Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.06.2004 – 7 Ta 983/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0604.7TA983.03.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.09.2003 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.06.2003 - 10 Ca 2154/00 - auf insgesamt 4.161,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.10.2002 festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 40%, die Beklagte 60% zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 370,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien vorliegend um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gestritten; es fanden drei Termine zur mündlichen Verhandlung statt, unter anderem zur Durchführung einer umfänglichen Beweisaufnahme. Zu zweien dieser Termine hat das Landesarbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 23.09.2002 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 7 Sa 1480/01 - die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.08.2001 - 8 Ca 2154/00 - auf seine Kosten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Damit hat es eine außerordentliche Kündigung der Beklagten rechtskräftig für rechtswirksam anerkannt.
Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat das Arbeitsgericht nach Anhörung des Klägers durch Beschluss vom 03.06.2003 (Bl. 666 bis 668 d.A.) die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.999,80 EUR festgesetzt. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 666 bis 668 d.A. Bezug genommen.
Gegen den ihm am 16.06.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 30.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass der Geschäftsführer der Beklagten an allen drei Terminen teilgenommen habe, so dass tatsächlich die Kosten einer fiktiven Informationsreise nicht festgesetzt worden seien.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz den Beschluss vom 24.07.2003 - 10 Ca 2154/00 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 677 d.A. Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass die fiktiven Kosten einer Informationsreise entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichts nicht festgesetzt worden seien, weil nur zwei von drei Terminswahrnehmungen berücksichtigt worden seien. Zudem betrage die einfache Entfernung von D-Stadt nach Mainz 154,6 km, nicht aber, wovon das Arbeitsgericht offenbar ausgegangen sei, 120 km. Des Weiteren richte sich die sofortige Beschwerde gegen die Höhe des für den Geschäftsführer der Beklagten festgesetzten Verdienstausfalls. Insoweit sei von einem Höchstsatz von 13,00 EUR pro Stunde auszugehen.
Der Kläger hat trotz Gelegenheit zur Stellungnahme sich nicht schriftsätzlich geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat jedoch nur teilweise in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Beklagte vom Kläger die Kosten für eine weitere Reise von D-Stadt nach Mainz und zurück erstattet verlangen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass erforderlich vorliegend nur die Reisekosten und Verdienstausfall für eine Informationsreise zur Wahrnehmung der Termine vom 24.06.2002 und 23.09.2002, für die das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, gewesen sei. Dem folgt die Kammer nicht. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Kosten einen fiktiven Informationsreise zu erstatten sind. Dies ergibt sich vorliegend aus dem ungewöhnlichen Aktenumfang sowie den dem Streitgegenstand sowie der im tatsächlichen besonderen Brisanz des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend zur sachgerechten Verfolgung der eigenen Interessen die persönliche Vertretung durch die Beklagte an allen Terminen erforderlich war. Von daher steht der Beklagten ein weiterer Betrag in Höhe von 151,20 EUR nebst Zinsen zu.
Die weitergehende Beschwerde ist dagegen unbegründet.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Entfernung von D-Stadt nach Mainz und zurück sei größer als vom Arbeitsgericht angenommen, kann dem ohne weitere Anhaltspunkte nicht gefolgt werden .Das Arbeitsgericht hat sich des PC Programms "Power Route 6" bedient, wonach sich die Entfernung zwischen D-Stadt und Mainz unter Benutzung der Autobahn bis zur Anschlussstelle Mainz-Finthen auf insgesamt 113,4 km beläuft. Von daher ist die angenommene Entfernung von 120 km für die einfache Fahrtstrecke ersichtlich nicht zu beanstanden.
Zurückzuweisen ist die Beschwerde auch insoweit, als die Beklagte einen höheren Verdienstausfall für ihren Geschäftsführer hinsichtlich der Terminswahrnehmung geltend gemacht hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Geschäftsleuten und sonstigen Selbständigen in der Regel ein konkreter Verdienstausfall nicht feststellbar sein wird, wobei bei dem gegenüber zumeist Nachteile im Sinn des § 2 Abs. 3 ZuSEG feststellbar sind, wovon das Arbeitsgericht auch ausgegangen ist. Insofern ist dem Arbeitsgericht zu folgen, als ein höherer Betrag bis zum Höchstbetrag von 13,00 EUR pro Stunde nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn sich insoweit dem Sachvortrag der Beklagten irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für einen höheren tatsächlichen Verdienstausfall ergeben hätte.
Allerdings war der Beschwerde insoweit in Höhe von 10,00 EUR stattzugeben, als im Hinblick auf die Berücksichtigung einer weiteren Reise eine weitere Zeitversäumnis von 5 Stunden a 2,00 EUR festzustellen war.
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde teilweise stattzugeben, und sie teilweise zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der Differenz des festgesetzten Betrages und dem geltend gemachten Betrag.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.