Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.06.2004 – 7 TaBV 6/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0621.7TABV6.04.0A
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.11.2003 - 9 BV 777/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Untersagung von Bereitschaftsdiensten ohne Zustimmung des Antragstellers verlangen kann.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin für das Krankenhaus in A-Stadt gewählte Betriebsrat.
Mit dem am 04.03.2003 beim Arbeitsgericht eingereichtem Antrag macht der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Anordnung, Vereinbarung bzw. Duldung der Ableistung von Bereitschaftsdiensten des OP-Pflegepersonals zur Besetzung der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses, wöchentlich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr des Folgetages, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers geltend, hilfsweise die Feststellung, dass durch die Anordnung und Duldung entsprechenden Bereitschaftsdienstes das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt wurde.
Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist, dass für den Bereich der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses seit dem 01.10.1996 bis zum 31.12.2002 der Nachtdienst in dergestalt abgedeckt war, dass dafür eine ausgebildete Krankenschwester mit entsprechender Funktionsstelle den Dienst von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages wahrnimmt. In früheren Jahren wurde der Dienst in der chirurgischen Ambulanz von dort eingesetzten Mitarbeitern im Anschluss an ihre Arbeitszeit und zwar in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Bereitschaftsdienst versehen. Von 22.00 Uhr an bis 6.00 Uhr bzw. 6.30 Uhr des Folgetages wurde der Dienst ganzwöchig über den Bereitschaftsdienst des OP-Pflegepersonals mit abgedeckt. Wegen der Belastung des Pflegepersonals wurde dann auf Betreiben des Antragstellers die Funktionsstelle geschaffen und mit einer ausgebildeten Krankenschwester besetzt.
Zum Monatsende August 2002 kündigte die bisherige Besetzung der Funktionsstelle den Arbeitsplatz. Im Einvernehmen der Beteiligten erfolgte sodann die interne Ausschreibung der Stelle am 11.09.2002 (vgl. Bl. 27 d. A.) durch die Antragsgegnerin; für die Stellenbesetzung hat sich intern eine Bewerberin gemeldet.
Nach mehrmaligen ergebnislosen Anfragen des Antragstellers erhielt dieser schließlich die Mitteilung, dass eine Umstrukturierung des Nachtdienstes der chirurgischen Ambulanz geplant sei.
Nach Ankündigung in einem Personalgespräch mit dem OP-Personal vom 18.11.2002 erhielt der Antragsteller schließlich eine Änderungsmitteilung der Antragsgegnerin vom 13./18.12.2002 hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 36, 37 der Akte Bezug genommen wird, wonach beabsichtigt sei, bis zur Nachbesetzung der Funktionsnachtwache, voraussichtlich bis 31.03.2003, zum Zwecke der Kosteneinsparung den Nachtdienst der chirurgischen Ambulanz zu den mit Schreiben vom 13.12.2002 angeführten Zeiten durch Anordnung von Bereitschaftsdienst der erhöhten Stufe C, die tariflich einer durchschnittlichen Belastung von 25 bis 40 % entspricht, für das OP-Pflegepersonal abzudecken.
Der Antragsteller lehnte dies mit Schreiben vom 18.12.2002 (Bl. 38 - 39 d. A.) ab; die Antragsgegnerin vertrat daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2002 (vgl. Bl. 40 - 41 d. A.) die Auffassung, dass die sie im Rahmen des bestehenden arbeitgeberseitigen Direktionsrechts entsprechende Anordnungen einseitig treffen könne.
Nach weiteren ergebnislosen Vorschlägen des Antragstellers, verblieb die kaufmännische Direktion der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.12.2002 (Bl. 45, 46 d. A.) gegenüber dem OP-Pflegepersonal bei ihrer Auffassung und wiederholte die entsprechende Arbeitsanweisung hinsichtlich des bereits mitgeteilten Bereitschaftsdienstes auch für die chirurgische Ambulanz.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1, 2, 3 BetrVG durch die einseitige Maßnahme des Arbeitgebers verletzt seien. Vorliegend werde bisher in normaler Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung in Bereitschaftsdienst zurückgeführt; zusätzlich werde Bereitschaftsdienst für das OP-Pflegepersonal eingeführt, was eine erhöhte Belastung im Bereitschaftsdienst bis hin zur Vollarbeit = Mehrarbeit beinhalte.
Der Antragsteller hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von belang, beantragt:
1. Der Beteiligten wird untersagt, die Besetzung der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses in A-Stadt wöchentlich in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr des jeweiligen Folgetages durch Bereitschaftsdienst des OP-Pflegepersonals ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers oder Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle zu dulden, Bereitschaftsdienst dem OP-Personal in dieser Zeit anzubieten, mit dem OP-Personal zu vereinbaren oder gegenüber dem OP-Personal anzuordnen.
hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte durch die Anordnung und Duldung von Bereitschaftsdienst auf der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses in A-Stadt wöchentlich in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr des jeweiligen Folgetages durch das OP-Pflegepersonal seit dem 01.01.2003 ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers oder Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei vorliegend nicht gegeben, da die im Einvernehmen mit dem Antragsteller vereinbarten Arbeitszeiten der Mitarbeiter des OP-Bereichs gänzlich gleich geblieben seien. Diese Mitarbeiter nähmen lediglich zusätzliche, im Bedarfsfall anfallende Aufgaben im Bereich der chirurgischen Ambulanz wahr. Dadurch werde lediglich der Umfang des Aufgabenbereichs bei entsprechender Anhebung der im Bereitschaftsdienstvergütung gemäß der einschlägigen Tarifregelungen des Tarifvertrages von der Stufe B (Arbeitsleistung 10 - 25 %) auf die Stufe C (Arbeitsleistung 25 - 40 %) verändert. Ebenfalls bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, da Bereitschaftsdienst für das OP-Pflegepersonal bereits zuvor, ebenfalls mit Zustimmung des Antragstellers, eingeführt gewesen sei. Bei der lediglich vorübergehenden Erweiterung des Aufgabenbereichs durch die zusätzliche Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes für den Bereich der chirurgischen Ambulanz durch das OP-Pflegepersonal bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Selbst wenn man ein solches aber bejahe, habe jedenfalls der Antragsteller, was maßgeblich sei, der Arbeitszeitregelung in Form des für das OP-Personal geltenden Bereitschaftsdienstes bereits vorab zugestimmt. Es handele sich zudem nur um eine vorläufige Regelung, die spätestens mit dem 12.05.2003 durch die Integration der bisherigen Funktionsnachtwache in die interdisziplinäre Notaufnahme durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Antragsteller seine Beendigung gefunden habe.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Beschluss vom 06.11.2003 - 9 BV 777/03 - es der Beteiligten zu 2) untersagt, die Besetzung der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses in A-Stadt wöchentlich in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr des jeweiligen Folgetages durch Bereitschaftsdienst des OP-Pflegepersonals ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers oder Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle zu dulden, Bereitschaftsdienste im OP-Personal in dieser Zeit anzubieten, mit dem OP-Personal zu vereinbaren oder gegenüber dem OP-Personal anzuordnen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungsbegründung wird auf Blatt 82 bis 90 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihr am 13.01.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch am 13.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Beschwerde durch am 12.03.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die zusätzlich Übertragung einer weiteren Aufgabe an einen Bereitschaftsdienst leistenden Mitarbeiter sei nicht Mitbestimmungspflichtig. Für die Mitarbeiter des OP-Pflegepersonals werde mit der Übertragung einer weiteren Aufgabe in der chirurgischen Ambulanz kein Bereitschaftsdienst eingeführt. Der Umfang der in Anspruchnahme eines Bereitschaftsdienst leistenden Mitarbeiters während eines Bereitschaftsdienstes sei Bedarfsabhängig und stehe logischerweise im Zeitpunkt des Beginns eines Bereitschaftsdienstes nicht fest. Mit der für jeden Bereitschaftsdienst unterschiedlichen Inanspruchnahme verlängere sich daher nicht die betriebsübliche Arbeitszeit des Mitarbeiters im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. In welchem Umfang also ein Mitarbeiter während eines Bereitschaftsdienstes zur Einsetzung komme, unterliege keinem Mitbestimmungsrecht.
Hinsichtlich der weiteren Begründung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Schriftsätze vom 12.03.2004 (Bl. 116, 117 d. A.) und vom 07.06.2004 (Bl. 129 - 133 d. A.) Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.11.2003, 9 BV 777/03 aufzuheben und die Anträge abzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Arbeitnehmern während des Bereitschaftsdienstes handele es sich um Vollarbeit, und zwar in Form von Über- und Mehrarbeit. Die Mitbestimmungspflicht werde also schon allein deshalb ausgelöst, weil der Betriebsrat überhaupt an der Befragung beteiligt werden solle, ob der Bedarf an Arbeitsleistung durch den Bereitschaftsdienst befriedigt wird. Die zusätzliche Übernahme des Bereitschaftsdienstes durch die chirurgische Ambulanz führe natürlich zu einer Verdichtung der Beanspruchung der betroffenen Kräfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner die im Hauptantrag, soweit für das Beschwerdeverfahren von belang, begehrte Verurteilung der Beschwerdeführerin auf Unterlassung verlangen kann.
Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zusteht. Danach kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung des § 23 Abs. 3 BetrVG zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 86, 87 d. A.) Bezug genommen.
Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG ist jedenfalls dann gegeben, auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte übergangen hat. Ob auch ein einmaliger Verstoß ausreicht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Anspruch ist bereits bei objektiver Pflichtwidrigkeit gegeben; auf ein Verschulden des Arbeitgebers komme es nicht an. Auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr des Verhaltens des Arbeitgebers ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Vorliegend ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass zumindest bis zum 12.05.2003 ein in Folge Wiederholung festzustellender grober Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz anzunehmen.
Vorliegend sind die Mitbestimmungsrechte des Beschwerdegegners aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG betroffen. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen betreffend Fragen des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, ebenso bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist. Sie stellt eine vorübergehende, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit dar. Hinsichtlich der Entscheidung über die Einführung oder Nichteinführung eines vom Arbeitgeber beabsichtigten Bereitschaftsdienstes steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu. Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die zeitliche Festlegung der vom Arbeitgeber einseitig vorgegebenen Bereitschaftsdienste gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Vielmehr hat der Betriebsrat auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall überhaupt durch Errichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll. Es besteht somit unabhängig von der Tatsache, dass das OP-Pflegepersonal bereits Bereitschaftsdienste praktiziert, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers und Beschwerdegegners auch, soweit die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin nunmehr zusätzlich den Aufgabenbereich der chirurgischen Ambulanz zur Nachtzeit in Form von Bereitschaftsdienst abwickeln möchte. Die "Verlängerung" der betriebsüblichen Arbeitszeit für das OP-Personal dokumentiert sich im Übrigen, auch wenn sie sich hinsichtlich Beginns und Ende der Arbeitszeit nicht ändert, in der Anhebung der tariflichen Vergütung von der Stufe B (Arbeitsleistung von 10 - 25 %) zur Stufe C (Arbeitsleistung 25 - 40 %). Insoweit ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, offensichtlich der Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betroffen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist auch nicht gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen. § 14 Abs. 5 TV enthält keine abschließende tarifliche Regelung in diesem Sinne. Er eröffnet nur eine entsprechende Anordnungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber davon Gebrauch machen will, steht ihm ein Regelungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist.
§ 22 Abs. 3 BetrVG setzt weiterhin einen groben Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Betriebsverfassungsgesetz voraus. Eine Pflichtverletzung ist grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben; auch darin folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Das folgt bereits aus dem langen Zeitraum der arbeitgeberseitigen Anordnung von Bereitschaftsdienst für den Bereich der chirurgischen Ambulanz, ohne dass dafür die Zustimmung des Beschwerdegegners vorlag, oder seine Zustimmung durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden war. Diese Pflichtverletzung ist auch offensichtlich schwerwiegend. Das ergibt sich daraus, dass keine Veranlassung bestand, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung sich nicht darüber im Unklaren sein konnte, dass die Einstellung für den Bereitschaftsdienst für den Bereich der chirurgischen Ambulanz der Zustimmung des Betriebsrates bedurfte. Zudem war die Pflichtverletzung auch deshalb schwerwiegend, weil die Beschwerdeführerin das betriebsverfassungswidrige Verhalten über mehrere Monate hinweg, jedenfalls bis zum 12.05.2003 wiederholt hat.
Mit dem Arbeitsgericht ist desweiteren anzunehmen, dass ein Verschulden des Arbeitgebers keine Voraussetzung für die Annahme eines großen Verstoßes ist. Der Arbeitgeber wird nicht als Einzelperson, sondern als Organ der Betriebsverfassung angesprochen. Außerdem ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auf ein zukünftiges Verhalten des Arbeitgebers, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Deshalb hat der grobe Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei den negatorischen Klagen die in den materiell rechtlichen Vorschriften bezeichneten Wiederholungsgefahr und die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung bei einer Klage auf zukünftige Leistung. Dieses Merkmal stellte also eine Rechtschutzvoraussetzung dar. Die Pflichten, gegen die Verstoßen wurde, müssen sich zwar auf das Verhalten des Arbeitgebers beziehen, das Gegenstand des Beschlussverfahrens ist. Bei dieser Betrachtungsweise kommt es nur darauf an, ob der Verstoß objektiv so erheblich war, dass unter Berücksichtigung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung des Arbeitsgerichts durch den Betriebsrat gerechtfertigt erscheint.
Eine Wiederholungsgefahr ist für den Antrag gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG gleichfalls nicht erforderlich. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, könnte man sie mit der Begründung des Arbeitsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Seite 11 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 90 d. A.) vorliegend durchaus annehmen, weil die Beschwerdeführerin vorliegend Kosteneinsparungen dadurch erreichen wollte, dass sie auch durchaus längere Zeiträume beabsichtigt und praktiziert hat, reguläre Arbeitszeit in Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft umzufunktionieren.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Die Beschwerdebegründungsschrift vom 12.03.2004 enthält insoweit keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen neue substantiierte Tatsachen, sondern Rechtsausführungen, die deutlich machen, dass die Beschwerdeführerin die von der Kammer ausdrücklich geteilte Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht akzeptiert. Aus den vom Arbeitsgericht im Einzelnen angegebenen Gründen, die zuvor nochmals dargestellt worden sind, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einem Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG auszugehen. Selbst wenn im Übrigen das Merkmal von Wiederholungsgefahr für erforderlich gehalten würde - entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -, könnte diese aus den vom Arbeitsgericht angegebenen und oben dargestellten Gründen vorliegend durchaus angenommen werden. Die Kammer teilt ausdrücklich nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vorliegend eine Wiederholungsgefahr auszuschließen ist. Aus dem Schriftsatz vom 07.06.2004 ergibt sich nichts anderes; er erhält im Wesentlichen ebenfalls keine neuen Tatsachen, sondern von der Kammer nicht geteilte rechtliche Ausführungen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.