Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.06.2004 – 7 Sa 1185/02

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0621.7SA1185.02.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.06.2002 - 6 Ca 2901/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung und Auslagenersatz für Fachliteratur verlangen kann.

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Streitgegenstand ist der Zeitraum 01.12.1995 bis 19.02.1996 (23.127,84 DM) hinsichtlich der Arbeitsvergütung; Auslagenersatz wird in Höhe von 2.013,46 DM geltend gemacht.

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Die Klägerin war zunächst bei der Firma X. GmbH angestellt. Über das Vermögen dieser Firma und das Vermögen der Firma X. AG und W. X. GmbH & Co. wurde jeweils mit Beschluss des Amtsgerichts V. vom 30.09.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Herr Dipl.-Kfm. U. bestellt. Dieser veräußerte mit Kaufvertrag vom 11.12.1995 rückwirkend zum 01.12.1995 die Geschäftsbetriebe der vorgenannten Gesellschaften an die Firma T. GmbH, S. Geschäftsführer dieser Firma war der Beklagte. Die Geschäftstätigkeit der verkauften Firmen übernahm die Tochtergesellschaft der T. GmbH, die neu gegründete X. in Gründung.

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Mit dem Datum vom 05.01.1996 hat die Klägerin mit der Firma X. GmbH in Gründung einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Blatt 47 bis 50 der Akte Bezug genommen wird.

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Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei Gesellschafter der Firma X. GmbH in Gründung gewesen und hafte daher für die geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der geltend gemachten Stundenzahlen und deren Geldberechnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 135, 136 d. A.) Bezug genommen.

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Im Gütetermin vom 23.01.2001 erschien für den Beklagten niemand; es erging antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.141,13 DM brutto nebst 12 % Zinsen seit dem 01.03.1996 zu zahlen.

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2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.141,13 DM festgesetzt.

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Gegen das ihm am 09.02.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 13.02.2001 Einspruch beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingelegt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass erhebliche Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen Q und A. bestünden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 23.01.2001 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 23.01.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen, er kenne die Klägerin nicht. Er habe sie auch nie (direkt oder indirekt) beschäftigt. Zu keinem Zeitpunkt habe er einen Arbeitsvertrag unterschrieben oder irgendwie sonst an ihrer Einstellung mitgewirkt. Er sei niemals Geschäftsführer oder Gesellschafter der Firma X. GmbH in Gründung gewesen.

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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen H. Q. und K. H. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage (Bl. 112 - 114, 126 d. A.) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Urteil vom 04.06.2002 das Versäumnisurteil vom 23.01.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 135 bis 138 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 21.10.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 18.11.2002 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 17.12.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Beklagte habe gegenüber dem Zeugen A. Vollmacht erteilt, alle zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Erklärungen abzugeben und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Davon mit umfasst sei natürlich auch der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin. Insoweit handele es sich um eine Handlung des Zeugen A., die der Beklagte sich als eigene zurechnen lassen müsse. Die Beklagte müsse als Gesellschafter der Firma X. GmbH in Gründung für die Ansprüche der Klägerin einstehen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.06.2004, zugestellt am 21.10.2002 wird aufgehoben.

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2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.141,13 DM brutto (das entspricht 12.854,46 €) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 01.03.1996 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der fraglichen Firma gewesen und hafte folglich auch nicht.

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Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.06.2003, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 197 der Akte Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.09.2003 (Bl. 225 d. A.) und 16.02.2004 (Bl. 251, 252 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen. Zwar haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt. Denn im Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen einstehen muss. Dieser Grundsatz gilt solange, wie er nicht durch das Gesetz geändert wird oder der Gesellschafter mit dem Vertragspartner im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eine vertragliche Beschränkung der Haftung herbeiführt. Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass selbst dann, wenn der Klägerin nach ihrem Sachvortrag gegen die Firma X. GmbH in Gründung die von ihr geltend gemachten Ansprüche zustünden, der Beklagte nach den zuvor dargestellten Grundsätzen dafür nicht haftet. Der Klägerin ist in beiden Rechtszügen nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte tatsächlich Gesellschafter der Firma X. GmbH in Gründung war. Im erstinstanzlichen Rechtszug haben die Zeugen Q. und A. diese Behauptungen in den schriftlichen Zeugenaussagen nicht bestätigt. Die Kammer hat es im Hinblick auf den teilweise recht eigenartigen Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit für geboten erachtet, die beiden Zeugen unter erheblichem zeitlichem Aufwand persönlich zu vernehmen. Dennoch hat auch diese Vernehmung nicht einmal Ansatzpunkte für die Darstellung der Klägerin erbracht. Der Zeuge Q. hat keinerlei Tatsachen ausgesagt, die die Darstellung der Klägerin stützen. Der Zeuge A. hat explizit ausgesagt, dass er auf jeden Fall nicht bestätigen kann, dass der Beklagte Gesellschafter der Firma X. in Gründung war. Soweit die Klägerin zuletzt die Glaubwürdigkeit der Zeugen angezweifelt hat (Schriftsatz vom 23.03.2004, (Bl. 270 ff. d. A. nebst Anlagen), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruches hat. Sie müsste also nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Zeugenaussagen die volle Überzeugung der Kammer begründet haben, dass der Beklagte Gesellschafter der fraglichen Firma in Gründung gewesen ist. Dies haben beide Zeugen nicht bestätigt. Selbst wenn die Kammer aber Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen hätte, was tatsächlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall ist, würden diese Zweifel gerade nicht dazu führen, dass die volle Überzeugung des Gegenteils der Aussagen feststünde.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.