Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.07.2004 – 6 Ta 125/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0708.6TA125.04.0A

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts L am R vom 06.04.2004 - 8 Ca 20/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Der Kläger hat unter dem 12.09.2003 eine Kündigungsschutzklage und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht in D-Stadt eingereicht, von wo der Rechtsstreit durch Beschluss vom 19.12.2003 an das Arbeitsgericht Ludwigshafen verwiesen wurde.

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In der Antragsschrift auf PKH hat der Klägervertreter erklärt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen aus der beigefügten Erklärung des Antragstellers ergebe. Eine derartige Erklärung ist jedoch nicht zur Akte gelangt, was dem Klägervertreter in der Güteverhandlung am 09.02.2004 mitgeteilt wurde.

3

Das Verfahren ist durch Urteil vom 22.03.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen beendet worden, woraufhin der Klägervertreter mit Schreiben vom 29.032004 nachfragte, ob über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden sei.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.04.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb abgelehnt, weil der Kläger trotz Hinweises keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.

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Mit Schreiben vom 13.05.2004, welches als Telefax am gleichen Tag und als Original - Schreiben am 17.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und die Erklärung des Klägers über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens in der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht komme.

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2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass im laufenden Verfahren, vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen, kein formgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist.

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Der Klägervertreter hatte zwar mit Schreiben vom 12.09.2003 - Gerichtseingang - mitgeteilt, dass sich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen dem Schreiben beigefügt sei, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Daraufhin hat ihn das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung vom 09.02.2004 darauf hingewiesen, dass eine derartige Erklärung nicht vorliege. Nach Abschluss des Verfahrens durch Erlass des Urteils am 22.03.2004 konnte das Arbeitsgericht eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr vornehmen, ohne einen greifbaren Gesetzesverstoß zu begehen. Ein formgerechter Antrag liegt dann nicht vor, wenn die zwingend vorgeschriebenen Unterlagen nach § 117 Abs. 2 und 3 ZPO erst nach Abschluss des Verfahrens nachgereicht werden. Dies bedeutet, dass der Antragsteller hätte bis zum Erlass des Urteils am 22.03.2004 die fehlenden Unterlagen hätte nachreichen müssen, weil nur dann von einem formgerechten Antrag ausgegangen werden kann.

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Die Unterlagen sind mit dem Schreiben vom 13.05.2004 eingereicht worden, also nach Beendigung der ersten Instanz. Ein PKH - Gesuch, das nicht mit den Unterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO versehen ist, ist nicht vollständig und damit kein formgerechter Antrag, über den hätte das Arbeitsgericht entscheiden können.

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Auch angesichts der Tatsache, dass die Angaben des Klägers das Datum 12.05.2004 tragen, ist davon auszugehen, dass die verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers allein ihm zuzurechnen sind, so dass das Arbeitgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfolgen kann, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 78 Abs. 2 ArbGG.