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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2004 – 2 Sa 1414/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0525.2SA1414.03.0A

1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.06.2003 - 11 Ca 672/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche der Klägerin für die Monate Februar und März 2003.

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Unter Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der das Datum vom 19.11.2002 trägt, macht die Klägerin geltend, sie habe mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten A., mit dem sie verlobt ist, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach sie ab dem 01.02.2003 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.700,-- Euro beschäftigt ist.

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Mit Schreiben vom 18.11.2002 hatte die Klägerin der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass sie mit der Beklagten ein neues Arbeitsverhältnis begründen werde. Auf Aufforderung der Agentur (vgl. Bl. 52 d.A.) hat sie dann ausweislich eines Vermerkes der Mitarbeiterin der Agentur vom 27.11.2002 ein Schreiben der Beklagten vom 18.11.2002 vorgelegt, wonach ihr bestätigt worden ist, dass sie ab Anfang 2003 bei der Beklagten beschäftigt werde.

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Die damaligen Geschäftsführer der Beklagten A. und seine Schwester R. Sch. führen ab Ende November 2002 diverse gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Ziel eines Ausscheidens des Geschäftsführers A. aus der GmbH. In einer Gesellschafterversammlung vom 18.12.2002 wurde die Einziehung des Geschäftsanteils des Geschäftsführers A. beschlossen; über die Wirksamkeit dieses Beschlusses schwebt derzeit eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung innerhalb der Beklagten.

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Die Klägerin, der die internen Streitereien der Beklagten damals bekannt waren, bat mit Schreiben vom 24.01.2003 um Mitteilung, wann sie am 01.02.2003 ihre Arbeit antreten dürfe.

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Mit Schreiben vom 30.01.2003 erklärte daraufhin die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Mit weiterem Schreiben vom 03.02.2003 ließ die Beklagte durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein mögliches Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen; dem Kündigungsschreiben lag eine schriftliche Vollmacht der Beklagten, unterzeichnet von ihrer Geschäftsführerin, bei, auf deren Inhalt (Bl. 15 d.A.) hiermit Bezug genommen wird. Diese Kündigung hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2002 zurückgewiesen unter Hinweis, es liege keine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde vor. Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2003, unterzeichnet von der Geschäftsführerin, wurde das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt; wann dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

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Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe von jeweils 1.700,-- Euro für die Monate Februar und März 2003.

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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.06.2003 der Zahlungsklage zum überwiegenden Teil stattgegeben, und zwar für die Zeit vom 01.02. bis 15.03.2003. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils hiermit ins Einzelne gehend Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

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Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass die dem Kündigungsschreiben vom 03.02.2003 beigefügte Vollmachtsurkunde für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten inhaltlich ordnungsgemäß gewesen sei, weil darin die Angaben gefehlt haben, wozu Vollmacht erteilt worden sei. Damit habe das Arbeitsverhältnis auch bis zum Ende März 2003 fortbestanden mit der Folge, dass die Beklagte zur entsprechenden Gehaltszahlung verpflichtet sei.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie Gehalt für März 2003 in Höhe von weiteren brutto 868,09 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und beantragt darüber hinausgehend,

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die Klage insgesamt abzuweisen.

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Nach Auffassung der Beklagten sei die Vollmachtsurkunde ordnungsgemäß gewesen, weil in der Ziffer 11 der Urkunde ausdrücklich der Hinweis enthalten sei, dass die Vollmacht sich auch auf den Ausspruch einer Willenserklärung erstrecke.

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Im Übrigen habe das Arbeitsgericht der Zahlungsklage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Das Arbeitsgericht hätte den im Kammertermin angebotenen Zeugen A. über die Behauptung hören müssen, der schriftliche Arbeitsvertrag, der das Datum vom 19.11.2002 trage, sei erst nach dem 18.12.2002 abgeschlossen und dabei rückdatiert worden. Für die Einstellung der Klägerin als kaufmännische Angestellte habe überhaupt kein Bedarf im Betrieb bestanden. Darüber hinaus sei im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass die Gültigkeit des Anstellungsvertrages davon abhängig sei, dass spätestens bei Dienstantritt durch die Klägerin ordnungsgemäße Arbeitspapiere übergeben werden müssen. Solche habe die Klägerin - was unstreitig ist - bis Ende März 2003 nie vorgelegt. Für die Rückdatierung sprächen noch weitere Anhaltspunkte: So sei gegenüber dem Arbeitsamt erklärt worden, die Klägerin beginne ihr Arbeitsverhältnis Anfang des Jahres 2003. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag soll dann das Arbeitsverhältnis jedoch erst zum 01.02.2003 begonnen haben. Dies deute darauf hin, dass der Vertrag erst nach dem 18.12.2002 abgeschlossen worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

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da nach ihrer Auffassung das erstinstanzliche Urteil insoweit zutreffend sei.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufungen beider Parteien sind im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien von § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Die selbständigen Hauptberufungen beider Parteien wurden insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweisen sich auch sonst als zulässig.

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II. In der Sache sind beide Rechtsmittel jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil die Rechtslage zutreffend beurteilt hat. Das Berufungsgericht folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Entscheidungsgründen des sorgfältig begründeten Urteils, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht insoweit zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens und auf die von den Parteien vorgebrachten Kritikpunkte an dem Urteil sieht sich das Berufungsgericht zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

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1. Die Berufung der Klägerin:

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die dem Kündigungsschreiben vom 03.02.2003 beigefügte Vollmachtsurkunde rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Zurückweisung der Kündigung auch nicht die Rechtsfolge von § 174 BGB nach sich zieht, wonach die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage bei rechtzeitiger Zurückweisung durch die Klägerin unwirksam sein soll. Wenngleich in der Urkunde der nähere Streitgegenstand nicht angegeben ist, so sind in dem üblichen Anwaltsformular jedoch die Angaben enthalten, dass die Vollmacht in Sachen "A. GmbH ./. B." erteilt worden ist. Nach der Ziffer 11 der Urkunde erstreckt sich die Vollmacht insbesondere auf die "Abgabe von Willenserklärungen (z.B. Kündigungen)". Damit konnte die Klägerin nicht im Unklaren bleiben, dass die späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten tatsächlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses befugt waren. Auf den Zugang des weiteren Kündigungsschreibens vom 10.02.2003 kommt es daher nicht an.

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2. Zur Berufung der Beklagten:

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Das Arbeitsgericht hat sich im angefochtenen Urteil intensiv mit den von beiden Parteien vorgetragenen Aspekten auseinandergesetzt, weshalb der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien, der das Datum vom 19.11.2002 trägt, rechtswirksam ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils Bezug genommen. Auch das Berufungsgericht musste nicht den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erheben, wonach der schriftliche Arbeitsvertrag erst nach dem 18.12.2002 abgeschlossen und dabei rückdatiert worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass zwischen den Parteien rechtswirksam vor dem 18.12.2002 ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Auf die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angesprochene Frage, dass aufgrund eines gerichtlichen Hinweisbeschlusses in einer derzeitigen gerichtlichen Auseinandersetzung der Geschäftsführer der Beklagten möglicherweise der Beschluss vom 18.12.2002 hinsichtlich des Entzugs der Geschäftsanteile des Geschäftsführers A. rechtlich teilweise oder insgesamt keinen Bestand haben dürfte, kommt es nicht an. Dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, ist auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts durch Urkundsbeweis nachgewiesen. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich Unterlagen (Bl. 52, 53 d.A.) der Agentur für Arbeit vorgelegt, wonach sie sich am 11.11.2002 zur Beratung bei dieser Stelle eingefunden hatte. Damals hatte die Klägerin angegeben, sie nehme am 01.12., spätestens am 02.01.2003 bei der Beklagten eine Beschäftigung auf; sie wurde gebeten, bis spätestens 22.11. eine entsprechende Bescheinigung der Beklagten vorzulegen. In einem weiteren Vermerk der entsprechenden Sachbearbeiterin S. vom 27.11.2002 ist festgehalten, dass dort ein Schreiben der Klägerin eingegangen ist, wonach die Beklagte ihr mit Schreiben vom 18.11.2002 bestätigt hat, dass die Klägerin ab Anfang 2003 bei der Beklagten beschäftigt werde. Dieses Schreiben stimmt inhaltlich überein mit einem Schreiben der Beklagten vom 18.11.2002 (Bl. 17 d.A.), in dem der Klägerin von der Beklagten bestätigt worden ist, dass sie ab Anfang 2003 eine Stelle als Bürokauffrau "in unserem Hause besetzen könne". Auf eine gute Zusammenarbeit mit ihr sehe man mit Interesse entgegen. Dieses Schreiben ist unterzeichnet von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten A.. Damit steht auch fest, dass sich die Parteien über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bereits vor dem 27.11.2002 geeinigt haben. Ob die entsprechende Vertragsurkunde tatsächlich unter dem 19.11.2002 angefertigt worden ist oder erst später, auch erst nach dem 18.12.2002, beeinflusst die zuvor begründete Rechtslage nicht. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages in Schriftform ist keine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses; weder das BGB noch das Nachweisgesetz oder sonstige gesetzliche Regelungen schreiben ein solches Schriftformerfordernis vor. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden sollte, die Parteien hätten sich Ende November über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses (essentialia des Vertrages) noch nicht geeinigt gehabt, so enthalten die Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrages u.a. eine übliche Vergütungshöhe (vgl. § 612 Abs. 2 BGB).

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Soweit die Beklagte schriftsätzlich als auch nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe gegenüber dem Arbeitsamt Ende November 2002 angegeben, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beginne ab dem 01.12., spätestens ab dem 02.01.2003, während dann in der Vertragsurkunde der Arbeitsbeginn mit dem 01.02.2003 festgelegt worden ist, berührt dies die Wirksamkeit des zumindest mündlich begründeten Vertragsverhältnisses der Parteien nicht. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das Arbeitsverhältnis habe erst ab dem 01.02.2003 in Vollzug gesetzt werden sollen, weil sie zunächst Renovierungsarbeiten in ihrem Hause habe vornehmen wollen und erst nach deren Beendigung ein neues Arbeitsverhältnis begründen wollte. Damit steht fest, dass der Klägerin jedenfalls für den Monat Januar - aus welchen Gründen auch immer - noch keine Vergütung zusteht; eine solche hat sie im Übrigen im vorliegenden Klageverfahren auch nicht verfolgt. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ab dem 01.02.2003 wird dadurch nicht berührt.

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Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Vorlage der Arbeitspapiere zwingend notwendig für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei. Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine solche Vertragsklausel überhaupt wirksam ist; selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten hiervon ausgeht, so hat sie jedenfalls bereits mit Schreiben vom 30.01.2003 definitiv die Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt. Damit war die Klägerin auch nicht mehr gehalten, die formalistischen Mitwirkungshandlungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Auch wenn die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass damit die Beklagte ihrer vertraglich begründeten Verpflichtung zur Gehaltszahlung nicht nachgekommen wäre.

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Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.