Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.05.2004 – 6 Sa 147/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0527.6SA147.04.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.12.2003 - AZ: 5 Ca 334/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen der Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, welches die Beklagte unter dem 31.07.2002 der Klägerin erteilt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Zeugnis, welches in Kopie zur Akte gereicht wurde, verwiesen (Bl. 58-59 d. A.).
Die Klägerin hat ihre Klage vom 31.01.2003, welche am 04.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, damit begründet, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig sei und auch den tatsächlichen Leistungen der Klägerin nicht entspreche. Der Klägerin stehe eine sehr gute Benotung für ihre Leistungen zu, während die Bewertung des Zeugnisses der Beklagten allenfalls die Note 2 entspreche. Sowohl der Beklagte als auch die Eltern der betreuten Kindern seien mit der Leistung der Klägerin zufrieden gewesen und hätten das Ausscheiden der Klägerin sehr bedauert.
Während die Anmeldezahl im Kindergarten aufgrund des Eintritts der Klägerin stark gestiegen seien, hätten eine Reihe von Eltern ihre Kinder nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Kindergarten genommen. Sie habe auch den Kontakt zu umliegenden Waldorf-Kindergärten und Waldorf-Schulen neu aufgenommen und ausgebaut. Die Klägerin habe auch hervorragend Öffentlichkeitsarbeit geleistet, in den gemeinsamen Konferenzen mit Erziehern und Lehrern der Kindergärten über die örtlichen Grenzen hinaus bekannt geworden sei. Diese Aspekte seien im Zeugnis nicht berücksichtigt, aber für die weitere Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern entscheidungserheblich, zumal die Klägerin als Leiterin der Einrichtung tätig gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis vom 17.01.2003 wie folgt zu ändern und auf dem Briefbogen des Beklagten mit Datum 31.07.2002 auszufertigen:
"Zeugnis
Frau A., geboren am 29.10.1953, war vom 01.04.1998 bis 31.07.2002 in unserem eingruppigen Kindergarten als Leiterin der Einrichtung und als Gruppenleiterin beschäftigt.
Frau A. arbeitete in der Gruppe häufig mit einer Zweitkraft und einer Vorpraktikantin zusammen, in personellen Ausfallzeiten auch mit Elternhilfe. Sie war für die Anleitung der Vorpraktikantin zuständig. Dies tat sie bestens mit täglichen Arbeitsbesprechungen und wöchentlichen Konferenzen mit gutem Einfühlungsvermögen.
In der pädagogischen Arbeit verstand es Frau A. mit innerer Ruhe und Gelassenheit auf die verschiedenen Alterstufen (2, 5 - 7 Jahre) angemessen einzugehen. Ihre liebevolle Zuneigung zu den Kindern, ihre Einfühlsamkeit und große Umsicht wurden von allen sehr geschätzt. Das Feiern der christlichen Jahresfeste, die christlich-religiöse Erziehung, Üben und Pflegen der Sinneswahrnehmungen und Sprecherziehung waren Schwerpunkte ihres pädagogischen Anliegens. Ihre besonderen Fähigkeiten im künstlerischen und musikalischen Bereich, die insbesondere in den Puppenspielen zum Ausdruck kamen, wurden von den Kindern und Eltern sehr gut angenommen.
Ihre praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in der Waldorfpädagogik kamen sowohl den Kindern, als auch den Eltern und Mitarbeitern unseres Kindergartens zugute. Durch ihre Erfahrung und Formkraft erlebte sowohl das einzelne Kind als auch die Gesamtgruppe adäquate sehr gute Führung. Besonderen Wert legt Frau A. auf die pflegerischen und hygienischen Aspekte. Vorbildlich nahm sie die Aufgaben um Haus und Garten wahr.
Die alle vier Wochen stattfindenden Elternabende waren abwechslungsreich gestaltet und theoretisch gut aufgebaut. Den Hintergrund der Waldorfpädagogik konnte Frau A. in einer klaren, verständlichen Art und Weise allen zugänglich machen. Einzelne Elterngespräche und vereinbarte Hausbesuche waren für Frau A. ein selbstverständlicher Bestandteil ihres pädagogischen Auftrages. Ihre Sozialkompetenz ging weit über den pädagogischen Alltag hinaus.
Durch Frau Z.s Einsatz konnte die Kleinkindeurythmie eingeführt werden. Mit Frau Z.s Eintritt in den Kindergarten erlebte diese einen positiven Aufschwung, was sich in der ansteigenden Anmeldezahl der Kinder und in der freudig gestimmten Atmosphäre dokumentierte. Weiter nahm Frau A. für unseren Kindergarten die Verbindung zu umliegenden Walddorfkindergärten auf. Der Kontakt zu der Waldorfschule Siegen wurde gerade durch Frau Z.s Persönlichkeit wieder aufgebaut. Auch zu den umliegenden Fachschulen und anderen öffentlichen Verbänden hatte Frau A. einen sehr guten Kontakt. Ihr hohes Maß an Organisations- und Gestaltungsvermögen kam bei den öffentlichen Veranstaltungen des Kindergartens sehr gut zum Vorschein. Durch gemeinsame Konferenzen mit Erziehern und Lehrern hat sie den Kindergarten über die örtlichen Grenzen hinaus bekannt gemacht.
Beim Übergang vom Kindergarten in die Schule hat sie die Kinder unterstützend begleitet und die dafür notwendigen Fachgespräche mit sehr guter Sachkenntnis geführt.
Frau A. war jederzeit initiativ und konnte souverän der jeweiligen Aufgabenstellung umgehen. Frau A. hat alle anfallenden Leistungs- und Repräsentationsaufgaben gewissenhaft, korrekt und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Sie war bei den Kindern beliebt, bei den Eltern und Kollegen gleichermaßen geschätzt. Die Zusammenarbeit mit den Eltern war ausgezeichnet.
Frau A. verlässt unseren Kindergarten auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihr für ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.
Betzdorf, den 31.07.2002
(Hanne X., Vorstand").
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat diesen Antrag damit begründet, dass der Klägerin eine Leistungsbeurteilung in ihrem Sinne nicht zustehe, zumal die Leistung mit der Note gut bewertet worden sei und eine bessere Beurteilung aufgrund der gezeigten Leistung nicht gegeben werden könne.
Auch sei die Formulierung des Zeugnisses weitgehendst des Beurteilungsspielraumes des Arbeitgebers. Die Klägerin, die eine bessere Beurteilung als die durchschnittliche Leistung und Führungsbewertung wolle, müsse bei einer Abweichung zum Besseren hin darlegen und notfalls auch beweisen, dass ihre Leistung diese Qualität gezeigt hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 02.12.2003 abgewiesen und diese im Wesentlichen damit begründet, dass weder formale Beanstandungen an dem neuen Zeugnis, welches der Klägerin am 04.04.2003 zugeleitet worden ist, geführt würden, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass ihr Zeugnis auch vom Elternbeirat der Kindergartenleitung unterzeichnet würden.
Auch der Inhalt der Beurteilung sei mit der Note gut zu bewerten und wegen der einzelnen Formulierungen könne der Arbeitgeber seinen eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraum ausschöpfen, wobei vorliegend keine Bedenken gegen das Vorgehen der Beklagten auftauchten.
Die Klägerin hätte, auch wenn keine Beanstandungen seitens des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnis geführt worden ist, genau darlegen müssen, wo ihre überdurchschnittliche Leistungen ausgemacht werden könnten.
Auch seien Teile der von der Klägerin beanstandenden Darlegungen der Beklagten im erteilten Zeugnis enthalten, so dass das Zeugnis auch vollständig sei. Da dem Vorbringen nicht entnommen werden könnte, dass die Klägerin ständig Bestleistungen erbracht und damit die Leistungsbeurteilungsnote sehr gut verlangen könne, sei die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Nach Zustellung des Urteils am 29.01.2004 ist Berufung unter dem 25.02.2004 eingelegt und am 29.03.2004 begründet worden.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit vier Abänderungsanträgen sowie einem Ergänzungsbegehren an und führt aus, dass ihre Fähigkeiten im künstlerischen musikalischen Bereich nicht nur gut, sondern sehr gut seien. Die Klägerin verfüge hier über herausragende Fertigkeiten und Kenntnisse, die zu dieser Bewertung führten.
Außerdem müsste das Zeugnis dahingehend berichtigt werden, dass in Absatz 4 Satz 2 des Zeugnisses die Formulierung gute Führung der Gesamtgruppe mit einer sehr gute Führung ausgetauscht werde.
In Absatz 5 des Zeugnisses müsste aufgenommen werden, dass sie sich der Pflege des Hauses und des Gartens vorbildlich gewidmet habe, weil die erwähnte Aufgabe der Klägerin Haus und Garten zu pflegen, nicht beurteilt worden sei.
Außerdem sei die Zusammenarbeit mit den Eltern des Kindergartens nicht nur gut, sondern ausgezeichnet gewesen, weswegen dieser zum Ausdruck kommen müsse.
Die Klägerin begehre zudem eine Ergänzung des Zeugnisses, weil ein Hinweis auf die Sozialkompetenz der Klägerin fehle, der weit über den pädagogischen Anteil hinaus gegangen sei. Auch die Tatsache, dass mit dem Eintritt der Klägerin in den Kindergarten ein positiver Aufschwung erlebt worden sei und sich dies insbesondere in der ansteigenden Meldezahl der Kinder und in der freudig gestimmten Atmosphäre dokumentiert habe, habe die Beklagte nicht aufgenommen.
Auch fehle der Hinweis darauf, dass die Klägerin Verbindung mit umliegenden Waldorfkindergärten und den Fachschulen und anderen öffentlichen Verbänden aufgenommen und sehr guten Kontakt gehalten habe.
Die Klägerin sei zudem jederzeit initiativ und souverän mit der jeweiligen Aufgabenstellung umgegangen, aber von der Beklagten nicht aufgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.12.2003, zugestellt am 29.01.2004 - AZ: 5 Ca 334/03 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das unter dem Datum 31.07.2002 ausgestellte Zeugnis wie folgt zu berichtigen,
a) Abs. 3, Satz 3: "Ihre besonderen Fähigkeiten im künstlerischen und musikalischen Bereich ...
b) Abs. 4, Satz 2: "Durch Ihre Erfahrung erlebte sowohl das einzelne Kind als auch die Gesamtgruppe eine adäquate und sehr gute Führung".
c) Abs. 5: "Auch widmete sie sich vorbildlich der Pflege des Hauses und des Gartens".
d) Abs. 9, Satz 3: "Die Zusammenarbeit mit den Eltern unseres Kindergartens war ausgezeichnet".
2. zu ergänzen
a) Abs. 6: "Ihre Sozialkompetenz ging weit über den pädagogischen Alltag hinaus".
b) Abs. 7 "Mit Frau Z.s Eintritt in den Kindergarten erlebte dieser einen positiven Aufschwung, was sich in der ansteigenden Anmeldezahl der Kinder und in der freudig gestimmten Atmosphäre dokumentierte. Weiter nahm Frau A. für unseren Kindergarten die Verbindung zu umliegenden Waldorfkindergärten auf. Auch zu den umliegenden Fachschulen und anderen öffentlichen Verbänden hatte Frau A. einen sehr guten Kontakt".
c) Abs. 9: "Frau A. war jederzeit initiativ und konnte souverän mit der jeweiligen Aufgabenstellung umgehen".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufung unzulässig sei, weil neue Anträge formuliert würden.
Die Berufung setze sich mit den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Frage, ob die Klägerin eine Note sehr gut verlangen könne, nicht auseinander.
Das Beurteilungsermessen des Arbeitgebers führe dazu, dass das vorliegende Urteil nicht falsch sei und deshalb auch ein Berichtigungsanspruch nicht gegeben sei.
Die bewertende Feststellung, dass die Klägerin über herausragende Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, sei durch keinen konkreten Sachverhalt unterlegt.
Gleiches gelte für die sehr gute Führung der einzelnen Kinder als auch in der Gesamtgruppe.
Was die Pflege des Hauses und des Gartens anlange, so sei die Leistung der Klägerin in der Gesamtleistungsbewertung mit der Note gut bereits berücksichtigt.
Tatsachenvortrag, weshalb ihre Tätigkeit in diesem Bereich vorbildlich gewesen sei, könne nicht erkannt werden.
Auch der Wunsch, im Bereich der Zusammenarbeit mit den Eltern das Prädikat ausgezeichnet zu erhalten, sei nicht durch Tatsachen unterlegt und auch hier fehle die tatsächliche Begründung für dieses Begehren.
Soweit die Klägerin Ergänzung des Zeugnisses wolle, so gelte, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, Leistungs- und Führungsbeurteilung für die Entwicklung des Kindergartens oder die allgemeine Sozialkompetenz und die Verbindung zu anderen Waldorf-Kindergärten ins Arbeitszeugnis aufgenommen zu erhalten, da die Erwähnung derartiger Bereiche nicht zwingend sei und auch hier das Ermessen des Arbeitgebers der Meinung des Arbeitnehmers vorgehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die die Parteien zu den Akten gereicht haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 89-93 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Es ist zwar richtig, dass die Klägerin im Berufungsantrag neue, nämlich eingeschränkte Anträge formuliert hat. Dies stellt eine Klageänderung dar, die sich jedoch deshalb als sachdienlich erweist, weil sich diese Anträge auf das nach Klageerhebung erstellt und der Klägerin überlassene Arbeitszeugnis beziehen, so dass von einer Sachdienlichkeit der Antragsänderung auszugehen ist.
Die damit zulässige Berufung ist aber nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Vorbringen der Klägerin, soweit es um Berichtigungsanträge zu I 1 a-d geht sind deshalb nicht begründet, weil die Klägerin nicht ausführt, worin sich ihre überragenden Leistungen konkret nach außen hin dargestellt haben. Die Klägerin hätte also, um die Bestnoten verlangen zu können, darstellen müssen, was sie in der Zeit ihrer Tätigkeit am besonders erwähnenswerten und herausragendsten Aktivitäten oder Fertigkeiten tatsächlich angewendet hat, die zu der gewünschten Beurteilung hätten führen können.
Dies gilt für die Tätigkeiten im künstlerischen und musikalischen Bereich ebenso wie für die Beurteilung der Führung der Einzelkinder oder der Gesamtgruppe.
Auch gilt dies für die Zusammenarbeit mit den Eltern des Kindergartens.
Soweit die Klägerin die Aufnahme des Wortes vorbildlich bezüglich der Pflegetätigkeit des Hauses und des Gartens aufgenommen wünscht, so ist auf das vorstehende zu verweisen, wobei zu diesem Bereich darauf hinzuweisen ist, dass die Pflege des Hauses und des Gartens bereits im Zeugnis erwähnt sind und das Zeugnis jedoch nur die Tätigkeitsbereiche aufweisen muss, die für die vertraglich geschuldete Leistung auch prägend sind. Die Klägerin war Leiterin der Einrichtung und Gruppen Leiterin. Inwieweit hierbei der Tätigkeitsbereich der Pflege des Hauses und des Gartens überhaupt hervorgehoben werden muss und nicht nur, wie geschehen, hätte die Klägerin näher begründen müssen.
Auch soweit die Klägerin die Ergänzung des Zeugnisses in der von ihm geforderten Umfang wünscht, ist kein Anspruch zugunsten der Klägerin erkennbar. Dies gilt für ihre Sozialkompetenz, wo nicht erkannt werden kann, worin sich diese über das bereits im Zeugnis der Beklagten erwähnte Verhalten im Hinblick auf den Bereich Kinder, Eltern, Waldorfkindergärten und sonstige umliegende Einrichtungen hinausgehen noch gesondert zu erwähnen gewesen ist.
Auch die Aufnahme der Feststellung, dass mit klägerischem Eintritt der Kindergarten einen positiven Aufschwung genommen hat, wäre nur dann zwingender Bestandteil des Arbeitszeugnisses, wenn die Klägerin eine kausale Verknüpfung ihres Eintritts und damit einhergehenden steigenden Anmeldezahl von Kindern nachgewiesen hätte. Ansonsten kann es sich um Zufälligkeiten handeln, wobei auch hier zu bedenken ist, dass die "wirtschaftliche Entwicklung des Kindergartens" eigentlich nicht Inhalt eines Arbeitszeugnisses ist, es sei denn, wie oben ausgeführt, dass sich dies unmittelbar auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückführen lässt.
Die Erwähnung, dass die Klägerin jederzeit initiativ gewesen sei und souverän mit den jeweiligen Aufgabenstellungen habe umgehen können, ist angesichts des gesamten Wortlauts des Zeugnisses nicht erforderlich, weswegen der Klägerin auch insoweit kein Anspruch zusteht. Die Beklagte geht in verschiedenen Absätzen auf Teile der Arbeit der Klägerin ein und bewertet diese, insoweit ist auch dem Arbeitsgericht zu folgen, insgesamt mit der Note gut. Beispielsweise wird die Kleinkind-Eurythmie, die die Klägerin angeführt hat, ausdrücklich erwähnt. Auch in anderen Passagen, z. B. die Anleitung der Vorpraktikantin oder die Gestaltung der Elternabende, werden in einer Weise geschildert, die die Fähigkeiten der Klägerin ausreichend schildern und auch zu Recht eingestuft erscheinen lassen, so dass auch hier keine Abänderung der Beurteilung oder eine Ergänzung vorzunehmen ist.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung der Klägerin unbegründet, so dass der Klägerin die Kosten gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen sind.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.