Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.06.2004 – 10 Ta 129/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0618.10TA129.04.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts K vom 16.03.2004 - AZ: 8 Ca 4338/03 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 127 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren einen Monat. Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt. Der von ihm angefochtene, seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.03.2004 ist ihm am 19.03.2004 förmlich zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 03.05.2004, beim Arbeitsgericht am 05.05.2004 eingegangen, ist daher verspätet.
Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.