Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.06.2004 – 10 Ta 124/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0628.10TA124.04.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.04.2004 - 8 Ca 3724/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH zutreffend deshalb abgelehnt, weil der Kläger im Bewilligungsverfahren keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte.
Die Bewilligung von PKH setzt nach § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss die Partei eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Der Kläger hat zwar am 14.10.2003 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage eines von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Vordrucks, dem auch Belege beigefügt waren, abgegeben. Diese Erklärung ist jedoch unvollständig. Sie enthält keinerlei Angaben darüber, ob der Kläger über sonstige Vermögenswerte (Lebensversicherung, Wertpapiere, Bargeld, Wertgegenstände etc.) verfügt. Die betreffende, im amtlichen Vordruck enthaltene Rubrik hat der Kläger nicht ausgefüllt.
Vom Vorliegen der für die Bewilligung von PKH erforderlichen subjektiven Voraussetzungen konnte das Arbeitsgericht somit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in Ermangelung der notwendigen Angaben nicht ausgehen, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt wurde.
Das Arbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, den anwaltlich vertretenen Kläger auf das Erfordernis einer vollständigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Das Gericht kann zwar nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken (so auch BFH, Beschluss vom 22.01.2002, AZ: VII B 177/00 m. w. N.). Das Erfordernis der Angaben hinsichtlich der vorhandenen Vermögenswerte ist dem vom Kläger verwendeten amtlichen Vordruck klar und eindeutig zu entnehmen. Eine gerichtliche Hinweispflicht bestand daher nicht.
Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue Erklärung des Klägers vom 05.05.2004 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nunmehr erstmals vollständige Angaben hinsichtlich der vorhandenen Vermögenswerte enthält, kann nicht mehr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Zwar ist das Landesarbeitsgericht in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH durch das Arbeitsgericht nicht darauf beschränkt, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu entscheiden; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, soweit - wie vorliegend - erst nach Beendigung des Rechtsstreits im Beschwerdeverfahren eine vollständige, mit Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird; denn die Bewilligung von PKH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung und auch noch nach Abschluss des Verfahrens wird ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der Bewilligungsantrag schon während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Die Rückwirkung kann jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem die Partei durch einen formgerechten Antrag von ihrer Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen hat. Ein formgerechter, d. h. mit einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versehener Antrag lag im vorliegenden Fall jedoch erst im Beschwerdeverfahren und nach Beendigung des Rechtsstreits vor.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.