Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.07.2004 – 7 Sa 187/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0712.7SA187.04.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.12.2003 - 8 Ca 2862/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber der Beklagten hat.

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Der Kläger war ab dem 01.10.1991 bei der X. GmbH beschäftigt. Nach deren Übernahme durch den W-Konzern zu Beginn des Jahres 2001 kam es zu Umstrukturierungen mit Arbeitsplatzabbau, worüber die Beschäftigten insbesondere in einer Betriebsversammlung vom 22.06.2001 unterrichtet wurden. Dabei wurde insbesondere bekannt gegeben, dass die Beklagte den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zunächst vermeiden wolle und Mitarbeitern Abfindungsangebote unterbreiten werde. Dazu wurde näheres in dem von den Vertrauensleuten der V. herausgegebenen "X-Echo" vom Juli 2001 ausgeführt. In einer weiteren Informationsbroschüre der Beklagten "X Aktuell" wurde u. a. mitgeteilt:

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… erneut haben wir eine freiwillige Phase vereinbart, die am 15.09.2001 abläuft. Bis dahin müssen wir es schaffen, den geplanten Personalabbau zu realisieren, da sonst der vorsorglich vereinbarte Transfersozialplan vom 15. September in Kraft treten würde.

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Damit müssen wir im Einzelfall Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereit wären auszuscheiden, sagen, dass dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Wir werden alles daran setzen, für jeden Einzelnen unter diesen schwierigen Umständen eine möglichst optimale Lösung zu finden. Wir sind dabei auch bereit, alle möglichen Varianten im Rahmen der vereinbarten Regelungen auszuschöpfen. Im Vordergrund steht in jedem Fall die Vermeidung von Arbeitslosigkeit.

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Instrumente zur personellen Umsetzung der Integration vereinbart - Freiwillige Phase bis 15.09.2001

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Die Verhandlungen zwischen Unternehmen und Betriebsrat über die personelle Umsetzung der Integration … sind abgeschlossen. Die in der Rahmenregelung für die tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter vereinbarten Maßnahmen und Instrumente sollen dazu beitragen, Personalreduzierungen möglichst auf freiwilliger Basis und sozialverträglich zu gestalten. Dies sind die Eckpunkte der Vereinbarung:

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- Erhöhte Abfindungsangebote bis 15.09.2001

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Wer bis 15.09.2001 mit dem Unternehmen vereinbart, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist auszuscheiden, erhält zusätzlich zu seiner Abfindung nach der Abfindungstabelle einen Zuschlag.

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Mitarbeiter des Stammpersonals, die zum Austrittstermin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein entsprechendes Abfindungsangebot des Unternehmens, wenn

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Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, die ...

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Sobald in einer betroffenen Einheit die Zahl der jeweils abzubauenden Funktionen erreicht ist, kann ein Abfindungsangebot nur noch dann unterbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass weitere Mitarbeiter, die freiwillig aus dem Unternehmen ausscheiden wollen, durch gleich geeignete, von den Personalanpassungsmaßnahmen direkt betroffene Mitarbeiter adäquat ersetzt werden."

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Ein mit dem Betriebsrat abgeschlossener Sozialplan trat nicht in Kraft, da der Personalabbau ohne Ausspruch von Kündigungen abgewickelt werden konnte.

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Die Umstrukturierung sollte zu einer Reduzierung der Aufgaben des Klägers führen. Er rechnete - nach seiner Darstellung - daher mit einer betriebsbedingten Kündigung und bat um einen Aufhebungsvertrag, zunächst mündlich, dann per E-Mail vom 13.09.2001, was allerdings von der Beklagten umgehend abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2001 kündigte der Kläger daraufhin sein Arbeitsverhältnis ordentlich.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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Die Beklagte sei nach den von ihr selbst aufgestellten Regeln verpflichtet gewesen, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Hilfsweise müsse ihm ein Anspruch nach dem Sozialplan zustehen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 81.695,75 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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Nach ihrer Auffassung bestehe zur Zahlung einer Abfindung keine Veranlassung, weil sie den Kläger habe weiterbeschäftigen können und wollen. Folglich habe sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht veranlasst.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 17.12.2003 - 8 Ca 2862/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 78 bis 82 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 13.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am (Montag), den 15.03.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 08.04.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 17.05.2004 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihm stehe ein Anspruch auf die vereinbarte Abfindung zu, weil er die Voraussetzungen für den Abschluss eines Angebotes eines Aufhebungsvertrages erfüllt und die Beklagte keine der dort normierten Gründe für die Ablehnung des Angebotes vorgetragen habe. Zumindest stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, der in der Höhe auf die zu vereinbarende Abfindung gerichtet sei. Letztlich sei der Anspruch auch aufgrund der Regelung des Vereinbarten, später jedoch nicht vollzogenen Sozialplanes gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Dezember 2003 wird im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten wie folgt abgeändert:

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Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 81.695,75 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Mai 2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger erfülle die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zahlung eines Abfindungsanspruches nicht, weil die Beklagte ihm gegenüber gerade deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie seine Weiterbeschäftigung wünsche, nicht aber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages und er im Übrigen aufgrund seiner Eigenkündigung dem letztlich nicht vollzogenen Sozialplan nicht unterfalle. Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch seien ersichtlich nicht gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung des geltend gemachten Betrages verlangen kann.

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Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Verlautbarung der Beklagten stützt, ist auch nach dem Empfängerhorizont eines nicht arbeitsrechtlich erfahrenen Adressaten nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung zu erkennen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

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Denn in dem vom Kläger vorgelegten "X-Echo" wird seitens der herausgebenden Vertrauensleute der V. über den Inhalt der zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat ausgehandelten Regelungen in nicht missverständlicher Weise ausgeführt: "Das Unternehmen kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen Mitarbeiter des Stammpersonals Abfindungsangebote unterbreiten …". Diese Formulierung ist eindeutig. Sie besagt, dass der Beklagten die Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, mit wem sie derartige Verträge schließen will und niemandem ein Anspruch auf den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages eingeräumt wurde. Dies ist auch ohne weiteres nahe liegend, weil auch beim Wegfall bestimmter Tätigkeiten beim Unternehmenskauf aufgrund eintretender Synergieeffekte natürlich das Unternehmen ein Interesse daran hat, da, wo teilweise Arbeitsplätze entfallen, die am besten qualifizierten Mitarbeiter dem Unternehmen zu erhalten. Es würde einer völlig abwegigen Personalpolitik entsprechen, würde es der Arbeitgeber in diese Situation allein den Arbeitnehmern überlassen, wer bereit ist, auszuscheiden und wer nicht.

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Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Informationsblatt "X Aktuell" der Beklagten, in dem schon eingangs ausgeführt wird, dass man unter Umständen Mitarbeitern, die das Unternehmen verlassen wollen, sagen muss, dass dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Auf der Rückseite heißt es dann zwar, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass Mitarbeiter ein entsprechendes Abfindungsangebot erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Doch aus diesen Voraussetzungen, die der Kläger vorliegend für erfüllt angesehen hat, stehen wieder unter einem Vorbehalt hinsichtlich der Zahl der ausscheidenden Punkte im Gesamtzusammenhang ist damit auch in der Broschüre "X Aktuell" lediglich berichtet, welche "Instrumente" (so die Überschrift) der Beklagten zur Umsetzung der von der Konzernmutter vorgegebenen Personalreduzierung zur Verfügung stehen; unmittelbare Ansprüche auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages werden jedoch nicht geschaffen. Der Kläger kann deshalb auch nicht wegen der Weigerung der Beklagten, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, Schadensersatzansprüche geltend machen.

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Soweit der Kläger hilfsweise die Abfindung begehrt hat, die ihm nach dem Sozialplan im Fall einer betriebsbedingten Kündigung zugestanden hätte, fehlte es nicht nur am Ausspruch einer solchen Kündigung, sondern bereits am in Kraft treten dieses Sozialplanes. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die im Einzelnen begründete Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollumfänglich folgt, nicht teilt. Da keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.