Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Teilurteil vom 30.03.2004 – 2 Sa 50/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0330.2SA50.04.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.10.2003 - 4 Ca 124/03 - teilweise abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 877,81 € nebst den hierfür geltend gemachten Zinsen abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2003 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern als ordentliche Kündigung zum 30.06.2003 beendet hat.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen eine Verurteilung in Höhe von 2.679,35 € nebst den ausgeurteilten Zinsen richtet.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Die Revision gegen dieses Teilurteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist und um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die derzeit 39 Jahre alte Klägerin war seit dem Jahre 1986 bei der Beklagten in deren Metzgerei als Verkäuferin zu einer monatlichen Vergütung von 787,00 € brutto beschäftigt. Die Beklagte hat die Metzgerei zum Ende November 2002 aufgegeben und das Geschäft mit Wirkung vom 01.12.2002 auf Frau X übertragen, die ebenfalls eine Metzgerei mit Verkaufsraum in den Betriebsräumen betreibt.
Im Oktober 2002 malte die Klägerin ein Plakat, auf dem im Verkaufsraum die Kunden über die anstehende Betriebsschließung informiert wurden.
In der Zeit vom 02.12. bis 24.12.2002 war die Klägerin wegen eines Rippenbruchs arbeitsunfähig erkrankt; desweiteren war sie erkrankt vom 30.01. bis zum 16.03.2003.
Mit Schreiben vom 08.01.2003 hat die Klägerin einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin widersprochen. Im Laufe des Monats April 2003 hat die Klägerin mit der Betriebserwerberin dann ein Arbeitsverhältnis begründet.
Mit Schreiben vom 16.01.2003 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam; weder gebe es hierfür einen wichtigen Grund, noch sei die 2-Wochen-Frist von § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, wehre sie sich nicht gegen eine Beendigung durch ordentliche Kündigung.
Die Beklagte habe sie nie in der Form des § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet. Daher habe sie auch noch wirksam am 08.01.2003 einem Betriebsübergang widersprechen können. Die Betriebserwerberin habe ihr zwar einen neuen Arbeitsvertrag angeboten; darin jedoch den Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses von ihr verlangt, was ihr unzumutbar sei. Trotz ihrer Erkrankung habe sie auf Bitten der Betriebserwerberin und der Beklagten persönlich gelegentlich für einzelne Stunden im Dezember 2002 im Betrieb ausgeholfen. Für die geleisteten Stunden habe sie von der Betriebserwerberin eine geringfügige Vergütung erhalten. Da sie die Betriebserwerberin jedoch immer wieder an die Beklagte verwiesen habe, die nach wie vor ihre Arbeitgeberin gewesen sei, habe sie dann die Gesamtvergütung in Höhe von rund 170,00 € an die Betriebserwerberin wieder zurückgegeben. Ab dem 04.01.2003 habe sie keinerlei Tätigkeiten mehr für die Betriebserwerberin bis zur späteren Begründung eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses im April 2003 geleistet. Während der Zeit ihrer Erkrankung habe sie jeweils ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beklagten teilweise durch Abgabe in der Metzgerei, teilweise durch Übermittlung an ihren Prozessbevollmächtigten und zum überwiegenden Teil per Post zugeleitet.
Die Beklagte schulde ihr daher die Vergütung für die Zeit vom November 2002 bis einschließlich März 2003. Außerdem habe sie für das Jahr 2002 kein Urlaubsgeld und auch kein Weihnachtsgeld erhalten. Seit 1994 habe sie jeweils ein Urlaubsgeld in Höhe von 20,00 DM = 10,23 € pro Urlaubstag erhalten sowie seit 1996 durchgehend ein Weihnachtsgeld von 200,00 DM = 102,26 €.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.01.2003 aufgelöst worden sei.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.344,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.893,16 € vom 01.01.2003 bis 20.03.2003, aus 3.557,16 € vom 21.03.2003 bis 31.03.2003 und aus 4.344,16 € seit 01.04.2003 zu zahlen.
3. Die Monate Dezember 2002 und Januar bis März 2003 ordnungsgemäß abzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin sei über die Modalitäten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet und sei mit einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin einverstanden gewesen. Sie habe eine schriftliche Information über den Betriebsübergang erhalten, ohne zeitnah dem Betriebsübergang zu widersprechen. Ihr später Widerspruch vom 08.01.2003 sei daher treuwidrig. Im Übrigen habe die Klägerin auch bei der Betriebserwerberin ab dem 01.12.2002 gearbeitet und von dort Vergütung erhalten. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe die Klägerin der Betriebserwerberin, aber nicht ihr vorgelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.10.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, dass die Beklagte keine Gründe für eine fristlose Kündigung vorgetragen habe. Außerdem habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, dass sie die Klägerin gemäß § 613 a Abs. 5 BGB in der gebotenen Weise in Textform über den Betriebsübergang unterrichtet habe. Durch den ordnungsgemäßen Widerspruch des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 6 BGB habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestanden. Damit sei die Beklagte auch verpflichtet, der Klägerin Lohnansprüche abzurechnen inklusive der Abrechnung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes, weil hierfür kein substantiierter Sachvortrag der Beklagten ersichtlich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.
Nach Auffassung der Beklagten sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht über die Modalitäten des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet gewesen sei. Auch habe das Arbeitsgericht keine Kündigungsgründe geprüft. Die Klägerin habe während des gesamten Dezember 2002 bei der Beklagten gearbeitet und dort auch die vertragsgemäße Vergütung erhalten (Beweis: Zeugen A., X, W und V).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren einen Zahlungsantrag nicht weiterverfolgt in Höhe von 787,00 € für den Novemberlohn, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Vergütung zwischenzeitlich bezahlt ist. Desweiteren hat die Klägerin einen Abzug vorgenommen in Höhe von 90,81 € hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den 13. bis 15.03.2003 wegen der Beendigung des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes.
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung habe das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt. Der Sachvortrag der Beklagten erschöpfe sich weitestgehend in unsubstantiierten fehlerhaften Rechtsansichten und falschen tatsächlichen Behauptungen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b und lit. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist der Rechtsstreit zum ganz überwiegenden Teil entscheidungsreif und damit durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden. Ob der Klägerin ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten für den Monat Dezember 2002 zusteht, bedarf erst noch einer ergänzenden Beweisaufnahme. Im Übrigen ist der Rechtsstreit entscheidungsreif.
Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben, weil die Klägerin ihre Zahlungsklage nicht weiter verfolgt hat bezüglich ihrem Lohnanspruch für den Monat November 2002 in Höhe von 787,00 €, da die Beklagte diesen Betrag an die Klägerin mittlerweile bezahlt hat und damit Erfüllung eingetreten ist. Unbegründet war die Klage der Klägerin von Anfang an, soweit sie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFZG für den 13., 14. und 15.03.2003 über die 6-wöchige Entgeltfortzahlungsperiode hinaus Zahlung verlangt hatte. Hierbei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 90,81 €.
Soweit darüber hinaus Entscheidungsreife vorliegt, ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.01.2003 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nur als hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, dies ist der 30.06.2003, aufgelöst hat. Die mittlerweile 39-jährige Klägerin war seit dem Jahre 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Damit beläuft sich die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB auf 5 Monate zum Ende eines Kalendermonates. Dies war aus Gründen der Klarstellung vom Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung präzise auszudrücken, weil insoweit der erstinstanzliche Urteilstenor missverständlich ist.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren rügt, das erstinstanzliche Gericht habe in seiner Entscheidung keine Kündigungsgründe geprüft, ist diese Aussage für sich betrachtet zwar zutreffend, allerdings sind die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geschilderten Kündigungsgründe offensichtlich nicht ausreichend, um als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung anerkannt werden zu können. Wie sich aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB ergibt, hat der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges - was vorliegend zweifelsfrei gegeben ist - ein Widerspruchsrecht. Solange der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über die näheren Umstände des Betriebsüberganges informiert, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einem Betriebsübergang zu widersprechen (vgl. hierzu Worzalla, NZA 2002, 353; Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 10. Aufl., § 118, Rz. 60 a). Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht den Nachweis geführt, die Klägerin in der gebotenen Form über die näheren Umstände des Betriebsüberganges informiert zu haben. Soweit sie sich auf eine "schriftliche Information über den Betriebsübergang" beruft, war sie noch nicht einmal im Stande, trotz ausdrücklicher Auflage des erkennenden Gerichts ein solches Schreiben überhaupt im vorliegenden Prozessverfahren vorzulegen; nur in solch einem Falle wäre das Gericht auch im Stande gewesen - mangels näheren Sachvortrages der Beklagten - überhaupt überprüfen zu können, ob dieses Schreiben eine ausreichende Unterrichtung zum Gegenstand hatte. Wenn die Klägerin auch im Oktober 2002 ein Plakat angefertigt hat zur Unterrichtung der Kunden über die anstehende Betriebsschließung, so ist auch dies in keiner Weise auch nur annähernd geeignet, den Kriterien von § 613 a Abs. 5 BGB zu entsprechen. Wie wenig alle Beteiligten zudem über die gesetzliche Regelung informiert waren, zeigt schon der Umstand, dass die Betriebserwerberin glaubte, der Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag anbieten zu können und darin eine neue Probezeit vereinbaren zu können. Auch hat die Klägerin unstreitig vorgetragen, dass die Betriebserwerberin stets auf dem Rechtsstandpunkt gestanden hat, die Klägerin stehe nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Dass in dieser Situation der Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin ihre gesetzliche Grundlage in § 613 a Abs. 6 BGB hatte, war somit gesetzlich ausdrücklich angeordnet. Hierin einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu sehen, ist abwegig. Soweit die Beklagte völlig unsubstantiiert Vertragsverletzungen der Klägerin behauptet hat (Gewährung von unerlaubten Nachlässen und unerlaubte Urlaubsnahme, was von der Klägerin bestritten wurde), fehlt es an jeglichem substantiiertem Sachvortrag.
Steht aber fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien in den Monaten Januar bis März 2003 bestanden hat, dann ist die Beklagte auch verpflichtet, der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerannahmeverzuges (§ 615 in Verbindung mit §§ 293 ff. BGB) den vertraglich vereinbarten Lohn von monatlich 787,00 € zu bezahlen. Soweit die Klägerin in dieser Zeit erkrankt war und ihr nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes während der Krankheitszeit ein Vergütungsanspruch zusteht, hat sie auch nachgewiesen, der Beklagten die nach § 7 EntgeltFZG erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt zu haben. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2003, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, hat sie ihre Erkrankung angezeigt und auch die Erstbescheinigung vom 30.01. bis zum 08.02.2003 (vgl. Bl. 27 d. A.) vorgelegt. Das bloß unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten, die Klägerin sei nicht erkrankt gewesen, reicht in dieser Situation nicht aus. Insbesondere hat der gegnerische Prozessbevollmächtigte nicht konkret bestritten, dieses Schreiben überhaupt erhalten zu haben. Sein allgemeines Bestreiten ohne konkreten subsumtionsfähigen Sachvortrag zu liefern, genügt den gesetzlichen Anforderungen von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht.
Gleiches gilt hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, seit dem Jahre 1994 bzw. 1996 jeweils durchgehend die entsprechenden Leistungen von der Beklagten erhalten zu haben. Die Einwendung der Beklagten, diese Zahlungen seien "nur nach ausdrücklicher Erklärung" erbracht worden, sind vieldeutend und nichtssagend. Damit war die Berufung der Beklagten auch bezüglich dieser beiden Streitgegenstände zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision gegen dieses Urteil konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.