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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.07.2004 – 10 Sa 117/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0707.10SA117.04.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.12.2003, AZ: 3 Ca 3147/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen mündlichen Kündigung.

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Der am 10.02.1952 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.11.1996 - zuletzt als Koch bzw. Küchenleiter - beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten in L sind ca. 36.000 Mitarbeiter tätig.

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Am 16.07.2003 verließ der Kläger, obwohl er laut Dienstplan von 12 Uhr bis 21 Uhr eingeteilt war, bereits um 16:30 Uhr seinen Arbeitsplatz. Wegen dieses Verhaltens erteilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2003 eine Abmahnung.

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Am 16.08.2003 wurde der Kläger wegen eines erlittenen Hörsturzes, zunächst bis zum 31.08.2003, krankgeschrieben. Die Beklagte bezweifelte die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und bat die Krankenkasse des Klägers mit Schreiben vom 19.08.2003 um eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 06.09.2003 teilte die Krankenkasse des Klägers der Beklagten mit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers derzeit plausibel sei. Mittlerweile war der Kläger über den 31.08.2003 hinaus bis zum 14.09.2003 krankgeschrieben.

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Am Abend des 29.08.2003 hielt sich der Kläger vor einer Gaststätte in C-Stadt auf, wo eine Bühne errichtet war, auf der eine Künstlerin die Lieder von Janis Joplin darbot. Wegen dieses Verhaltens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.09.2003 fristlos, sowie hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2003. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 24.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sein Verhalten am Abend des 29.08.2003 könne nicht als genesungswidrig qualifiziert werden. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich in der ersten Reihe vor der Musikbühne aufgehalten; er habe auch nicht in unmittelbarer Nähe eines großen Lautsprechers gestanden, zumal es überhaupt keine großen Lautsprecher gegeben habe. Wegen des am 16.08.2003 diagnostizierten Hörsturzes habe er in den folgenden Tagen insgesamt zehn Infusionen erhalten. Am Ende dieser Behandlung (28.08.2003) seien die eingeschränkte Hörfähigkeit und der Tinnitus weitgehend beseitigt gewesen. Ein am 29.08.2003 konsultierter Neurologe habe ihm geraten, zum Zwecke der weiteren Genesung ein möglichst aktives Leben mit sozialen Kontakten zu führen.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 12.09.2003 nicht aufgelöst wurde.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe sich grob genesungswidrig verhalten, indem er sich trotz erlittenem Hörsturz am 29.08.2003 auf ein Rock - Konzert begeben habe. Die Vertrauensbasis für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei zerstört.

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Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.12.2003 (Bl. 68 bis 74 d. A.) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.12.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 16 dieses Urteils (= Bl. 75 bis 82 d. A.) verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.02.2004 zugestellte Urteil am 16.02.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.04.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.05.2004 begründet.

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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es nicht erforderlich gewesen, den Kläger vor Ausspruch einer Kündigung (erneut) abzumahnen. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei zerstört. Diesbezüglich könne nicht isoliert auf den Vorfall vom 29.08.2003 abgestellt werden. Dieser stelle letztlich nur das "I - Tüpfelchen" auf eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen des Klägers dar, die sich entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht auf den Leistungsbereich sondern auch auf den Vertrauensbereich auswirkten. Der Kläger sei nicht nur mit Schreiben vom 06.08.2003 abgemahnt worden; vielmehr habe ihm bereits sein Vorgesetzter am 20.11.2002 im Rahmen eines Personalgesprächs eine mündliche Abmahnung erteilt, weil der Kläger am Vortag sich während seiner Arbeitszeit mit der Zubereitung von Lebensmitteln und der Garnierung von Platten für eine von ihm organisierte private Veranstaltung beschäftigt habe. Nur vier Monate später, am 29.03.2003, sei der Kläger bei seiner Tätigkeit als diensthabender Küchenchef völlig überfordert gewesen und habe trotz Anmeldung von insgesamt 136 Gästen nicht die erforderlichen personellen Ressourcen bereitgestellt. Im Zusammenhang mit dieser Schlechtleistung des Klägers habe sie - die Beklagte - es bei einer Ermahnung belassen. Am 21.06.2003 habe der Kläger erneut seine Arbeitspflicht verletzt, indem er - entgegen den Bestellungen der Gäste - nicht Bratkartoffeln sondern Würfelkartoffeln habe zubereiten lassen. Soweit dem Kläger ärztlich angeraten worden sei, zur schnellen Gesundung ein möglichst aktives Leben mit sozialen Kontakten zu führen, sei dies nicht gleichbedeutend mit dem Besuch eines Rock - Konzertes, bei dem den Zuhörern laute Musik über bei einen großen Lautsprecher in die Ohren dröhnt. Betrachte man das Fehlverhalten des Klägers vom 29.08.2003 im Kontext mit den vorausgegangenen Pflichtwidrigkeiten, so müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass durch dieses letzte Fehlverhalten des Klägers das Vertrauen in seine Redlichkeit endgültig und unwiederbringlich zerstört worden sei.

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Zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.04.2004 (Bl. 97 bis 108 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 28.06.2004 (Bl. 118 bis 121 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.12.2003, AZ: 3 Ca 3147/03, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe sich am 29.08.2003 nicht genesungswidrig verhalten. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen vorherigen Abmahnung. Das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Vorgänge vom 19.11.2002, 29.03.2003 und 21.06.2003 sei unzutreffend; entgegen der Behauptung der Beklagten sei er auch nicht am 20.11.2002 mündlich abgemahnt worden.

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Das in der schriftlichen Abmahnung vom 06.08.2003 bezeichnete Fehlverhalten sei hinsichtlich des Vorfalls vom 29.08.2003 nicht einschlägig, da es sich insoweit um ein völlig anderes steuerbares Verhalten handele.

23

Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.06.2004 (Bl. 113 bis 117 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mit Schreiben der Beklagten vom 12.09.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung noch durch die mit selbigem Schreiben vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.

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II. 1. Die streitbefangene außerordentliche Kündigung erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.

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Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn die Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

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Im Streitfall fehlt es bereits an einem Sachverhalt, der an sich geeignet sein könnte, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen. Das Verhalten des Klägers am Abend des 29.08.2003 stellt - selbst bei Mitberücksichtigung der von der Beklagten behaupteten früheren Pflichtverletzungen des Klägers - keinen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar. Ein Verstoß des Klägers gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist nämlich diesbezüglich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erkennbar.

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Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, während der Arbeitsunfähigkeit alles zu unterlassen, was die Genesung hinauszögern könnte. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese vertragliche Nebenpflicht, so kann dies im Einzelfall, bei schwerwiegenden Verstößen u. U. sogar ohne vorherige Abmahnung, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Vorliegend kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Klägers am Abend des 29.08.2003 geeignet war, seine Genesung zu verzögern.

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Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass ein an den Folgen eines Hörsturzes leidender Arbeitnehmer seine Genesung verzögert, wenn er sich einem hohen Geräusch- bzw. Schallpegel aussetzt, so fehlt es jedoch hinsichtlich des Konzertes, welchem der Kläger am Abend des 29.08.2003 beigewohnt hat, an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dieses in einer solchen Lautstärke stattgefunden hat, die der Gesundung des Klägers hinderlich sein konnte. Diesbezüglich fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag der Beklagten. Soweit die Beklagte die betreffende musikalische Darbietung als "Rock - Konzert" bezeichnet und darauf verweist, dass dabei Lieder der verstorbenen Sängerin Janis Joplin (diese ist im Übrigen wohl eher dem Bereich der Blues - Musik zuzuordnen) gespielt wurden, so ergibt sich hieraus in keiner Weise, dass es sich dabei um ein als laut zu empfindendes Konzert handelte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob dieses Songmaterial überhaupt in voller Band - Besetzung mit Schlagzeug und elektronisch verstärkten Gitarren oder aber - wie heute vielfach üblich - in sogenannten "unplugged" - Versionen, d. h. lediglich mit akustischen Gitarren instrumentiert, gespielt wurde. Der äußere Rahmen der Musikveranstaltung (kleine Bühne auf der Straße in einem Wohngebiet mit ca. 40 Zuhörern) spricht im Übrigen wohl eher dafür, dass eine besonders laute Beschallung nicht stattfand. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich "in der Nähe eines großen Lautsprechers" aufgehalten, so erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als unzureichend. Zum Einen lässt sich diesem Sachvortrag nicht hinreichend entnehmen, in welcher konkreten Entfernung von einem Lautsprecher der Kläger dem Konzert beigewohnt hat; zum Anderen lässt sich aus der Art der verwendeten Beschallungstechnik allein, d. h. auch aus der Größe der Lautsprecher (hierzu fehlen im Übrigen ebenfalls konkrete Angaben) nicht ableiten, in welcher Lautstärke das Konzert dargeboten wurde.

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Die Annahme, der Kläger habe sich am 29.08.2003 einem hohen Geräusch- bzw. Schallpegel ausgesetzt und somit genesungswidrig verhalten, ist daher nicht gerechtfertigt. Es liegt kein Sachverhalt vor, welcher (überhaupt) geeignet sein könnte, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

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2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auch nicht durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2003 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst. Die ordentliche Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und somit als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG). Ein im Verhalten des Klägers liegender Grund, der den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Es kann nämlich, wie bereits ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger am Abend des 29.08.2003 genesungswidrig verhalten und dadurch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen unter I. 1. Bezug genommen.

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III. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.