Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.06.2004 – 7 Ta 2001/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0604.7TA2001.03.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.05.2003 - 2 Ca 2150/01 - aufgehoben und teilweise abgeändert:
1. Die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.12.2002 - 7 Sa 291/02 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 937,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.12.2002 festgesetzt.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 495,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens zwischen den Parteien war die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung. Durch rechtskräftiges Urteil vom 09.12.2002 - 7 Sa 291/02 - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Klage der Klägerin gegen die Änderungskündigung abgewiesen und sie verurteilt, die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Auf Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Parteien sodann die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 442,30 EUR durch Beschluss vom 08.05.2003, hinsichtlich auf dessen Inhalt auf Bl. 249, 250 d.A. Bezug genommen wird, festgesetzt. Es hat dabei die Reisekosten zum Termin am 08.07.2002 statt, wie geltend gemacht, in Höhe von 508,43 EUR, nur mit 12,80 EUR berücksichtigt. Zu diesem ersten von drei Terminen zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war der Hauptbevollmächtigte der Beklagten aus Berlin per Flugzeug angereist; zu den beiden weiteren Terminen hat sich die Beklagte durch Unterbevollmächtigte aus Mainz vertreten lassen.
Gegen den ihr am 10.06.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte durch am 25.06.2003 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Beschwerde damit begründet, dass die Zuziehung eines am Wohnort- und Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sei. Die Beklagte werde von ihnen in sämtlichen Rechtsangelegenheiten anwaltlich vertreten und habe ihren Hauptsitz in Berlin.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und betont, die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts sei vorliegend nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich folglich als statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Kostenfestsetzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der §§ 104 ff., 91 ff. ZPO in der von ihr geltend gemachten Höhe verlangen. Insbesondere musste sie zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht einen Unterbevollmächtigten entsenden, sondern konnte sich von ihrem Hauptbevollmächtigten vertreten lassen. Die dadurch angefallenen Kosten sind unstreitig. Die Beauftragung des in Berlin ansässigen Hauptbevollmächtigten durch die Beklagte stellt eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO dar. Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegenhalten, die Beklagte habe sich zur Kostenersparnis eines in Mainz residierenden Rechtsanwalts bedienen müssen. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine ständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösenden Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.
Die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- und Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts, darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, durch einen an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in diesem Sinne dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist in diesen Belangen in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in der Regel ein Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsort aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn ggf. mit der Prozessführung zu beauftragen. Sie wird dies wegen räumlicher Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen und üblicherweise auch noch weiteren, wenn nämlich die Schriftsätze der Gegenseite vorliegen (so zutreffend das Hess. Landesarbeitsgericht, Beschl. vom 08.03.2004 - 13 Ta 90/04).
Für die grundsätzliche Anerkennung der Vertretung einer auswärtigen Partei durch eine an ihrem Wohn- und Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sprechen auch praktische Erwägungen. Einem Arbeitsgerichtsprozess wie ein Zivilprozess allgemein gehen in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen voraus, bei denen sich eine oder beide Parteien durch einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsort ansässige Rechtsanwälte haben vertreten lassen. Wäre einer der beiden Parteien in dem sich daraus entwickelten Prozess vor einem auswärtigen Gericht zu Kostenersparnis gehalten, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, so müsste sie auf den bereits mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt verzichten und außerdem weitere Mühen zur Unterrichtung des neuen Rechtsanwalts auf sich nehmen. Dies kann von einer kostenbewussten Partei auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden.
Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren; insoweit folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten. Hinzukommt, dass wegen des vorgerichtlichen Beratungsbedarfs es der Beklagten nicht verwehrt sein kann, zumindest den ersten Termin vor dem Landesarbeitsgericht durch den hier vertrauten Hauptbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen. Sie kann dann, insbesondere bei folgenden Terminen jeweils neu entscheiden, ob eine sachgerechte Vertretung auch durch einen Unterbevollmächtigten, wie vorliegend in den beiden weiteren Terminen geschehen, ihren Interessen genügt.
Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seiner Mandantschaft war der sofortigen Beschwerde deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Differenz der von der Beklagten geltend gemachten und der vom Arbeitsgericht festgesetzten Summe; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich des hier maßgeblichen Teilbetrages 12,80 EUR berücksichtigt hatte.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.