Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.03.2004 – 6 Ta 54/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0330.6TA54.04.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.01.2004 - AZ: 6 Ca 2399/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Der Kläger hat nach Überlassung des Sitzungsprotokolls vom 23.09.2003, in welchem ein prozessbeendender Vergleich geschlossen worden ist, beantragt, das Protokoll dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.000,-- EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagt hat.

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Der Terminszettel des Klägervertreters weist unter Ziffer 2 der handschriftlichen Ausfertigung einen Betrag über 2.000,-- EUR auf und die handschriftliche Unterlage der Vorsitzenden weist unter Vergleich dem zweiten Spiegelstrich eine Abfindung von 2.000,-- EUR aus, während der Tonträger, welcher nach § 160 a ZPO verwendet wurde, den Wortlaut des Vergleiches aufgezeichnet hat, der dem auf Seite 2 des Protokolls vom 23.09.2003 abgeschlossenen Vergleich entspricht.

3

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 14.01.2004 den Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Wortlaut des Protokolls und der der vorgelesen und genehmigten Vergleichsversion identisch ist, also keine Abweichung vorliegt, die eine Berichtigung rechtfertigen kann.

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Nach Zustellung des Beschlusses am 16.01.2004 hat der Kläger am 30.01.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie der Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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2. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde statthaft ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrages gegeben ist, ist sehr streitig (zum Meinungsstand, Zöller, ZPO - Kommentar, § 164 Rn. 11 m. w. N., Thomas-Putzo, 24. Aufl., § 164 Rn. 4, 5).

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Aber selbst wenn man der Ansicht folgen sollte, dass eine Beschwerde deshalb zulässig ist, weil die Berichtigung als unzulässig abgewiesen worden ist, obwohl eine materielle Begründung im Beschluss enthalten ist, so erweist sich der angefochtene Beschluss dennoch als richtig.

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Wenn auch viel dafür spricht, dass die Parteien eine Abfindungszahlung für den Kläger über 2.000,-- EUR vereinbart haben, weil dies sowohl der Klägervertreter als auch die Vorsitzende dies in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen als Inhalt des Vergleiches vermerkt haben, so scheidet eine Protokollberichtigung deshalb aus, weil die Parteien den Vergleich mit dem Wortlaut genehmigt haben, der ihnen vom Tonträger, der nach § 160 a Abs. 1 ZPO zulässigerweise eingesetzt war, abgespielt wurde. Diese Aufzeichnung enthält aber keine Regelung, die dem Kläger eine Abfindung zukommen lässt, so dass der Vergleich, der von den Parteien nach Abspielen genehmigt worden ist, mit dem Wortlaut übereinstimmt, der sich im Protokoll vom 23.09.2003 wieder findet.

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Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, weswegen die Entscheidung nicht anfechtbar ist.