Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.06.2004 – 4 Sa 81/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0617.4SA81.04.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2004 - 1 Ca 873/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Berichtigt siehe Seite 18.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung. Der Kläger, geboren am 03.12.1954, ist seit dem 01.09.1969 bei der Beklagten zunächst im Ausbildungsverhältnis und danach als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Der Kläger legte die erste und zweite Verwaltungsprüfung ab. Eingesetzt ist er als Abteilungsleiter in der Ordnungs- und Sozialverwaltung, dort sind ihm vier Vollzeitkräfte und drei Teilzeitkräfte unterstellt. Ein Vollzeitbeschäftigter wird nach Vergütungsgruppe IV b vergütet, der als Teilzeitbeschäftigte unterstellte Mitarbeiter R wird im Tätigkeitsbereich des Standesamtes und der örtlichen Ordnungsbehörde nur zu 0,1 seiner Tätigkeit eingesetzt. Die übrige Zuweisung erfolgt in anderen Arbeitsbereichen.
Der Kläger bezieht seit 01.12.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Mit seiner Klage verfolgt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 01.05.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.
Diese Höhergruppierung beantragte er mit Schreiben vom 19.11.2000. Er legte hierzu zunächst eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.02.2000 vor, die ohne Angabe von prozentualen Zeitangaben insgesamt 44 stichwortartige Tätigkeitsumschreibungen enthielt. Am 30.03.2001 bildete der Kläger die prozentuale Zusammenfassung der Zeitanteile dahin gehend, dass die Abteilungsleitung 25 % betrage, die Arbeitsbereiche örtliche Ordnungsbehörde incl. Verfügungen, Widersprüche etc. 30 %, Feuerwehr 30 % und Standesamt 15 %. Mit Tätigkeitsbeschreibung vom 27.02.2002 fasste der Kläger seine Tätigkeit mit 60 % Abteilungsleitung, Rechtsvertretung 5 %, Brandschutz 10 % zusammen. Mit der Klageschrift legte er eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vor mit der zeitlichen Aufteilung der Abteilungsleistung mit 95 % und Brandschutz 5 %.
Er hat die Auffassung vertreten, die Abteilungsleistung in der Ordnungs- und Sozialverwaltung sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Die seinem Antrag vom 19.11.2000 beigefügte Tätigkeitsbeschreibung beruhe auf einer Rücksprache mit dem Büroleiter N der Beklagten. Dieser habe ihm gesagt, er solle 25 % angeben. Im Gegensatz zum Büroleiter N sei sich der Kläger der Bedeutung dieser Angabe nicht bewusst gewesen.
Bezüglich dieses einen Arbeitsvorgangs vertritt der Kläger die Auffassung, die Tätigkeit sei geprägt durch gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit und der Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gem. der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b BAT VKA. Da er diese Tätigkeit bereits seit 01.12.1992 ausübe, habe er nachgewiesen, dass er den Anforderungen gewachsen sei. In der gesamten Zeit habe es keinen einzigen Anlass zu Kritik an seiner Arbeit gegeben. Demgemäß sei auch die vierjährige Bewährungszeit erfüllt, so dass er nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT (VKA) Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT habe.
Zur weiteren Begründung seiner Auffassung und zur Stützung seines Höhergruppierungsbegehrens hat er als Anlage zur Klageschrift Anlagen 1 - 23 in zwei umfangreichen Aktenordnern vorgelegt. Er hat weiter eine Erläuterung der Tätigkeit anhand einiger ausgewählter Arbeitsproben dargelegt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Eingruppierung als Abteilungsleiter im Sozial- und Ordnungsamt in der Vergütungsgruppe IV a BAT sei einmalig niedrig in Rheinland-Pfalz.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.05.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbeschreibungen mit unterschiedlichen Zeitanteilen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren hingewiesen und diese ohne schlüssige Begründung für nicht nachvollziehbar gehalten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, der Kläger sei der ihm obliegenden substantiierten Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie gehe davon aus, dass die erste Arbeitsplatzbeschreibung mit 25 % Abteilungsleitertätigkeit zutreffend sei. Dabei sei auch die Größe der Abteilung zu berücksichtigen, in der neben dem Kläger lediglich vier vollzeit- und drei teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter eingesetzt seien, von denen vier Mitarbeiter unterhalb der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert seien. Zu erheblichen Zeitanteilen seien auch für den Abteilungsleiter sachbearbeitende Tätigkeiten zu erledigen.
Die vom Kläger als Anlage 8 zur Klageschrift vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung sei nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2003 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen zureichenden Tatsachenvortrag gehalten hat. Es sei erforderlich, dass zur Bildung der Arbeitsvorgänge dargelegt werde, wie die Aufgaben ausgeführt werden und welche Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten zur eigentlichen Aufgabe seien. Notwendig sei weiter, die Verwaltungsübung darzustellen und insbesondere auf die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten und Behörden und die Aufgabenverteilung zu erklären. Weiter müsse dargelegt werden, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind. Schließlich gehöre auch die Darlegung dazu, wie die Aufgaben tatsächlich von einander abgetrennt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten seien. Ob eine Tätigkeit untrennbar mit einer anderen im Zusammenhang stehe und von einander nicht getrennt werden könne, gehöre damit ebenso zur Darlegung für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs wie ggf. unterschiedliche Bewertung einzelner Aufgaben. Schließlich müsse auch die hier jeweils benötigte Zeit angegeben werden. Diesen Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Sachvortrag des Klägers nicht. Er setze das Gericht nicht in die Lage, die Bildung von Arbeitsvorgängen vorzunehmen. Seit Antragstellung habe sich bezüglich des Anteils der Leitungsaufgaben an der Gesamtarbeitszeit eine erhebliche Diskrepanz ergeben.
Das Gericht sehe sich nicht in der Lage zu beurteilen, ob sich seine Tätigkeit als Abteilungsleiter in der Ordnungs- und Sozialverwaltung als großer einheitlicher Arbeitsvorgang herausstelle. Hinweise des Klägers auf anderweitige obergerichtliche Entscheidungen würden nicht weiter helfen. Aus den geschilderten Arbeiten ergäbe sich nicht ohne Weiteres, zu welchem Arbeitsergebnis die Arbeitsproben führten. Auch könne durch diese Art der Darstellung nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht schlüssig dargelegt werden, wie sich die Tätigkeit des Klägers in Arbeitsvorgänge gliedern lasse. Soweit er auf eine Tätigkeitsbeschreibung Anlage 8 zur Klageschrift verweise, lasse sich hieraus nicht entnehmen, dass die Abteilungsleitertätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang bilde bzw. 95 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmache. Er gebe insgesamt 16 Einzeltätigkeiten an, die er mit dem Oberbegriff Abteilungsleitung zusammenfasse. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob die gesamten 16 Einzeltätigkeiten jeweils zu einem eigenen Arbeitsergebnis führten, oder ob sie als Zusammenhangstätigkeiten zur eigentlichen Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Darüber hinaus habe der Kläger keinen ordnungsgemäßen Beweis dafür angetreten, dass sich seine Tätigkeit so gliedere, wie er dies in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellt habe. Insbesondere angesichts der Darlegung der Beklagten, dass die Abteilungsleitertätigkeit nur mit einem Zeitanteil von 25 % anzusetzen sei, wäre dies jedoch erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die ausführliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 15.01.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.02.2004 eingelegte Berufung. Nachdem die Frist zur Berufungsbegründung verlängert worden war bis zum 15.04.2004, hat der Kläger mit am 14.04.2004 eingegangenem Schriftsatz seine Berufung begründet. Der Kläger rügt zunächst, dass ihm das Arbeitsgericht vor Verkündung des Urteils keinen ausreichenden rechtlichen Hinweis gegeben habe.
Der Kläger vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, seine gesamte Tätigkeit sei diejenige eines Abteilungsleiters, also ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang, hierzu habe er ausreichend vorgetragen. Arbeitsergebnis sei die verantwortliche Führung der Abteilung, d. h. er müsse alles dafür tun um sicherzustellen, dass alle in der Abteilung zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben bestmöglich erfüllt werden. Ausgehend vom Stellenplan für 2004 weist er darauf hin, dass er als Fachbereichsleiter mit einer Vollzeitstelle BAT IV a aufgeführt sei, der Leiter des Fachbereichs II als Beamter in der Besoldungsgruppe A 12 aufgelistet sei und dass innerhalb des Fachbereichs I der Fachbereichs- und Sachgebietsgruppenleiter mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen sein und der Sachgebietsgruppenleiter Finanzen mit BAT III ausgewiesen, sei mit Bewährungsaufstieg zum 01.11.2004 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a. Der Sachgruppenleiter Finanzen sei vom Organisationsschema niedriger eingeordnet als der Kläger selbst. Der Kläger sei Fachbereichsleiter, wo hingegen der Sachgruppenleiter Finanzen seinem Fachbereichsleiter unterstellt sei. Er fülle sich aufgrund seiner geringen Eingruppierung diskriminiert. Im Landkreis T-S und auch in ganz Rheinland-Pfalz sei der Kläger der einzige Abteilungsleiter Sozial- und Ordnungsamtes, der noch in BAT IV a eingruppiert sei. Auch die Musterstellenbeschreibung und Bewertung Gemeinde 21 gehe bei Gemeinden der Größen Klasse 3 bis 10.000 Einwohner dem Leiter des Fachbereichs III von Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgr. 1 b mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe BAT III aus.
Aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 1 der Dienstordnung ergebe sich, dass der Kläger als Abteilungsleiter seine Abteilung eigenverantwortlich leite. Er sei Vorgesetzter aller in der Abteilung tätigen Beschäftigten. Hierzu führt der Kläger im Einzelnen aus anhand verschiedener in der Berufungsbegründung enthaltener Beispiele. Zusammenfassend legt er seine Aufgaben damit der Optimierung der Aufgabenerfüllung im Fachbereich, Steuerung, fachbereichsbezogenes Controlling, rechtliche Grundsatzangelegenheiten des Fachbereichs, Vertretung des Fachbereichs gegenüber der Leitungsebene, Mitarbeiterführung, Personaleinsatz, Zielvereinbarung innerhalb des Fachbereichs, Optimierung und Steuerung der Sozialhilfegewährung, Kostenoptimierung bei der sozialen Sicherung, Optimierung, Steuerung und Überwachung der Kostenerstattung. Diese Tätigkeiten subsumiert er unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der gründlichen und umfassenden Kenntnissen mit selbständigen Leistungen, Heraushebung durch besondere Verantwortung, hierzu verweist er auf § 6 der Dienstordnung, weil er die umfassende Verantwortung für alle Vorgänge in seiner Abteilung trage. Seine Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Dies sei nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche bei Unterstellung entweder qualifizierter Sachbearbeiter unter Vergütungsgruppe IV b oder V b oder einer großen Zahl von Mitarbeitern bei besonderen Anforderungen in der Menschenführung. Ihm seien qualifizierte Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe V, IV b oder V b unterstellt. Aus der fachlichen Breite der Abteilung des Klägers, welches Standesamt, örtliche Ordnungsbehörde, Sozialamt, Rentenversicherungsamt und Einwohnermeldebehörde umfasse, sei eine außergewöhnliche fachliche Breite anzunehmen, die als eine besondere Schwierigkeit anzusehen sei und sich gravierend heraushebe von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen etwa eines Sachbearbeiters. Die besondere Bedeutung ergebe sich aus der Unterstellung qualifizierter Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe IV b, insbesondere aber auch aus dem inhaltlichen Tätigkeitsbild des Klägers. Er habe den Bereich zu verantworten, der die Bürger innerhalb der Verbandsgemeinde A-Stadt am See an vorderster Stelle betreffe. Diese Heraushebung sei auch zu mehr als 50 % gegeben.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.05.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung lasse wiederum erkennen, dass der Kläger die Anforderungen an die obliegende Darlegungs- und Beweislast in hohem Maße verkenne. Er gehe offensichtlich davon aus, es genüge auf die übertragene Funktion hinzuweisen. Dies sei nicht zutreffend. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass die Tätigkeit des Abteilungsleiters im Bereich Ordnung und Soziales einer großen kreisfreien Stadt von anderer tariflicher Wertigkeit sei wie das Aufgabengebiet des Klägers. Auf die zutreffenden Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Leitung der Abteilung nach der Rechtsprechung nur einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen könne, gleichwohl dies im Einzelfall darzulegen und zu beweisen sei, gehe der Kläger in der Berufungsbegründung nicht ein. Die Einstufung setzte zumindest voraus, dass mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen Aufgaben übertragen sind, die gründliche umfassende Fachkenntnisse erfordern, besonders verantwortungsvoll seien und sich darüber hinaus mit mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben. Das Vorliegen dieser tariflichen Voraussetzungen sei vom Kläger detailliert und substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers lasse wiederum eine nachvollziehbare Arbeitsplatzbeschreibung nicht erkennen. Der Kläger vermeide es die auszuübende Tätigkeit konkret zu beschreiben, mit Zeitanteilen zu versehen und ggf. Arbeitsvorgänge zu bilden. Dem entgegen würden vom Kläger weiterhin für die Eingruppierung unerhebliche Kriterien in den Mittelpunkt gerückt und wie bereits in I. Instanz ein weiterer Ordner mit nicht aussagefähigen Unterlagen und Anlagen vorgelegt.
Die behördlichen Stellenpläne seien für die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung. Aus der Eingruppierung anderer Angestellte und insbesondere der Besoldung von Beamten könne der Kläger keinerlei Ansprüche herleiten. Die Musterstellenbeschreibung sei lediglich als Orientierungshilfe anzusehen, die an dem jeweils konkreten Lebenssachverhalt auszurichten seien. Auch der Musterverwaltungsgliederungsplan von "Gemeinde 21" sei von der Beklagten nicht übernommen worden, weil im Fachbereich Bürgerdienste Schulen, Weiterbildung, Volkshochschulen, Freizeit und Sport, Kinder, Jugend und Senioren dem Fachbereich Organisation und Finanzen zugeordnet seien.
Auch die Subsumtion des Klägers unter die tariflichen Tatbestandsmerkmale sei nicht zutreffend. Der Kläger überschätze sein Aufgabengebiet deutlich, wenn er vortragen lasse, dass er die größte, umfassendste und vielseitigste Abteilung leite. Außerdem habe der Kläger nicht ergänzend den Nachweis angetreten, dass die tariflichen Voraussetzungen seit 4 Jahren erfüllt werden. Der Kläger habe sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht näher befasst, weitgehend die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils ignoriert und sich auf unhaltbare Vorwürfe gegenüber dem Arbeitsgericht beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.06.2004.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), sie ist auch formgerecht eingelegt worden.
Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Vorsitzenden hält die Kammer die Berufung gerade noch für zulässig begründet. Zwar enthält der umfangreiche Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14.04.2004 nur sehr bedingt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage deswegen im Wesentlichen abgewiesen, weil der Kläger für die Bildung der Arbeitsvorgänge hinreichenden Sachvortrag nicht gehalten habe und hierfür keinen Beweis angetreten habe. Mit umfangreichen Ausführungen legt zwar der Kläger seine Rechtsauffassung dar, dass das Arbeitsgericht Trier ihm einen Hinweis hätte geben müssen, letztendlich kann sich aus der Berufungsbegründung allerdings der allgemeine Begründungsversuch des Klägers ergeben, seine Gesamttätigkeit als einzelnen großen Arbeitsvorgang darzustellen mit 100 %, womit eine ausreichende Bildung von Arbeitsvorgängen möglich sei. Er versucht darzulegen, dass die gesamte ihm übertragene Tätigkeit die des Abteilungsleiters sei. Hierzu führt er mit tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen aus, dass diese Tätigkeitsmerkmalen der von ihm begehrten Vergütungsgruppe entspreche. Dies ist trotz aller Bedenken eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.
II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Im Wege einer so genannten Eingruppierungsfeststellungsklage erstrebt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT (VKA) zu zahlen.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung. Auf die im Urteil des Arbeitsgerichts Trier wiedergegebenen tariflichen Bestimmungen (vgl. S. 7 ff. des Urteils) wird verwiesen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen.
Dabei ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser ist zu verstehen als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (vgl. BAG AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. Dabei bildet die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar ist und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist.
Zu Gunsten des Klägers unterstellt dabei die Kammer, ohne dass dies abschließend festgestellt wird, dass die Tätigkeit als Abteilungsleiter als einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzusehen ist. Die Kammer teilt aber zunächst die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nähere Darlegungen hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung der Abteilungsleitertätigkeit und sonstiger Tätigkeit erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger es vermeidet, die auszuübende Tätigkeit konkret zu beschreiben, mit Zeitanteilen zu versehen und ggf. Arbeitsvorgänge zu bilden. Die Beklagte weist zutreffend auf die unterschiedliche zeitliche Einteilung in den verschiedenen Stadien vor und während des Verfahrens hin.
Selbst aber, wenn die gesamte Leitung der Abteilung, jetzt Fachbereich als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sei und zu 95 oder 100 % der Gesamttätigkeit des Klägers zuzuweisen ist, hieran bestehen schon erhebliche Zweifel, weil die Abteilung mit den angegebenen Personalstellen doch recht klein ist, ist das Eingruppierungsverlangen des Klägers nicht begründet.
Die tariflichen Fallgruppen bauen aufeinander auf. Zunächst ist zu überprüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgr. 1 a entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. BAG AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ob dies zwischen den Parteien unstreitig ist, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen können. Allerdings reicht eine pauschale Überprüfung aus (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und die Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet.
Bei den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgr. 1 a fordern die Tarifvertragsparteien zunächst gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Gründliche umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und Tiefe nach.
Die weiter notwendigen selbständigen Leistungen erfordern einen den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses von der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Kennzeichen für selbständige Leistungen können ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie auch immer geartete Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG AP Nr. 235 zu § 22, 23 BAT 1975). Soweit der Vortrag des Klägers die Bildung von Arbeitsvorgängen zulässt, erfordern diese gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Hier reicht, weil das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zwischen den Parteien nicht im Streit steht, eine summarische Überprüfung.
Im Rahmen einer auch nur summarischen Überprüfung hebt sich unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers der Arbeitsvorgang der Leitungstätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgr. 1 a BAT heraus, dass diese Tätigkeit besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT ist. Zur Klarstellung des Begriffs der Verantwortung ist auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch zurück zu greifen. In diesem allgemeinen Sinn verstehen die Tarifvertragsparteien unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien fordern eine gewichtige beträchtliche Heraushebung, in dem sie in den Merkmalen ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen. Die Verantwortung, die begriffsnotwendig in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muss beträchtlich überschritten sein.
Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass eine Vergütung ausgehend von der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a BAT mit dem Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortlichkeit vorliegt.
Das Klagebegehren des Klägers wäre aber nur begründet, wenn sich seine Tätigkeit ausgehend von dieser Fallgruppe wiederum durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a heraushebt. Dies muss in dem eingruppierungsrelevanten Zeitanteil von 50 % erfolgen, da die vom Kläger begehrte Vergütungsgruppe Bewährungsaufstieg nur aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b erreicht werden kann.
Nun erhält der Kläger zwar Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a, dies bedeutet aber nicht, dass hierin gleichzeitig unstreitig gestellt werden kann, dass dem Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a deswegen zusteht, weil seine Tätigkeit nach der Fallgruppe 1 b zu bewerten wäre.
Der Tätigkeitsdarstellung des Klägers kann nicht entnommen werden, dass sich seine Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a noch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Wenn in Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b eine besondere Schwierigkeit gefordert wird bedeutet dies, dass die Schwierigkeit, die bereits in Vergütungsgruppe IV b vorausgesetzt wird, erheblich gesteigert werden muss. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit in erster Linie die fachlich herausragenden Anforderungen angezeigt werden. Die zusätzlich erlangte besondere Bedeutung der Tätigkeit ziele ab auf den Wirkungsgrad, der sich auf Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes, der finanziellen Verantwortungen bzw. Auswirkungen der Tätigkeit für die betroffenen Bürger oder für die Gemeinde selbst ergeben kann.
Der Kläger kann wegen der Anzahl der ihm unterstellten Mitarbeiter nicht die Heraushebung durch besondere Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a für sich in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind nicht eine Vielzahl qualifizierter Sachbearbeiter unterstellt. Unterstellt ist ihm zunächst nur ein Vollzeitsachbearbeiter mit Vergütungsgruppe IV b BAT. Der weiter zeitanteilig unterstellte Sachbearbeiter mit der Vergütungsgruppe IV b BAT ist nur zu 1/10 der Abteilung des Klägers zugeordnet. Eine Mitarbeiterin erhält Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT, alle weiteren Beschäftigten sind unterhalb dieser Vergütungsgruppe eingruppiert. Damit lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger entweder qualifizierte Sachbearbeiter in einer Mehrzahl zugeordnet sind, er hat auch keine große Zahl von Mitarbeitern bei besonderen Anforderungen an die Menschenführung in seiner Abteilung zu leiten.
Die Berufungskammer kann auch nicht feststellen, dass sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit aus der darunter liegenden Vergütungsgruppe heraushebt. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden kann.
Hierzu ist dem klägerischen Vortrag ebenfalls nichts Ausreichendes zu entnehmen. Im Rahmen wertender Betrachtung hat der Kläger Tatsachen vorzutragen, aus denen der Schluss möglich ist, dass sich die ihm übertragenen Aufgaben im fachlichen Schwierigkeitsgrad aus einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a herausheben. Er muss die Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tatsachen ermöglichen (vgl. BAGE 82, 252).
Dabei konnte der Kläger die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der besonderen Schwierigkeit mit der Breite des anzuwendenden Wissens und Könnens begründen. Er durfte sich aber nicht mit entsprechenden Behauptungen begnügen, musste vielmehr konkret darlegen, um welches Wissen und Können es sich handelte und warum insoweit eine deutliche Heraushebung im Vergleich zur unter Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a fallenden Tätigkeit vorliegt. Auch dies kann nicht festgestellt werden. Die gesamte Berufungsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen mit der Behauptung des Klägers, seine Tätigkeit als Abteilungsleiter sei überwiegend besonders schwierig und bedeutsam im Sinne der tariflichen Vorschrift der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b, ohne jedoch den hierzu geforderten wertenden Vergleich vorzunehmen.
Schließlich kann der Kläger sich mit Erfolg nicht auf Stellenpläne oder die Eingruppierung von Beamten in der Hierarchie der Beklagten berufen, die Eingruppierung von Bediensteten in anderen Verwaltungen ist ohnehin für die Eingruppierung des Rechtsstreits irrelevant. Irrelevant sind weiter Feststellungen im Vorverfahren, etwaige gutachterliche Stellungen der Prozessvertreter der Beklagten, weil allein die auszuübende Tätigkeit die tarifliche Mindestvergütung auslöst.
Da nach allem nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die tariflichen Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b BAT/VKA erfüllt, konnte die hierauf gestützte, im Wege des Bewährungsaufstieges nach 4 Jahren ausgelöste Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT nicht erfolgen.
Die entsprechende Feststellungsklage des Klägers war unbegründet, das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Trier richtig.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.