Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2004 – 7 Sa 130/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0628.7SA130.04.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2003 - 4 Ca 758/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob der Beklagten gegen den Kläger Auskunftsansprüche zustehen.
Der Kläger war langjährig Arbeitnehmer der Beklagten und schied aufgrund einer eigenen außerordentlichen Kündigung vom 09.12.2002 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Kläger hatte bis zum 19.11.2002 bei der Beklagten gearbeitet, wurde dann aber ab diesem Tag von der Beklagten freigestellt. In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst keine Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2002 und auch kein Gehalt. Mit Schreiben des Beklagten-Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2003 wurden dem Kläger die Gehaltsabrechnungen November und Dezember 2002 einschließlich der Lohnsteuerkarte vorgelegt. In diesem Schreiben wurde erklärt, man werde die Lohnabrechnungsbeträge nicht auszahlen, sondern vielmehr aufrechnen wegen Schadenersatzforderungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 17.03.2003 warf die Beklagte dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verletzt zu haben und als verantwortlicher Leiter der Baustelle auf dem Betriebsgelände der Firma X in W für Mängel verantwortlich gewesen zu sein. Diese Mängel hätten diese Firma im Dezember 2002 schließlich dazu veranlasst, die langjährige positiven Geschäftsbeziehung zu beenden. Er habe auch durch planmäßige Abwerbungen vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Er wurde aufgefordert, seine Schadenersatzpflicht bis 15.04.2003 schriftlich anzuerkennen. Sollte diese Frist ohne Ergebnis ablaufen, werde man rechtliche Schritte einleiten.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung der sich aus den Abrechnungen der Beklagten für November und Dezember 2002 ergebenden Gehälter und die Erstattung der Übernachtungskosten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.3.29,62 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und Widerklägerin beantragt im Wege der Widerklage,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen,
1. der Beklagten und Widerklägerin Auskunft zu erteilen, welche Mengen welcher Metallsorten von Schrott der Widerklägerin er in der Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2002 in seiner Eigenschaft als Leiter der Baustelle der Widerklägerin bei der Firma X verkauft hat und welche Erlöse er in dieser Zeit insgesamt erzielt hat.
2. ferner Auskunft zu erteilen darüber, an wen (Name und Anschrift) er den Schrott verkauft hat und schließlich bekanntzugeben, wer sein Ansprechpartner für die Schrottverwertung bei der Firma X war.
3. eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, falls nach Erfüllung der Anträge zu 1 und 2 dazu Veranlassung bestehen sollte.
4. nach Erfüllung der Anträge zu 1 - 3 gegebenenfalls den Widerbeklagten zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen.
Der Widerbeklagte und Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe durch vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten als Baustellenleiter der Beklagten Schaden zugefügt, was dann insbesondere zu der unerwarteten Kündigung vom 10.12.2002 der seit vielen Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Firma X. geführt habe. Der Kläger habe nach der Beendigung seines Vertrages mit der Beklagten bei der Firma U eintreten wollen und deshalb auch schon im Sommer 2002 versucht, Mitarbeiter der Beklagten für die Firma U. abzuwerben.
Der Schadenersatzanspruch sei nicht bereits im Jahr 2002 fällig geworden, weil der Vermögensschaden, der durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Firma X. entstanden sei, frühestens mit dem Beginn des Jahres 2003 "einsetze", weil das Kündigungsschreiben der Firma X. vom 10.12.2002 für die Zukunft wirke. Man habe den Schaden auch nicht abschätzen können, weil man sich natürlich nach Zugang des "Kündigungsschreibens" bemüht habe, den Vermögensschaden abzuwenden. Schließlich sei auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.02.2003 zu verweisen. Der Kläger und Widerbeklagte habe während seiner Zeit als Leiter der Baustelle Schrott, der bei der Tätigkeit der Beklagten auf der Baustelle angefallen sei, unbefugt verkauft.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin mit Urteil vom 01.10.2003 - 4 Ca 758/03 - die Beklagte verurteilt, an ihn 3.329,62 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Widerklage abgewiesen.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründe wird auf Bl. 69 bis 77 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 23.01.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 19.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung auf die Abweisung der Widerklage beschränkt und durch am 16.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 18.03.2004 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.04.2004 verlängert worden war.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Ausschlussfrist sei nicht abgelaufen. Sie habe erst zu laufen begonnen mit Fälligkeit und Fälligkeit sei erst eingetreten, als die Beklagte in der Lage gewesen sei, sich den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Da sie bis heute über diese Kenntnis nicht verfüge, habe die Frist nicht zu laufen begonnen.
Die Beklagte beantragt,
1. der Beklagten und Widerklägerin Auskunft zu erteilen, welche Mengen welcher Metallsorten von Schrott der Widerklägerin er in der Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2002 in seiner Eigenschaft als Leiter der Baustelle der Widerklägerin bei der Firma X verkauft hat und welche Erlöse er in dieser Zeit insgesamt erzielt hat.
2. ferner Auskunft zu erteilen darüber, an wen (Name und Anschrift) er den Schrott verkauft hat und schließlich bekanntzugeben, wer sein Ansprechpartner für die Schrottverwertung bei der Firma X war.
3. eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, falls nach Erfüllung der Anträge zu 1 und 2 dazu Veranlassung bestehen sollte.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, soweit sie überhaupt angefochten wird und hebt insbesondere hervor, die maßgebliche Ausschlussfrist sei verstrichen, denn der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten außergerichtlich angeschrieben worden. Er sei weder zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert, noch aufgefordert worden, Auskunft zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zustehen.
Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend die maßgebliche tarifvertragliche Ausschlussfrist auch hinsichtlich der Widerklage verstrichen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 76, 77 d.A.) Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine abweichende Rechtsauffassung darzustellen, die die Kammer aus den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts gerade nicht teilt. Die Beklagte hat insoweit keinerlei Tatsachen vorgetragen, wann sie überhaupt Kenntnis davon erlangt hat, dass der Kläger angeblich unrechtmäßiger Weise Schrott, der der Beklagten gehört haben soll, veräußert haben soll. Von daher kann sie sich ohne entsprechenden, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag nicht auf den Umstand berufen, dass eine Ausschlussfrist erst bei Schadensersatzansprüchen beginnen kann, wenn der Schadensersatz berechtigt in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.