Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.04.2004 – 4 Sa 2128/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0401.4SA2128.03.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.2003 - 3 Ca 1354/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung die Zahlung von Überstundenvergütung geltend. Er war vom 01.09.1999 - 30.06.2003 als Busfahrer beschäftigt. Der Monatslohn betrug vereinbarungsgemäß 1.945,00 € brutto. Der Kläger hat vorgetragen, die von der Beklagten angeordneten Über- und Mehrarbeitsstunden würden sich aus seinen vollständigen Spesenabrechnungen für die Zeit vom 01.01.2002 - 31.05.2003 ergeben. Der Lohn von 1.945,00 € sei für 180 Stunden im Monat vereinbart worden, so dass sich eine Stundenvergütung von 10,80 € ergebe. Im Jahre 2002 seien 465,5 Überstunden angefallen, im Jahre 2003 59,75 Überstunden. Daraus errechne sich ein Gesamtbetrag von 5.027,40 € bzw. 645,30 € brutto. Aus den unterzeichneten Spesenabrechnungen für die Monate Januar 2002 - Mai 2003 gehe jede einzelne Arbeitsstunde hervor, die er für die Beklagte gearbeitet habe.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, 5.672,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit 01.07.2003 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Kläger Mehrarbeit geleistet habe, dass sie notwendig gewesen sei oder dass sie angeordnet oder geduldet worden sei. Neben dem Festlohn seit mit dem Kläger eine Samstag- bzw. Sonntagspauschale von 75,00 € bei Samstags- und Sonntagsarbeit sowie Spesen vereinbart worden. Er habe im Jahre 2002 eine durchschnittliche Lenkzeit von 4 bis 8 Stunden gehabt. Zwischen den Lenkzeiten seien erhebliche Freizeiten gewesen.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche oder vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist, ob die Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden seien. Dem Vorbringen des Klägers sei schon nicht eindeutig zu entnehmen, welches die übliche bzw. vereinbarte Arbeitszeit war. Zwar habe er vorgetragen, dass eine monatliche Arbeitszeit von 180 Stunden vereinbart gewesen sei und sich zum Beweis hierfür auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2002 berufen. Andererseits habe er vorgetragen, dass die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden bei einer 5-Tage-Woche betragen solle. Aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2002 ergebe sich auch keine monatlich vereinbarte Arbeitszeit von 180 Stunden, sondern eine von 195 Stunden. In den vorgelegten Spesenabrechnungen seien zwar Tage und Uhrzeiten angegeben, an denen der Kläger gearbeitet haben will. Jedoch habe die Beklagte die Richtigkeit der Aufstellung bestritten mit der Begründung, in den Lenkzeiten seien ganz erhebliche Freizeiten gewesen. Die Schichten von 12 Stunden, die mit dem Festlohn vergütet worden seien, seien nicht identisch mit den Arbeitszeiten gewesen. Die Auffassung des Klägers, die gesamte Zeit, die er für die Beklagte auf deren ausdrückliche Anordnung mit den Bussen unterwegs war sei vergütungspflichtige Arbeitszeit, werde von der Kammer nicht geteilt. Arbeitszeit sei grundsätzlich nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber Arbeitsleistung zu erbringen habe. Die Tatsache, dass die einzelnen Spesenabrechnungen vom Zeugen E Z überprüft worden seien, sage nichts darüber, dass die darin enthaltenen Zeitangaben auch richtig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 27.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2003 eingegangene Berufung. Der Kläger hat seine Berufung mit am 21.01.2004 eingelegtem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, eine Arbeitszeit von 180 Stunden pro Woche sei vereinbart, dies ergebe sich aus den Gehaltsabrechnungen 1999 bis November 2000. Hierin sei eine 40-Stunden-Woche vermerkt worden. Ab Dezember habe die Beklagte die auf den Lohnabrechnungen vermerkten wöchentlichen Arbeitsstunden willkürlich geändert. Zu diesen willkürlichen Änderungen sei es gekommen, da es ständig zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die ausstehenden Mehrarbeitsvergütungen gekommen sei. Tatsache sei, dass der Kläger ständig mehr als die vereinbarten 180 Stunden im Monat arbeite. Die inhaltliche Richtigkeit der geleisteten Arbeitszeiten ergebe sich aus den Spesenabrechnungen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Zeit; in denen der Kläger für die Beklagte auf ausdrückliche Anordnung mit den Bussen unterwegs sei, sei keine vergütungspflichtige Arbeitszeit; sei rechtsfehlerhaft. In vergütungsrechtlicher Hinsicht seien die Zeiten der Arbeitsbereitschaft vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die auf den Spesenabrechnungen aufgeführten Schichtzeiten seien deshalb vollständig als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren. Der Kläger habe die zwischen den reinen Lenkzeiten liegenden Zeiten nicht als Freizeit nutzen können, sondern habe in diesen Zeiten mit seiner gesamten Arbeitskraft vollständig der Beklagten zur Verfügung gestanden. Er verlange lediglich volle Vergütung für Tagesschichten; während der er permanent für die Beklagte mit den Bussen unterwegs war.
Der Kläger beantragt,
1. das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.2003, Az.: 3 Ca 1354/03, wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, 5.672,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 01.07.2003 an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.03 - 3 Ca 1354/03 - zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genüge der Schriftsatz des Klägers nicht. Er wiederhole in seiner Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich seines tatsächlichen Vortrages erster Instanz und behaupte, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sei. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und es würden keine Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgezeigt, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil richtig und zutreffend. Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung nicht nachgekommen. Die Bezugnahme auf die Spesenabrechnung ersetze keinen Tatsachenvortrag. Die Auffassung; jede Zeit, die von der Abfahrt bis zum Ende liege; sei als Arbeitszeit zu werten und vergütungspflichtig, sei falsch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 01.04.2004.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Berufungsbegründung eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger rügt mit seiner Berufungsbegründung, die in der Tat im Wesentlichen Tatsachenvortrag enthält; der bereits erstinstanzlich gehalten wurde, eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Behandlung von Bereitschaftsdienstzeiten vertritt er die Rechtsauffassung, dass sämtliche Zeiten, in denen er auf Weisung der Beklagten mit dem Bus unterwegs war, vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellten. Damit setzt er sich mit den tragenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinander, welches seine klageabweisende Entscheidung damit begründet hat, dass der Kläger für diese Zeiten Vergütung nicht verlangen kann. Dies ist zur Begründung seiner Berufung ausreichend.
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, dass er überhaupt Mehrarbeit verrichtet hat, die Zahlungsansprüche auslösen konnten. Die Beklagte hat die Ableistungen von Mehrarbeit bestritten, die über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgingen, wobei auch im Berufungsverfahren offen blieb, was die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung war. Insofern ist auch der Sachvortrag des Klägers im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf seine mündlichen Einlassungen in erster Instanz widersprüchlich geblieben.
Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Ferner muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 15.06.1961 (AP Nr. 7 zu § 253 ZPO).
Der Arbeitnehmer muss daher Art und Lage der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit darlegen, er muss weiter darlegen, an welchen Tagen und Stunden er konkret über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinausgehende abweichende Arbeitsleistungen erbracht hat und dass diese Arbeitsleistung vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet war. Dem genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er hat ausgehend von den Spesenabrechnungen Abfahrt und Ende angegeben und daraus eine Arbeitszeit errechnet. Aus dieser Arbeitszeit errechnete er dann die ihm behauptete zustehende Überstundenvergütung. Dabei vertritt der Kläger die Auffassung, dass jede Zeit, die zwischen der Abfahrt und dem Ende liegt als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten ist. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen die Arbeitszeit eines Busfahrers lediglich die Arbeitszeit darstellt, die in der reinen Lenkzeit liegt oder ob, was wohl zutreffend ist, auch notwendige Vor- und Nachbereitungstätigkeiten in diese Arbeitszeit zu rechnen sind. Nicht zur Arbeitszeit gehören auf jeden Fall Ruhepausen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten hat noch sich dafür bereit zu halten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt ist (vgl. BAG AP AZO KR § 3 Nr. 6). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festgelegt ist. Zu welchem Zeitpunkt sie feststehen muss, ob spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit oder erst bei Beginn der jeweiligen Pause; ist zwar im Einzelnen umstritten. Unverzichtbar ist jedoch, dass jedenfalls bei ihrem Beginn auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause. Der Arbeitnehmer muss sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten. Die Ruhepause ist auch schuldrechtlich nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, außer es ist vertraglich vereinbart oder tariflich festgelegt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen wurde, wonach auch Pausen vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen sollten.
Angesichts dieser Kriterien erweist sich die Forderung des Klägers als nicht begründet. Der Kläger war auch im Kurzstreckenverkehr eingesetzt, also im Liniendienst. Ihm war daher bekannt, zu welchen Zeitpunkten er seine Linienfahrt aufzunehmen hatte. Nichts anderes gilt, wenn er z. B. einen Tageseinsatzplan abzuarbeiten hatte. Der Zeitpunkt der Veranstaltung, zu denen Fahrgäste gebracht wurden, lag fest. Damit stand im Voraus auch fest, wann der Kläger Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Er hätte daher also vortragen müssen, dass die Zeit der Wiederaufnahme der Fahrgäste von vorneherein ungewiss war und er sich ständig zu den von ihm nicht vorhersehbaren Zeiten sowie der Aufnahme der Fahrgäste hätte bereit finden müssen. Dass er sich zum Zeitpunkt der Pausen auswärts aufgehalten hat, begründet keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Der Kläger hatte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten. Er konnte frei darüber entscheiden, was er in der gegebenen Zeit mit seiner Freizeit anstellte. Dass er sich dabei an einem anderen Ort als an seinem Heimatort aufhielt, begründet nicht die Annahme, es handele sich nicht um eine Pause.
Da der Kläger für den Umfang der Arbeitsleistung in dem von ihm behaupteten Umfang voll umfänglich darlegungsbelastet ist, sein Vortrag den entsprechenden Darlegung nicht genügt, er von der falschen Vorstellung getragen ist, dass alles was zwischen Abfahrt und Ende liegt, vergütungspflichtige Arbeitszeit ist, konnte das auf diese Rechtsbehauptung gestützte Begehren des Klägers unabhängig von getroffenen Vereinbarungen nicht erfolgreich sein, zumal da die Beklagte über die vereinbarte Monatsvergütung hinaus unstreitig weitere Leistungen an den Kläger erbracht hat, die von ihm auch zunächst widerspruchslos entgegen genommen wurden.
Der Vortrag des Klägers, er habe in der Zeit, die durch die Spesenabrechnung umfasst sind, weitere vergütungspflichtige Arbeitszeiten ausgeführt wie Wartungsarbeiten oder Büroarbeiten, ist in tatsächlicher Hinsicht weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt.
Somit musste die gegen das angefochtene Urteil gerichtete Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.