Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.04.2004 – 6 Ta 75/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0429.6TA75.04.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2004 - AZ: 2 Ca 4245/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien haben am 30.01.2004 den Kündigungsschutzprozess durch folgenden Vergleich beendet:

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Vergleich:

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1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 07.10.2003 aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.12.2003 beendet worden ist.

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2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.500,- € netto zu zahlen.

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3. Die Beklagte ist verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

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4. Die Parteien sind sich einig, dass mit Erfüllung des Vergleiches alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sind. Urlaub ist in natura genommen.

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5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

lt. a. u. g.

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Auf Antrag der Parteien hat das Arbeitsgericht vorgeschlagen, den Gegenstandswert wie folgt festzusetzen:

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14.000,00 € für das Verfahren und 17.500,- € für den Vergleich

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Nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen ist, hat das Gericht durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert entsprechend seinem Vorschlag festgesetzt.

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Nach Zustellung des Beschlusses am 09.03.2004 ist sofortige Beschwerde am 12.03.2004 eingelegt und im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Gegenstandswert nicht nachzuvollziehen sei und insbesondere die Regelung bezüglich des Zeugnisses keinen Mehrwert darstelle. Der Anspruch stehe dem Arbeitnehmer unstreitig nach dem Gesetz zu und habe daher lediglich deklaratorische Bedeutung.

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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 23.03.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt, wobei es die Erhöhung des Gegenstandswertes um ein Monatsgehalt mit der Ziffer 3 des Vergleiches erklärt, weil der Kläger damit einen vollstreckbaren Titel erreicht habe.

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Die zulässige Beschwerde des Klägers, dabei wird unterstellt, dass die Anwälte dieses Rechtsmittel für den Kläger eingelegt haben, da sie selbst nicht beschwert sind, ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass für den Vergleich ein Mehrwert anzunehmen ist. Zwar enthält der angefochtene Beschluss als auch der Streitwertvorschlag keine Aufgliederung dahin, wie sich der Mehrwert für den Gerichtsvergleich um 3.500,- € errechnet, jedoch handelt es sich dabei um ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt, was der Klageschrift zu entnehmen ist und die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes rechtfertigt diesen Mehrwert damit, dass ein Monatsentgelt zu den zuvor ermittelten 14.000,- € deshalb hinzuzurechnen sei, weil die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses aufgenommen worden sei.

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Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist im Ergebnis deshalb zutreffend, weil die Beschwerdekammer der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 15.04.2002 = 5 Ta 93/02) folgt, wonach für einen Zeugnisanspruch, auch wenn lediglich der gesetzliche Anspruch wiederholt wird eine und kein Wortlaut für den Inhalt des Zeugnisses vereinbart wird, eine Werterhöhung um ein halbes Bruttomonatsgehalt für angemessen und auch ausreichend erachtet wird. Denn durch die Aufnahme in den Gerichtsvergleich wird verhindert, dass der Zeugnisanspruch gerichtlich verfolgt werden muss, was auch erforderlich ist, obwohl der Anspruch gesetzlich normiert ist, wenn sich die Gegenseite weigert.

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Die weitere Erhöhung entnimmt die Beschwerdekammer der allgemeinen Ausgleichsklausel in Ziffer 4 des Vergleiches, wo geregelt ist, dass durch die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch erledigt ist und auch sonstige Ansprüche finanzieller Natur nicht mehr bestehen sollen. Diese sogenannte Ausgleichsklausel ist ebenfalls mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten, so dass im Ergebnis das Arbeitsgericht den Wert für den gerichtlichen Vergleich zu Recht um ein Bruttomonatsgehalt erhöht hat.

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Die Kosten der erfolglosen Beschwerde sind dem Kläger aufzuerlegen, wobei als Anhaltspunkt für die Bemessung des Wertes für das Beschwerdeverfahren sich die Differenz zwischen der Anwaltsgebühr aus der festgesetzten Höhe und der geforderten verkürzten Gegenstandswerthöhe darstellt, § 3 ZPO.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar §§ 78 ArbGG, 574 ZPO.