habe in der Öffentlichkeit habe disqualifizieren wollen.

40

Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts diesbezüglich, so dass auch die Berufungskammer davon ausgeht, dass das Verhalten des Klägers die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, weswegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auch bei Beurlaubung des Klägers für die Beklagte nicht zumutbar gewesen ist.

41

Auch der Versuch des Klägers in der Berufungsbegründung, dass der Inhalt des Presseartikels nicht von ihm stamme, rechtfertigt keine andere Entscheidung und zwar deshalb nicht, weil es nicht um den konkreten Wortlaut des Presseartikels geht, sondern um den Vorwurf, dass der Kläger, ohne die innerbetrieblichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die Presse über die Vorfälle informiert, die sodann zu dem vorliegenden Presseartikel geführt haben.

42

Auch der Einwand, dass die Flugsicherheit ein höheres Gut sei als die Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber, so dass der Kläger geradezu verpflichtet gewesen sei, wirksame Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, überzeugt deshalb nicht, weil der Kläger schließlich die zuständige Behörde bereits mit Schreiben vom 20.01.2003 informiert hatte, was vielleicht noch als Wahrnehmung berechtigter Interessen gesehen werden könnte, er aber dann, ohne eine Reaktion von dort abzuwarten, sich an die Öffentlichkeit wendet. Damit hat der Kläger das letzte Mittel zur Aufklärung und zur Behebung von Missständen bereits ohne Not in einem Zeitpunkt ergriffen, als dazu noch keine Veranlassung bestanden hat.

43

Nach dem Vorstehenden führt die erfolglose Berufung dazu, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 97 ZPO.

44

Die Revision ist deshalb nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.