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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.03.2004 – 10 Sa 2053/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0331.10SA2053.03.0A

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - -Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.11.2003 - AZ: 11 Ca 3872/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.06.2002 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit vielen Jahren als Sachgebietsleiterin in der Abteilung Energiewirtschaft beschäftigt. Ihr obliegen insbesondere die Leitung, Abwicklung und Organisation des Bereiches Kundenbetreuung für Privat- und Geschäftskunden, das Vertragsmarketing für die Privat- und Geschäftskunden sowie als Sonderaufgabe u. a. auch die Vertretung des Abteilungsleiters. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des BAT Anwendung.

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Mit Schreiben vom 14.11.1991 teilte die Beklagte dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, den Mitarbeiter K ab dem 01.12.1991 als stellvertretenden Abteilungsleiter der Abteilung Energiewirtschaft einzusetzen und bat um Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten personellen Maßnahme mit Schreiben vom 02.12.1991 und führte zur Begründung aus, dass § 75 BetrVG sowie § 611 a BGB bei dieser Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Klägerin für die zu besetzende Stelle gleichermaßen wie der Mitarbeiter K geeignet und befähigt sei. In der Folgezeit fanden zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und dem Betriebsrat, z. T. auch unter Beteiligung der Klägerin, zahlreiche Gespräche im Hinblick auf die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung Energiewirtschaft statt. Die damalige Vorsitzende des Betriebsrates führte für die Klägerin mit deren Einverständnis die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung der Beklagten. Die Beteiligten erzielten letztlich unstreitig eine Einigung dahingehend, dass der Mitarbeiter K zum stellvertretenden Abteilungsleiter ernannt werden sollte, dieser und die Klägerin hinsichtlich der Eingruppierung und Vergütung jedoch gleich behandelt und beide Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingestuft werden sollten. Der Betriebsrat stimmte der Ernennung des Mitarbeiters K zum stellvertretenden Abteilungsleiter mit Schreiben vom 30.04.1992 (Bl. 6 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zu. Die Beklagte führte sodann die betreffende Personalmaßnahme durch. Sowohl der Mitarbeiter K als auch die Klägerin wurden fortan nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet.

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Im Hinblick auf eine Erweiterung des Aufgabenbereiches des Mitarbeiters K wurde dieser von der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2001 nach Vergütungsgruppe III BAT höher gruppiert.

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Mit ihrer am 07.12.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 01.01.2001 nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ihr im Rahmen der im Jahr 1992 hinsichtlich der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters geführten Gespräche ausdrücklich zugesichert, dass sie in Zukunft mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter K zumindest finanziell gleichgestellt werde. Diese Zusage habe nicht nur für die Ernennung des Mitarbeiters K zum stellvertretenden Abteilungsleiter gelten sollen, sondern auch für zukünftige Höhergruppierungen. Die betreffende Absprache stelle keine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT dar. Darüber hinaus könne sich die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht auf die fehlende Schriftform berufen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass sie ab dem 01.01.2001 nach der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die im Jahr 1992 mit der Klägerin getroffene Vereinbarung hinsichtlich ihrer Gleichbehandlung mit dem Mitarbeiter K habe sich nur auf dessen seinerzeitige Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT bezogen. Eine Gleichbehandlung "für alle Zeiten" sei der Klägerin nicht zugesagt worden. Im Übrigen handele es sich bei einer derartigen Vereinbarung um eine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfe.

12

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J und des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.09.2002 (Bl. 59-67 d. A.) Bezug genommen.

13

Mit Urteil vom 03.11.2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 88-94 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9-20 dieses Urteils (= Bl. 95-106 d. A.) verwiesen.

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Gegen das ihr am 05.11.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.12.2002 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.12.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.02.2004 begründet.

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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass Arbeitsgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Soweit das Arbeitsgericht aufgrund der Beweisaufnahme die Feststellung getroffen habe, zwischen den Parteien sei eine finanzielle Gleichstellung der Klägerin mit dem Mitarbeiter K für alle Zukunft getroffen worden, so habe das Arbeitsgericht die Aussagen der Zeugen J und E fehlerhaft gewürdigt. Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass zwischen den Parteien seinerzeit nicht nur mündlich verhandelt worden sei, sondern dass darüber hinaus auch Schriftverkehr vorliege, in welchem von einer automatischen Höhergruppierung nicht die Rede sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es ihr - der Beklagten - auch nicht verwehrt, sich auf die fehlende, jedoch in § 4 Abs. 2 BAT vorgeschriebene Schriftform zu berufen. Keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen die Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstoße, liege im Streitfall vor.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.11.2003, AZ: 11 Ca 3872/02, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, die im Jahr 1992 getroffene Vereinbarung hinsichtlich der finanziellen Gleichstellung der Klägerin mit dem Mitarbeiter K stelle keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT dar. Zumindest sei es der Beklagten nach zutreffender Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen.

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Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 88-94 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 03.02.2004 (Bl. 141-150 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 15.03.2004 (Bl. 163-167 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2004 (Bl. 168-170 d. A.).

Entscheidungsgründe

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I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

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II. 1. Die zulässige Klage erweist sich insoweit als unbegründet, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie auch bereits für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.05.2002 gegen die Beklagte einen Anspruch hat auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Hinsichtlich dieses Zeitraums sind etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin verfallen.

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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des BAT Anwendung. Nach § 70 BAT verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Im Streitfall hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen erstmals mit Klageschrift vom 16.12.2002, der Beklagten zugestellt am 27.12.2002, schriftlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitbefangenen Vergütungsansprüche jedoch bereits insoweit verfallen, als sie den Zeitraum bis einschließlich Mai 2002 betreffen, da die Arbeitsvergütungsansprüche der Angestellten nach § 36 Abs. 1 BAT für den laufenden Monat jeweils am letzten Tag des betreffenden Monats fällig werden.

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Eine vorherige schriftliche Geltendmachung ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung nach gerichtlichem Hinweis auf § 70 BAT ein Schreiben des Abteilungsleiters Hoffmann vom 13.07.2001 (Bl. 173 und 174 d. A.) vorgelegt hat, so beinhaltet dieses keine Geltendmachung eines Vergütungs- bzw. Höhergruppierungsanspruchs, sondern lediglich eine Stellungnahme des Abteilungsleiters hinsichtlich der Tätigkeiten und Leistungen der Klägerin.

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2. Im Übrigen ist die Klage jedoch begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 01.06.2002 einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Dieser Anspruch resultiert aus der zwischen den Parteien im Jahre 1992 anlässlich der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters Energiewirtschaft getroffenen vertraglichen Vereinbarung, nach deren Inhalt sich die Beklagte verpflichtet hat, die Klägerin in finanzieller Hinsicht dem Mitarbeiter K auch bei künftigen Höhergruppierungen gleichzustellen, und zwar unabhängig vom Vorliegen der maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsvorschriften. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die von der Klägerin behauptete vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugin J und des Zeugen E ist nichts hinzuzufügen. Soweit sich die Beklagte (im Berufungsverfahren) auf den zwischen ihr und ihrem Betriebsrat geführten Schriftwechsel berufen hat, so steht dieser der Richtigkeit der Aussage der Zeugin J und damit dem Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass in dem Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom 27.03.1992 (Bl. 30 d. A.) von einer automatischen Höhergruppierung der Klägerin nicht die Rede ist, sondern vielmehr mitgeteilt wird, dass die Klägerin "nach Bewährungsaufstieg" in die Vergütungsgruppe IV a BAT höher gruppiert werden kann. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass dieses Schreiben nicht den Endstand der seinerzeitigen Verhandlungen wiedergibt. Die Klägerin wurde nämlich von der Beklagten in Befolgung der insoweit unstreitig getroffenen Vereinbarung nicht erst im Wege eines Bewährungsaufstiegs sondern vielmehr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters in die Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert. Auch das Schreiben des Betriebsrats vom 30.04.1992 stützt nicht den Sachvortrag bzw. die Ansicht der Beklagten. Vielmehr lässt sich die in dem betreffenden Schreiben enthaltene Erklärung, man stimme der Ernennung des Mitarbeiters K zum stellvertretenden Abteilungsleiter nur unter der Voraussetzung zu, dass der erste und zweite Stellvertreter gleichbehandelt werden, auch gerade dahingehend verstehen, dass auch bei zukünftigen Höhergruppierungen des Stelleninhabers eine finanzielle Gleichstellung der Klägerin erfolgen soll.

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Es kann letztlich offen bleiben, ob die betreffende Vereinbarung der Parteien eine formbedürftige Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT darstellt.

30

Zwar verstößt die Berufung einer Partei auf die Formnichtigkeit eines Vertrages nicht schon allein dann gegen Treu und Glauben, wenn aufgrund der formnichtigen Vereinbarung über einen langen Zeitraum hinweg Leistungen erbracht worden sind. Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift vor, dass die Wirksamkeit eines Vertrages von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig sein soll, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt. Der Einwand, eine Partei handele treuwidrig, wenn sie sich auf die Nichtbeachtung der Form berufe, kann daher nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein. Formvorschriften können über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinaus regelmäßig nicht gegenstandslos gemacht werden. Im Allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben (vgl. BAG, AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m. w. N.). Die Berufung auf die Nichtigkeit einer Zusage wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Schriftform kann aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der eine Vertragsteil dadurch zu Lasten des anderen Vorteile verschafft, die die Rechtsordnung wegen des angestrebten Zwecks oder der angewandten Mittel missbilligen muss oder wenn das Ergebnis für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre (vgl. BAG, AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

31

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles, dass die Berufung der Beklagten auf den Formmangel vor dem Hintergrund der Ereignisse anlässlich der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung Energiewirtschaft und der Art und Weise des Zustandekommens der in Rede stehenden Vereinbarung als treuwidrig erachtet werden muss. Die Beklagte würde sich nämlich bei wirksamer Berufung auf die Formnichtigkeit Vorteile verschaffen, welche die Rechtsordnung wegen des angestrebten Zweckes missbilligen muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 BAT der Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Öffentlichen Dienst dient. Die Beklagte hat die Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters ohne jegliches Auswahlverfahren mit dem Mitarbeiter K besetzen wollen. Gründe für die Favorisierung des Mitarbeiters K sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war die Klägerin für die betreffende Position unstreitig in gleicher Weise befähigt und geeignet wie der Mitarbeiter K . Letztlich blieb sogar der Sachvortrag der Klägerin seitens der Beklagten unwidersprochen, wonach man auf Arbeitgeberseite in der betreffenden Position lieber einen Mann gesehen hat. Auf die hierin zum Ausdruck kommende nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung hatte bereits der Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben vom 02.12.1991 hingewiesen. Die Vorgehensweise der Beklagten bei der Stellenbesetzung stand nicht mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang. Diese Vorschrift eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Jeder kann verlangen, bei seiner Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Zur Durchsetzung seiner Rechte steht dem Arbeitnehmer die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage zur Verfügung. Von der Möglichkeit, die Auswahl bzw. zumindest das Auswahlverfahren der Beklagten bei der Besetzung der Stelle gerichtlich überprüfen zu lassen, hat die Klägerin abgesehen, nachdem ihr seitens der Beklagten eine Gleichstellung in finanzieller Hinsicht zugesagt worden war. Überdies hat die Klägerin auch Einschränkungen in ihrem beruflichen Fortkommen durch den Verzicht auf die Beförderung hingenommen. Zugleich hat sich die Beklagte ihrerseits durch die Zusage einer finanziellen Gleichstellung der Klägerin die Zustimmung des Betriebsrates zu der betreffenden Personalmaßnahme sozusagen "erkauft". Es wäre in Anbetracht all dieser Umstände ein unerträgliches Ergebnis, wenn die Beklagte sich nunmehr unter Berufung auf die Formnichtigkeit von der vertraglichen Vereinbarung lossagen könnte. Dies wäre für die Klägerin nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar. Auch hätte sich die Beklagte bei wirksamer Berufung auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung zu Lasten der Klägerin Vorteile verschafft, welche von der Rechtsordnung im Hinblick auf den angestrebten Zweck nicht gebilligt werden können.

32

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil nur zum Teil, d. h. hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2001 bis 31.05.2002 abzuändern; insoweit war die Klage abzuweisen. Im Übrigen unterlag die Berufung der Zurückweisung.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

34

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.