Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2004 – 7 Sa 199/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0628.7SA199.04.0A
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.11.2003 - 4 Ca 3671/02 - aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.398,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2001 aus 7.263,48 €, seit dem 01.05.2001 aus 1.815,87, seit dem 01.01.2002 aus 10.655,14 € und seit dem 01.05.2002 aus 2.661,78 € zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten noch die Zahlung von Provisionen für die Kalenderjahre 2000 und 2001 verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 06.12.1990 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin im Vertrieb als Gebietsleiter tätig. Zwischen den Parteien war ein Bruttojahresentgelt von 130.008,00 DM vereinbart.
In der Folgezeit wurden von der Beklagten durchgehend Provisionszahlungen geleistet, wobei sie jedoch ständig darauf hinwies, dass für die Zukunft auf diese Leistung kein Rechtsanspruch bestehe. Insoweit wird auf die entsprechenden Schreiben, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen (vgl. Bl. 60 ff. d.A.).
In Folge des Zusammenschlusses der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X GmbH mit Sitz in München und der W GmbH und deren gemeinschaftlichem Tätigwerden, schlossen die Betriebspartner zur Harmonisierung der Entgeltbestimmungen unter dem 12.12.2000 die als Blatt 5 und 6 zur Akte gelangte Betriebsvereinbarung.
Neben Modalitäten zur Berechnung der Provision für die Mitarbeiter im Bereich LTS (die den Kläger betrifft), enthält die Betriebsvereinbarung folgende Regelung::
"4. Verrechnung
Liegt das individuelle Jahrestarifentgelt eines Mitarbeiters unter dem tatsächlichen Jahresentgelt für das Jahr 2000, so wird die Differenz zwischen tatsächlichem Entgelt und dem Tarifentgelt auf die Provision angerechnet. Die Höhe der individuellen Tarifentgelte der betroffenen Mitarbeiter ist als Anlage 1 beigefügt. …"
Der Kläger ist in dieser Anlage 1 namentlich nicht aufgeführt.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung erfasse nur die Mitarbeiter, die in der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung namentlich aufgeführt seien. Auf dieser Anlage finde er sich aber nicht. Er sei auch nicht schlicht vergessen worden. Auch die weiteren Regionalleiter V, U und T seien dort nicht enthalten. Ferner seien die beiden Key-Account-Manager S und R nicht in der Anlage aufgeführt. Bei allen diesen Mitarbeitern handele es sich um außertarifliche Mitarbeiter, bei denen eine Verrechnung nicht habe erfolgen sollen. Der Kläger sei dementsprechend bewusst nicht in die Anlage aufgenommen worden. Seinerzeit sei es bei den Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt um eine entsprechende Verrechnung bei außertariflichen Mitarbeitern gegangen. Dementsprechend stehe ihm auf Grundlage der Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Provisionszahlung für die Jahre 2000 und 2001 in rechnerisch unstreitiger Höhe zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.398,28 EUR brutto nebst 5% Zinsen über Basiszins aus 7.263,48 EUR seit dem 01.01.2001 und aus 1.815,87 EUR seit dem 01.05.2001, aus 10.655,14 EUR seit dem 01.01.2002 und aus 2.663,78 EUR seit dem 01.05.2002 zu zahlen mit der Maßgabe, dass das Wort Zinsen durch Prozentpunkt ersetzt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, es sei zwar richtig, dass die Herren V, U, T und S und R nicht in der Anlage 1 der Betriebsvereinbarung aufgeführt worden seien. Allerdings seien diese Mitarbeiter bei der Aufstellung vergessen worden. Wie beim Kläger, so sei auch bei diesen anderen Personen, die nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über die Provisionen 2000 errechneten Provisionen auf das Gesamtjahreseinkommen angerechnet worden. Der Kläger sei also gleich behandelt worden, wie die übrigen von ihm genannten Mitarbeiter. Das Ziel der Betriebsvereinbarung 2000 sei es seinerzeit gewesen, mit Rücksicht auf die ungleichen Fixgehälter der verschiedenen Mitarbeiter mittels der Provisionsvereinbarung eine Annäherung der jährlichen Gesamteinkommen zu erreichen. Die Verhandlungen für die Betriebsvereinbarung 2000 über die Provisionen seien seinerzeit von der Betriebsratsvorsitzenden Frau Q geführt worden. Im Übrigen sei auch in der Betriebsvereinbarung 2002 die exakt gleiche Verrechnungsklausel verhandelt und unterzeichnet worden. Allerdings habe man die Mängel in der Anlage nunmehr korrigiert. Auch die damals fehlenden Mitarbeiter seien nunmehr ausdrücklich namentlich vorhanden. Nicht die Funktion der Mitarbeiter sei Grundlage für den Fehler der vergessenen Aufnahme, sondern es habe sich tatsächlich um ein bloßes Versäumnis gehandelt. Beide Provisionsvereinbarungen trügen den Zusammenschluss der Beklagten mit W und dem dadurch erforderlichen Anpassungsbedarf Rechnung.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 08.06.2003, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 109 der Akte Bezug genommen wird, in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, P und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2003 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 05.11.2003 - 4 Ca 3671/02 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 135 bis 142 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.03.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 19.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Regelung in Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung sei einer Auslegung gar nicht mehr zugänglich, weil sie eine eindeutige Regelung treffe.
Der Kläger beantragt,
an den Kläger 22.3398,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2001 aus 7.263,48 €, seit dem 01.05.2001 aus 1.815,87 €, seit dem 01.01.2002 aus 10.655,14 € und seit dem 01.05.2002 aus 2.661,78 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem wechselseitigen Vorbringen stehe fest, dass auch der Kläger von der maßgeblichen und zwischen den Parteien inhaltlich streitigen Regelung erfasst worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Denn der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages nebst Zinsen verlangen.
Dass der Anspruch des Klägers dann, wenn die ebenfalls streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vorliegend nicht einschlägig wäre, gegeben wäre, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Provisionszahlung sei nicht vereinbart, es gebe auch keine entsprechende betriebliche Übung, ist dieser Sachvortrag zum einen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unsubstantiiert, dass er einem substantiierten Bestreiten des Klägers nicht zugänglich ist. Zum anderen ist er inhaltlich nicht verständlich, weil die über die Jahre hinweg an den Kläger geleisteten Zahlungen unstreitig und auch in der Gerichtsakte umfänglich dokumentiert sind.
Von daher könnte dem geltend gemachten Anspruch, wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist, lediglich die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebspartnern, insbesondere deren Ziffer 4) entgegenstehen und die Beklagte zu einer "Verrechnung" berechtigt haben.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die Voraussetzungen der Ziffer 4) vorliegend jedoch nicht gegeben, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat.
Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen. Davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 138, 139 d. A.) Bezug genommen.
Die Auslegung führt aber nach Auffassung der Kammer nicht zu dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis, sondern zur Klagestattgabe.
Dass der Kläger grundsätzlich vom Geltungsbereich (Ziffer 1) erfasst ist, unterliegt keinem Zweifel. Gleiches gilt für die Berechnung der Provisionen in Ziffer 2). Von Ziffer 4) ist der Kläger demgegenüber nach Auffassung der Kammer nicht erfasst. Im Eingangssatz von Ziffer 4) ist vom individuellen Jahrestarifgehalt eines Mitarbeiters die Rede. Der Kläger ist unstreitig außertariflicher Angestellter, unterliegt also keinem Tarifvertrag. Folglich gibt es kein individuelles Jahrestarifentgelt für ihn. Wenn die Betriebspartner damit fiktiv gemeint haben sollten, dass für jeden Mitarbeiter, auch für die außertariflichen, das tatsächlich vereinbarte und gezahlte Entgelt mit den tarifvertraglichen Zahlungen verglichen werden soll, wäre dies zwar rechtlich möglich, aber eher ungewöhnlich und folglich hätte eine derart ungewöhnliche Regelung einer konkreteren Gestaltung bedurft. Hinzu kommt, dass Satz 2 von Ziffer 4) wiederum auf individuelle Tarif-Entgelte Bezug nimmt, damit grundsätzlich den Kläger wiederum ausnimmt. Auch in Satz 2 ist kein normativer Ansatzpunkt dafür zu erkennen, dass auch außertarifliche Mitarbeiter erfasst sein könnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Anwendungen der Ausnahmeregelung von Ziffer 4 auch auf diese Mitarbeiter zu erstrecken. Schließlich ist der Kläger, wie andere Arbeitnehmer auch, von der Anlage 1) gar nicht erfasst, er ist dort namentlich nicht benannt. Von daher ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung, ebenso wie die Systematik und das Zusammenspiel von Ziffer 4) und der Anlage 1 ein eindeutiges Auslegungsergebnis gegeben, das zur Nichtanwendung von Ziffer 4) auf den Kläger führt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, denn welche Ziele und Motive die Betriebspartner mit der Betriebsvereinbarung verfolgt haben, lässt sich dem Text der Regelung auch nicht im Ansatz entnehmen, jedenfalls soweit es um die Vereinheitlichung von Entgeltsystemen geht. Gleiches gilt für die Anlage 1, die lediglich eine Namensliste nebst weiteren Angaben enthält. Auch die vom Arbeitsgericht durchgeführte und damit von der Kammer zu berücksichtigende Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeugin Q konnte nicht einmal aussagen, warum einige Arbeitnehmer auf der Liste nicht enthalten waren. Ob dem ein System zugrunde lag, dass alle außertariflichen Mitarbeiter nicht erfasst werden sollten, konnte sie gleichfalls nicht sagen. Die Aussage des Zeugen P spricht eher für die hier gefundenen Auslegung, genaueres wusste er aber auch nicht mehr. Der Zeuge O schließlich hat vorausgesagt, dass auf der Liste auch AT-Mitarbeiter standen, dass andererseits Arbeitgeber und Betriebsratsseite sich einig waren, dass alle Mitarbeiter betroffen sein sollten. Dies habe sich in der nachfolgenden Betriebsvereinbarung dokumentiert, wo schließlich alle Mitarbeiter aufgeführt worden seien. Dass dem gar nicht so ist, ergibt sich vorliegend bereits aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag beider Parteien. Von daher mag es sein, dass die Betriebspartner sich einig waren, dass alle Mitarbeiter betroffen sein sollten, es wäre dann aber ihre Aufgabe gewesen, dies in einer entsprechenden Auslegung zugänglichen Art und Weise in der normativen Regelung zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nicht geschehen.
Von daher war die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.