Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.03.2004 – 10 Sa 2138/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0331.10SA2138.03.0A
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2003, AZ: 1 Ca 2420/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war seit dem 01.11.2002 bei dem Beklagten als Verkaufsberaterin beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung belief sich vereinbarungsgemäß auf 950,-- € brutto monatlich. Die näheren Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach dem Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.11.2002. Gemäß § 11 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart. Im Betrieb des Beklagten sind zwei Vollzeitkräfte, eine Teilzeitkraft sowie ein Auszubildender beschäftigt.
Mit Schreiben vom 11.03.2003, der Klägerin zugegangen am 13.03.2003, kündigte der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich.
Mit Schreiben vom 14.04.2003 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung ihrer Arbeitsvergütung für die Zeit bis einschließlich 15.03.2003 auf und drohte rechtliche Schritte an. Eine weitere Aufforderung, ebenfalls unter Androhung rechtlicher Schritte, erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 26.05.2003.
Mit ihrer am 24.06.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt noch die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate März und April 2003 unter Abzug der von der Bundesanstalt für Arbeit erhaltenen Leistungen geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.900,-- € brutto abzüglich von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten 387,88 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2003 (Bl. 67-69 d. A.). Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.10.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-8 dieses Urteils (= Bl. 69-72 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 05.12.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.12.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese am 05.02.2004 begründet.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass er - der Beklagte - die Arbeitsvergütung der Klägerin für den Zeitraum vom 01.03. bis einschließlich 13.03.2003 ordnungsgemäß mit 312,12 € netto abgerechnet und diesen Betrag am 25.08.2003 an die Klägerin gezahlt habe. Gehaltsansprüche für die Zeit nach dem 15.03.2003 bestünden unabhängig von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.04. und vom 26.05.2003 ergebe sich, dass die Klägerin in diesen Schriftstücken unter Bezugnahme auf eine getroffene Vereinbarung lediglich ihr Gehalt für die Zeit bis einschließlich 15.03.203 geltend gemacht habe. Auf weitergehende Gehaltsansprüche habe sie damit verzichtet. Zumindest sei die Geltendmachung solcher weitergehenden Ansprüche angesichts der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Absprachen unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen. Unmittelbar nach Zugang der fristlosen Kündigung vom 11.03.2003 sei die Klägerin im Betrieb erschienen und habe ihm mitgeteilt, voraussichtlich bis zum 17.03.2003 krank geschrieben zu sein und ohnehin kein Interesse mehr daran zu haben, bei ihm zu arbeiten. Die Klägerin habe in diesem Gespräch auch mitgeteilt, dass sie beabsichtige, eine weiterführende Schule besuchen bzw. studieren zu wollen. Sie habe ausdrücklich erklärt, im Hinblick darauf sowie angesichts der Kündigung nicht mehr bei ihm arbeiten zu wollen und habe akzeptiert, dass das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt beendet und nur bis dahin abgerechnet werden solle. Bei einem weiteren Gespräch, welches am 06.05.2003 in einem Eiscafe stattgefunden habe, habe die Klägerin diese Vereinbarung nochmals bestätigt. Er - der Beklagte - habe sich somit nach Ablauf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, also nach dem 15.03.2003 nicht in Annahmeverzug befunden.
Zur Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.02.2004 (Bl. 92-94 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 25.03.2004 (Bl. 114 + 115 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2003 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung des Beklagten habe dieser bislang keinerlei Zahlungen für die Zeit vom 01.03.-15.03.2003 erbracht. Das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der von ihm behaupteten Absprache über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unzutreffend und darüber hinaus auch unsubstantiiert. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Im Hinblick auf ihre Schreiben vom 14.04. und vom 26.05.2003 habe der Beklagte in jedem Fall damit rechnen müssen, dass bei Nichterfüllung der Teilforderungen eine klageweise Geltendmachung weiterer Ansprüche erfolgen werde. Es treffe zwar zu, dass sie - die Klägerin - beabsichtigt habe, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses u. U. eine weiterführende Schule zu besuchen. Keineswegs habe dies aber bereits unmittelbar nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit geschehen sollen.
Zur Darstellung des Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.03.2004 (Bl. 108-113 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angebracht:
Die Zahlungsansprüche der Klägerin für den Monat März 2003 sind nicht bereits teilweise infolge Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte behauptet, die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.03. bis einschließlich 15.03.2003 durch Zahlung eines Nettobetrages in Höhe von 317,12 € ausgeglichen zu haben. Hinsichtlich dieser Behauptung ist der Beklagte jedoch beweisfällig geblieben. Aus der von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat März 2003 (Bl. 27 d. A.) ergibt sich nichts dafür, dass der dort abgerechnete Nettobetrag tatsächlich an die Klägerin ausgezahlt wurde. Sonstige Beweismittel hat der Beklagte diesbezüglich nicht angeboten.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum nach Zugang der fristlosen Kündigung vom 11.03.2003, welche sich nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils als unwirksam erweist, und nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 15.03.2003 ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB). Nach Zugang einer unwirksamen fristlosen Kündigung gerät der Arbeitgeber auch ohne entsprechendes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug (vgl. BAG, EZA § 615 BGB Nr. 66). Einem Annahmeverzug des Beklagten steht vorliegend auch nicht ein fehlender Leistungswille der Klägerin entgegen. Der Beklagte hat (auch im Berufungsverfahren) nicht ausreichend dargetan, dass die Klägerin nicht den ernsthaften Willen hatte, ihre Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu erbringen. Soweit der Beklagte diesbezüglich geltend machte, die Klägerin habe beabsichtigt, eine weiterführende Schule zu besuchen, so ergibt sich hieraus keineswegs, dass diese Absicht einer Weiterarbeit beim Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30.04.2003) entgegenstand. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Klägerin beabsichtigte schulische Weiterbildung unmittelbar nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit beginnen sollte bzw. hätte beginnen können. Auch die sonstigen, vom Beklagten behaupteten Äußerungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Annahme eines fehlenden Leistungswillens. Soweit die Klägerin geäußert haben soll, sie habe ohnehin kein Interesse mehr daran, beim Beklagten zu arbeiten, so handelt es sich, da diese Erklärung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang der fristlosen Kündigung erfolgt ist, erkennbar um eine bloße Unmutsäußerung. Der Beklagte trägt diesbezüglich selbst vor, dass die Klägerin auch geäußert habe, dass sie gerade auch "angesichts der Kündigung" keine Lust zur Weiterarbeit mehr habe. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch dann, wenn der Beklagte von seiner fristlosen Kündigung und der damit verbundenen Erklärung, die Klägerin ab sofort nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen, Abstand genommen hätte, nicht zur Weiterarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereit gewesen wäre.
Soweit der Beklagte darüber hinaus vorgetragen hat, die Klägerin habe "akzeptiert" dass das Arbeitsverhältnis zum 14.03.2003 beendet und nur bis zu diesem Zeitpunkt abgerechnet werden solle, so erweist sich dieses Vorbringen zum Einen bereits deshalb als unerheblich, weil die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf, welche vorliegend unstreitig nicht eingehalten ist. Darüber hinaus ist das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten unsubstantiiert. In Ermangelung einer zumindest sinngemäßen Wiedergabe der von der Klägerin getätigten Äußerungen kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie eine auf die vorzeitige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung abgegeben hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Gespräches vom 06.05.2003, in dessen Verlauf die Klägerin nach Behauptung des Beklagten die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses "bestätigt" haben soll. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an der gemäß § 623 BGB erforderlichen Schriftform.
Die Klägerin hat auf ihre Entgeltansprüche für die Zeit ab dem 15.03.2003 auch nicht verzichtet. Zwar kann ein Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB auch formfrei geschlossen werden. Stets muss aber ein rechtsgeschäftlicher Wille, die Forderung zu erlassen, gegeben sein. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Streitfall hat der Beklagte keine konkreten Äußerungen der Klägerin dargetan, denen sich eine rechtsgeschäftlicher Wille entnehmen ließe, auf die gegen den Beklagten bestehenden oder noch entstehenden Vergütungsforderungen zu verzichten.
Die streitbefangenen Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung im Rechtssinne ist dann gegeben, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment) und der Schuldner deswegen annehmen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, er sich darauf eingerichtet hat und ihm die Erfüllung dieses Rechts oder des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Klageerhebung geraume Zeit zugewartet. Sie hat sich jedoch bereits mit Schreiben vom 14.04.2003 und vom 26.05.2003 an den Beklagten gewendet und hierbei jeweils für den Fall der Nichterfüllung ihrer Vergütungsansprüche für die Zeit bis 13.03. bzw. 15.03.2003 rechtliche Schritte angedroht. In Ansehung des Inhalts dieser Schreiben konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sich die Klägerin auf diese Forderungen auch im Falle ihrer Nichterfüllung beschränkt. Vielmehr musste er damit rechnen, dass die Klägerin dann ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Beklagte konnte somit nicht annehmen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus ist auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt. Gerade im Hinblick auf die Schreiben der Klägerin vom 14.04. und vom 26.05.2003 musste der Beklagte damit rechnen, dass er dann, wenn er auf die Aufforderung zur Vergütungszahlung nicht reagiert, gerichtlich in Anspruch genommen wird. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte in irgendeiner Weise auf die Nichtzahlung der streitbefangenen Ansprüche eingestellt hat und ihm deshalb deren Erfüllung nicht mehr zumutbar ist.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand nach den in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.