Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.2004 – 2 Sa 2163/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0323.2SA2163.03.0A
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.11.2003 - 7 Ca 985/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Abgeltungsanspruch für Urlaub aus dem Kalenderjahr 2002.
Der Kläger war seit dem Jahre 1975 bei der späteren Insolvenzschuldnerin als KFZ-Mechanikermeister zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 3.374,00 € beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte am 16.12.2001 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. In einem daran sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren - am 20.12.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet - vereinbarten der Kläger und der beklagte Insolvenzverwalter das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2002.
Der Kläger war vor dem 16.12.2001 durchgehend bis zum 18.05.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Bei der Insolvenzschuldnerin stand ihm ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu.
Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für das KFZ-Gewerbe Anwendung. § 19 des dort geltenden Manteltarifvertrages enthält folgende Ausschlussfristenregelung:
"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb, schriftlich geltend gemacht worden.
Wird der Anspruch abgelehnt, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."
Im vorliegenden Verfahren, das der Kläger mit einem am 10.06.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichtem Schriftsatz anhängig gemacht hat, begehrt der Kläger eine Abgeltung von Urlaub für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2002 für 7,5 Urlaubstage in unstreitiger Höhe von 1.168,13 €. Bereits mit Schreiben vom 30.10.2002 hatte er außergerichtlich vergeblich einen Urlaubsabgeltungsanspruch vom beklagten Insolvenzverwalter geltend gemacht gehabt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Bei der Insolvenzschuldnerin habe es eine feste Absprache zwischen dem Geschäftsführer und der Belegschaft gegeben, wonach der Urlaubsanspruch aus einem Kalenderjahr ohne zeitliche Begrenzung noch im Folgejahr genommen werden konnte. Insbesondere bestand die allgemein praktizierte Übung, Urlaub, der aus betrieblichen oder aus persönlichen Gründen von Arbeitnehmern nicht genommen werden konnte, auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus noch zu gewähren. Daraus sei zu entnehmen, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2002 ungeachtet des Umstandes, dass er, der Kläger, bis zum 18.05.2003 dauernd arbeitsunfähig erkrankt war, abzugelten sei. Die tarifliche Ausschlussfristenregelung erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht den gesetzlichen Urlaubsanspruch, bei dem es sich zudem um eine Masseverbindlichkeit handele.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.168,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 08.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein anteiliger Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Jahre 2002 stehe dem Kläger nicht zu. Sowohl nach der tariflichen Ausschlussfristenregelung als auch nach der gesetzlichen Ausschlussfrist von § 7 Abs. 3 BUrlG sei der Anspruch des Klägers untergegangen. Er bestreite, dass es bei der Insolvenzschuldnerin die allgemeine Übung gegeben habe, Urlaubsansprüche aus einem bestimmten Kalenderjahr ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen während der gesamten Zeit des Folgejahres nehmen zu können. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, so erfasse eine solche betriebliche Übung nicht den Fall einer Betriebsschließung durch den Insolvenzverwalter.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.11.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der Urlaubsabgeltungsanspruch, der ein Surrogat des Urlaubsanspruchs sei, sei vorliegend nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31.03.2003 erloschen. Die Behauptung des Klägers, zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Arbeitnehmern des Betriebes habe es eine Absprache gegeben, wonach der Urlaubsanspruch aus einem Kalenderjahr auf das gesamte Folgejahr übertragen werden könne, sei unsubstantiiert dargetan. Der angebotene Zeugenbeweis sei ein untaugliches Beweismittel, weil es sich bei ihm um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt habe. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils, das dem Kläger am 01.12.2003 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Der Kläger hat hiergegen mit einem am 29.12.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 02.02.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Nach Auffassung des Klägers habe das Arbeitsgericht die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag überspannt. Er habe die bestehende betriebliche Übung ausreichend präzise dargetan und Beweis hierfür angeboten. Seitdem er dem Betrieb angehört habe, habe es ständiger Übung entsprochen, dass Urlaub aus einem Kalenderjahr auch noch im gesamten Folgejahr habe genommen werden können.
Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag und begehrt eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe. Die Behauptung des Klägers, Urlaub sei jeweils auf das gesamte Folgejahr übertragen worden, sei nicht nur unsubstantiiert, er bestreite sie auch.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen, weil ihm kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.
Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger im vorliegenden Prozessverfahren mehrfach aufgestellte prozessuale Behauptung zutreffend ist, es habe einer ständig praktizierten Übung zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestanden, wonach nicht gewährte Urlaubsansprüche aus einem Kalenderjahr entgegen den gesetzlichen Bestimmungen aus § 7 Abs. 3 BUrlG auf das gesamte Folgejahr übertragen worden sind. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, andernfalls erlischt er ersatzlos. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In den beiden letztgenannten Fällen muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Unstreitig war der Kläger während des gesamten Kalenderjahres 2002 bis zum 18. Mai 2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trotz der dauernden Erkrankung des Klägers im Jahre 2002 ein anteiliger Urlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG vorliegend entstanden. Dieser Urlaubsanspruch ist jedoch nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung mit Ablauf des 31. März 2003 untergegangen.
Die genannten gesetzlichen Bestimmungen können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers, wohl jedoch zu seinen Gunsten durch individualvertragliche Absprache abbedungen werden. Eine solche vom Kläger behauptete vertragliche Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und "den Arbeitnehmern" des Betriebes führt vorliegend nicht zur Begründetheit der Klage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der unstreitig Anwendung findenden tariflichen Ausschlussfristenregelung von § 19 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe der Pfalz der gesetzliche Urlaubsanspruch des Klägers nicht abbedungen werden konnte (vgl. BAG AP-Nr. 23 zu § 1 BUrlG). Der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (vgl. § 3 Abs. 1 BUrlG) hinaus gewährte Urlaub unterfällt demgemäß nicht der Regelung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, so dass die Klage hinsichtlich der Abgeltung von 2,5 Urlaubstagen nach der tariflichen Bestimmung von § 19 des Manteltarifvertrages unbegründet ist. Nach der tariflichen Regelung müssen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb von 8 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich geltend gemacht werden. Daran scheitert es vorliegend, weil die Ansprüche erstmals in dieser Form mit Schreiben vom 30.10.2002 geltend gemacht worden sind.
Die Klage unterliegt aber auch aus anderen Gründen der Abweisung insgesamt. Wenngleich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaubsabgeltungsanspruch ein Surrogat des Urlaubsanspruchs ist mit der Folge, dass der Abgeltungsanspruch auch dann besteht, wenn ein Urlaubsanspruch begründet ist, vermag sich die Kammer trotzdem nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, dass aufgrund der behaupteten Betriebsübung ihm in jedem Falle der Urlaub abzugelten sei. Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Sachvortrag des Klägers bezüglich der von ihm behaupteten allgemeinen Übung substantiiert ist oder es sich bei dem angebotenen Zeugenbeweis um einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hat. Immerhin war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals im Stande, konkret und für den Beklagten einlassungsfähig Umstände für eine frühere Übertragung des Urlaubsanspruches zu benennen. Weshalb ihm dies nicht schon vorher möglich gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Auf der anderen Seite ist ein Sachvortrag nur dann als unsubstantiiert zurückzuweisen, wenn bestimmte Tatsachen für die Gegenseite nicht einlassungsfähig sind und die Gegenpartei damit in der erforderlichen Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte eingeschränkt wäre (vgl. zum Umfang der gebotenen Substantiierungslast: BGH NJW 2000, 3287; BGH NJW 1999, 1860). Eine Partei genügt ihrer Substantiierungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Vortrag von weiteren Einzeltatsachen hängt vom prozessualen Verhalten der Gegenseite ab.
Selbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers von der von ihm geschilderten praktischen Übung ausgeht, so erfasst diese früher praktizierte Übung nicht den vorliegenden Sachverhalt. Nach der Behauptung des Klägers wurde bei der Insolvenzschuldnerin ein bestimmter Urlaubsanspruch im laufenden, praktizierten Arbeitsverhältnis ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen auf das gesamte Folgejahr übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Sachvortrag noch dahingehend erweitert, dass es sogar betriebsüblich gewesen sei, dass auch über das Folgejahr hinaus noch Urlaub, der in den Vorjahren nicht genommen wurde, genommen und gewährt worden sei. Hiervon ausgehend, ist allenfalls die Übung - was insbesondere in kleineren Betrieben, in denen die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht hinreichend bekannt sind, gar nicht selten passiert - entstanden, dass im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommener Jahresurlaub auch noch auf das gesamte Folgejahr übertragen wurde. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und selbst wenn man zugunsten des Klägers noch erheblich weitergehend unterstellt, dass damit eine entsprechende betriebliche Übung entstanden sei, so kann sich diese nur auf ein praktiziertes Arbeitsverhältnis bezogen haben. Die gesetzliche Regelung führt zu einer gewissen Einengung der Flexibilität bei der Urlaubsgewährung. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er nach Absolvierung seiner Meisterprüfung als KFZ-Mechaniker die rechte Hand des Betriebsinhabers gewesen sei. Wenn ein bestimmter Urlaubsanspruch aus betrieblichen Gründen im Kalenderjahr nicht gewährt worden ist, so waren die Arbeitnehmer gehalten, diesen in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen. Dies konnte unter Umständen zur Folge haben, dass insbesondere zu Beginn des Kalenderjahres eine nicht unerhebliche Anzahl von Arbeitnehmern - nähere Angaben des Klägers fehlen allerdings - sich in Urlaub befunden haben. Wenn in dieser Situation die Insolvenzschuldnerin den Urlaub auf das gesamte Folgejahr übertragen hat, so mag dies auch betrieblichen Bedürfnissen gedient haben, obwohl damit die gerade nicht gewollte Hortung von Urlaubsansprüchen herbeigeführt worden ist. Anders ist die Situation jedoch im Falle einer Betriebsschließung, die zudem noch durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen worden ist. Der beklagte Insolvenzverwalter hat den Betrieb im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stillgelegt. In diesem Zusammenhang bestanden keine Anhaltspunkte dafür, weshalb dann die früher praktizierte Übung der Übertragung von nicht genommenem Urlaub im Kalenderjahr auf das komplette Folgejahr noch angenommen werden kann. Die vom Kläger geschilderte betriebliche Übung ist in ihrer Gesamtheit zu sehen, sie konnte sich - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - nur auf das laufende Arbeitsverhältnis bezogen haben, nicht jedoch für den Fall entstanden sein, dass der Betrieb, dazu noch im Insolvenzverfahren, komplett stillgelegt worden ist.
Damit sind die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2002 mit Ablauf des 31. März 2003 erloschen. Unzweifelhaft konnte innerhalb dieses Zeitraumes dem Kläger wegen dessen dauernder Erkrankung auch kein Urlaub gewährt werden.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil sich das Bundesarbeitsgericht - soweit ersichtlich - mit den vorliegend behandelten Fragen der Urlaubsübertragung auf das komplette Folgejahr im Falle einer Betriebsschließung - dazu noch im Insolvenzfall - noch nicht beschäftigt hat.