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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.07.2004 – 6 Sa 2066/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0715.6SA2066.03.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.06.2003 - AZ: 6 Ca 1679/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche die Beklagte unter dem 29.05.2002 aus verhaltensbedingten Gründen von ihrem Arbeitgeber, dem katholischen Pfarramt C-Stadt erhalten hat, womit der seit 15.01.1993 bestehende Arbeitsvertrag als Gruppenleiterin im Kindergarten in Kleinmaischeid beendet werden sollte.

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Der Klägerin sind Abmahnungen mit Datum vom 17.10., 30.11.2001, 23.01. und 03.04.2002 erteilt worden, wegen deren Inhalts auf die in den Akten befindlichen Schreiben (Bl. 79, 101-104, 108-110, 112-115 d. A.) verwiesen wird.

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Am 15.02.2002 hat wegen einer Beschwerde des Elternausschusses über die Klägerin die Aufsichtsbehörde, Landesjugendamt - Kindertagesstätten - mit den Trägern und den Mitgliedern des Elternausschusses im katholischen Kindergarten Kleinmaischeid getagt, worüber unter dem 19.04.2002 ein Bericht erstellt wurde, wegen dessen Inhalts auf die Kopie (Bl. 127-131 d. A.) vom 19.04.2002 Bezug genommen wird.

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Die Beklagte hat unter dem 27. Mai 2002 die Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört, wobei auf den Inhalt der Anhörung auf die in den Akten befindliche Kopie (Bl. 13-26 d. A.) verwiesen wird. Unter dem 28.05.2002 hat die Mitarbeitervertretung gemäß Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 27-28 d. A.) der ordentlichen Kündigung der Klägerin zugestimmt.

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Die Klägerin hat ihre Kündigungsschutzklage vom 04.04.2002 im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, da es verhaltensbedingte Gründe hierfür nicht gebe.

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Es treffe zwar zu, dass man ihr die Abmahnung erteilt habe, jedoch sei der Inhalt unzutreffend.

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Auch ein Grund für die von der Beklagten angestrebte Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung sei nicht gegeben, weswegen die Klägerin beantragt hat ,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2002 nicht beendet wird;

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2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gruppenleiterin weiterzubeschäftigen.

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Das beklagte Amt hat beantragt,

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1. die Klage abzuweisen;

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2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.

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Die Beklagtenseite bringt vor, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren regelmäßig und nachhaltig gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe. Trotz einer Fülle von Gesprächen und zahlreicher mündlicher und schriftlicher Abmahnungen sei das Fehlverhalten nicht eingesehen geschweige denn abgestellt worden.

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Insbesondere die schwere Dienstverpflichtung der Klägerin vom 23.04.2002, wo sie die Kindergartenkinder nicht vom Bus abgeholt hatte, sondern diese habe unbeaufsichtigt in den Kindergarten laufen lassen, habe zur Kündigung geführt neben der Tatsache, dass die Klägerin ihre Arbeitskolleginnen und Dienstvorgesetzten über 4 Jahre hinweg bespitzelt habe und diese zum Teil mit grob wahrheitswidrigen Vorwürfen habe beim Arbeitgeber anzuschwärzen.

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Auch aus dem Bericht der Aufsichtsbehörde vom 19.04.2002 könne man weitere schwerwiegende Bedenken der Eltern gegen die Tätigkeit der Klägerin entnehmen, so dass ein weiteres Verbleiben der Klägerin und der Einrichtung nur das Ansehen und vielleicht gar die Existenz der Einrichtung zu schädigen geeignet wäre.

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Zumindest müsse aus den vorliegenden Gründen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vorgenommen werden.

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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.06.2003 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sei, weil die Klägerin nach mehrfachen einschlägigen Abmahnungen zuletzt am 23.04.2002 erheblich gegen ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt habe, dass sie, obwohl zum Busdienst eingeteilt, die anfahrenden Kinder nicht vom Bus abgeholt und unter ihre Aufsicht auf das Kindergartengelände gebracht hätte.

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Dies wäre der Klägerin auch möglich gewesen, indem sie die bereits anwesenden Kinder in den Windfang und sich selbst in die Eingangstür zur Überwachung der Ankunft der Buskinder gestellt hätte. Sie hätte auch in dem Kindergarten anwesende Mitarbeiterinnen bitten können, für die Zeit ihrer Abwesenheit die Aufsicht ihrer Gruppe zu übernehmen, weil unstreitig Mitarbeiterinnen anwesend gewesen seien.

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Diese Verfehlung rechtfertige die verhaltensbedingte Kündigung als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, der unstreitig Anwendung finde.

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Auch die Mitarbeitervertretung sei mit Schreiben vom 27.05.2002 umfassend und ordnungsgemäß angehört worden und zudem liege die ausdrückliche Zustimmung zur erklärten Kündigung der Klägerin vor.

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Nach Zustellung des Urteils am 04.11.2003 hat die Klägerin am 03.12.2003 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 04.02.2004 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das arbeitsgerichtliche Urteil die Daten der Abmahnungen falsch angebe, so dass die Häufigkeit der Fehler allein damit nicht zu begründen seien, dass es sich um bloße Schreibfehler handele, das Urteil scheine vielmehr mit heißer Nadel gestrickt zu sein.

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Der Klägerin seien bereits am 18.06.2000 und 19.03.2001 Abmahnungen erteilt worden, die jedoch auf berechtigte Rüge der Klägerin von der Beklagtenseite zurückgenommen worden seien.

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Es habe zudem im Jahre 2000 erhebliche Probleme mit der Kindergartenleitung gegeben, weil sämtliche Erzieherinnen Probleme mit dem Führungsstil von Frau  y. gehabt hätten, weswegen das gesamte Erzieherteam beim vorstellig geworden sei, worauf hin eine Supervision eingerichtet worden sei. Hierbei seien persönliche Animositäten offenbar geworden, die das Team in zwei Lager gespalten hätten. Die Supervision habe die Fronten innerhalb des Kindergartenteams verhärtet und man habe die Klägerin zum Sündenbock gemacht.

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Wenn die Beklagte eine Abmahnung wegen so genannter Elternbeschwerde erteilt habe, müsse festgehalten werden, dass eine Unterschriftenliste vom 06.08.2001 anderes belege. Im Rahmen eines Gruppenleiterwechsels wollte der Arbeitgeber die Tigergruppe der Klägerin wegnehmen und sie Frau X. übergeben, während die Klägerin die Löwengruppe übernehmen sollte, die im Jahr 2003 aufgelöst werden sollte. Mit diesem Gruppenwechsel seien die Eltern der Kinder aus der Tigergruppe nicht einverstanden gewesen und hätten sich auf der Unterschriftenliste dementsprechend auch für die Klägerin ausgesprochen.

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Andere Elternbeschwerden hätte es gar nicht gegeben, wie beispielsweise die von Frau V. oder U.. Die Klägerin sei von Frau  y. ständig verunsichert und verletzt worden, was zu massiven psychischen Problemen der Klägerin geführt hätten und sie sich seitdem in nervenärztlicher Behandlung befinde. Die Klägerin sei an ihrem Arbeitsplatz gemobbt worden, was zu einer mehrmonatigen stationären psychotherapeutischen Rhea-Maßnahme geführt habe.

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Es sei in einem Kindergarten völlig normal, dass die Auffassung von Eltern und Erziehern sehr unterschiedlich darüber seien, was erzieherisch geboten und erforderlich sei. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht unterstellt, dass die Klägerin am 25.09.2001 ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, als sie das für eine Speise mit Tomaten erforderliche Tomatenmesser vor Eintreffen der Kinder in der Nachbargemeinde C-Stadt besorgt habe. Sie habe sich bei ihren Kolleginnen, T., S. und X. abgemeldet, dass sie sich bei der Kindergartenleiterin nicht abmelden konnte, da diese zu diesem Zeitpunkt ihren Dienst im Kindergarten noch gar nicht angetreten hatte. Daraus ergebe sich, dass diese Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei.

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Was den Vorfall vom 06.03.2002 anlange, so habe sie auf der einen Seite um 12.30 Uhr den Küchendienst antreten und auf der anderen Seite zur gleichen Zeit die Kinder ihrer Gruppe beaufsichtigen sollen, weil die Vertretung, die die Betreuung der Kinder in der Gruppe habe übernehmen sollen, nicht erschienen sei. Sie sei also zwischen ihren Aufgaben Küchendienst und Kinderbetreuung hin und her gependelt, was man ihr doch nicht anlasten könne, da es sich hier um ein Organisationsverhalten der Beklagten handele.

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Auch der Vorfall vom 23.04.2002 sei aufgrund eines fehlerhaften Organisationsverhaltens der Beklagten entstanden, weil sie habe die Kinder vom Bus nicht abholen können, ohne gleichzeitig die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern in ihrer Gruppe zu verletzen. Auch hier sei die Mitarbeiterin S. nicht rechtzeitig in der Gruppe erschienen, um die Klägerin abzulösen und die Aufsicht zu übernehmen. Die Klägerin habe nicht die Kinder ihrer Gruppe alleine in dem Gruppenzimmer zurücklassen können und um die Kinder rechtzeitig vom Bus abholen zu können, hätte sie die bereits erschienen Kinder wieder anziehen und auf das Abholen vorbereiten müssen. Dies habe sie jedoch nicht vorhersehen können.

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Wie die Klägerin behandelt worden sei, ergebe sich, dass nach dem Ausscheiden Eltern sich hätten von der Klägerin verabschieden wollen und nach der Wohnanschrift gefragt hätten. Sie hätten wahrheitswidrig die Antwort erhalten, dass die Anschrift der Klägerin nicht bekannt sei. Dieses sei bei der Beklagten selbstverständlich ebenso wie die Telefonnummer bekannt gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.06.2003 - AZ: 6 Ca 1679/02 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2002 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

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Im Falle des Obsiegens ist die Beklagte zu verurteilen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gruppenleiterin weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise,

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das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

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Die Beklagtenseite verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit,

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dass die Abmahnung vom 17.10.2001 schon deshalb zu Recht erteilt worden sei, weil sich die Klägerin nicht von der Kindergartenleiterin abgemeldet habe, als sie unmittelbar nach Dienstbeginn um 07:30 Uhr den Arbeitsplatz wieder verlassen und erst kurz vor 08:00 Uhr zurückgekehrt sei.

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Gerade eine Woche zuvor habe es eine schriftliche Dienstanweisung gegeben, die diese Fragen deutlich angesprochen hätten, so dass eine gravierende Dienstverpflichtung der Klägerin auszumachen sei.

42

Auch die Abmahnung vom 30.11.2001 sei berechtigt, was sich schon daraus ergebe, dass die Berufungsbegründung auf diese nicht eingehe. Jedoch seien alle Vorwürfe wegen des Fehlverhaltens im Umgang mit Eltern und Kindern richtig dargestellt.

43

Die Abmahnung vom 23.01.2002 werde auch von der Berufung nicht angegangen, so dass hier ein Einräumen der Vorwürfe zu sehen sei. Die Klägerin habe, wie dort vorgeworfen, mit anderen Eltern über die Probleme mit dem Kind Lisa W. gesprochen, was mit den Dienstpflichten als Erzieherin nicht in Einklang gebracht werden könne.

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Die Abmahnung vom 03.04.2002 werde inhaltlich von der Klägerin nur wegen des Vorfalls vom 06.03.2002 angegriffen, so dass davon auszugehen sei, dass die anderen Vorwürfe richtig seien. Am 06.03.2002 habe die Klägerin den Mittagsdienst für eine andere Kollegin übernommen, weswegen Frau  Z., die als zweite Erzieherin zum Mittagsdienst bis 13:00 Uhr eingeteilt gewesen sei, um 12:30 Uhr in die Gruppe der Klägerin gegangen sei, damit diese bis 13:00 Uhr den Küchendienst versehen könne. Frau  Z. habe die Gruppe ohne Aufsichtsperson angetroffen, obwohl zwei dreijährige Kinder und ein sechsjähriges Kind vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hätte hier solange bei den Kindern bleiben müssen, bis die Ablösung erschienen wäre, weil Aufräum- und Reinigungsarbeiten in der Küche im Verhältnis zur Kinderbetreuung unwichtig gewesen seien.

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Die Klägerin sei am 18.02. und 19.02.2002 jeweils verspätet um 10 bzw. 15 Minuten ohne Entschuldigung am Arbeitsplatz erschienen.

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Am 08.03.2002 habe die Klägerin bei Übergabe der anvertrauten Kinder an die Kollegin X. um 12:30 Uhr zwei Kinder, nämlich Antonia und Alida, völlig vergessen und der Ablösung gegenüber nicht erwähnt. Nur durch einen Zufall seien die Kinder im Kuschelraum gegen 12:50 Uhr von einer Kollegin entdeckt worden. Die Klägerin habe die beiden Kinder also nicht nur unbeaufsichtigt gelassen, sondern darüber hinaus auch noch vollkommen vergessen, was eine schwerwiegende Dienstverpflichtung darstelle.

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Der Kündigungsgrund sei in dem Verhalten der Klägerin bei Anfahrt der Buskinder am 23.04.2002 zu sehen, wo die Klägerin hätte leicht eine Aufsicht für ihre Gruppe besorgen können, um als Aufsicht bei den anfahrenden Buskindern zu fungieren und Gefahren fern zu halten.

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Auch die Stellungnahme der Klägerin vom 16.04.2002 zur Abmahnung vom 03.04.2002, wo sie akribisch seit Dezember 1997 den planmäßigen und tatsächlichen Dienstantritt der Mitarbeiter minutengetreu aufgezeichnet habe, stelle eine Bespitzelung der Mitarbeiterinnen dar, was einer Weiterbeschäftigung der Klägerin mit Rücksicht auf den Betriebsfrieden ausschließe.

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Der Auflösungsantrag werde auf die gravierenden Fehlleistungen der Klägerin, die langjährige Bespitzelung der Arbeitskolleginnen sowie das wahrheitswidrige Anschwärzen der Arbeitskolleginnen durch die Klägerin, die Elternbeschwerden über die Klägerin und die Aufsichtsbehörde gestützt.

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Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2004 erwidert.

51

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

52

Zur Vervollständigung des tatsächlichen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 214-218 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, die form- und fristgerecht eingelegt und auch innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist, ist deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Kündigungsschutzklage der Klägerin durch das angegriffene Urteil abgewiesen hat.

54

Die Kündigung der Beklagtenseite, welche mit Schreiben vom 29.05.2002 erklärt wurde, ist sozial gerechtfertigt, weil Gründe gegeben sind, die die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen, § 1 Abs. 2 KSchG.

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Die Berufungskammer folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichtes, welches die Voraussetzungen für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers unter II der Urteilsbegründung richtig darstellt.

56

Die Kammer sieht genau wie das Arbeitsgericht eine Verletzung der Arbeitspflichten seitens der Klägerin, was den Vorfall mit der Abholung der Kinder, die mit dem Bus angefahren werden, am 23. April 2002 anlangt.

57

Die Klägerin hat hier, obwohl es ihr möglich gewesen ist, die dringlichere Pflicht und damit einhergehend eine höhere Gefährdung der ihr anvertrauten Kinder billigend in Kauf genommen, weil, das soll zugunsten der Klägerin unterstellt werden, die Frau S., die mit der Klägerin in der Gruppe eingesetzt war, nicht rechtzeitig ihren Dienst angetreten hat. Aber auch wenn dem so gewesen ist, so hätte die Klägerin, da andere Mitarbeiter bereits in der Einrichtung gewesen sind, was von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird, Möglichkeiten besessen, ihrer Pflicht, die ankommenden Kinder beaufsichtigt in das Kindergartengelände zu führen, hätte problemlos nachkommen können, auch wenn in ihrer Gruppe bereits Kinder im Raum gewesen sein sollten. Ein Hinweis der Klägerin auf das nicht pünktliche Erscheinen von Frau S. und die damit einhergehende Vertretungsnotwendigkeit hätte dazu geführt, dass entweder die Kinder der Klägergruppe in den Raum der anderen Gruppe kurzfristig hätten gebracht werden können, was keinen Zeitaufwand bedeutet hätte, oder, was noch einfacher gewesen wäre, eine Mitarbeiterin hätte die Aufsicht in Abwesenheit der Klägerin in deren Gruppe übernommen. Dies tat die Klägerin nicht, sondern verweilte im Zimmer, obwohl sie wusste, dass die kleinen Kinder ohne Aufsicht aus dem Bus aussteigen und ohne Aufsicht auf das Gelände laufen müssen. Es geht hier nicht so sehr um die Gefahr, die von dem Bus ausgeht, der die Kinder bringt, denn dieser wird wohl solange zuwarten, bis die Kinder aus seinem Gefahrenbereich sind. Es geht vielmehr um die Gefahren, die durch andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und die nicht wissen oder entsprechende Rücksichtnahme üben, weil sie die Situation nicht erkennen, dass Kleinstkinder ohne Bewachung aus dem Bus zur Kindergarteneinrichtung laufen.

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Wenn man der Auffassung ist, dass dieser Vorfall alleine für die ausgesprochene Kündigung nicht tragen kann, was die Berufungskammer offen lässt, so sind die erforderlichen Abmahnungen wirksam erteilt, die als Warnfunktion einer verhaltensbedingten Kündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung vorhergehen müssen.

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Denn die Abmahnung vom 17.10.2001 ist zu Recht erteilt, weil die Klägerin die Einrichtung verlassen hat, um einen Kauf zu tätigen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Reibe oder ein Tomatenmesser gekauft wurde und ob dies auch zu dienstlichen Zwecken dienen sollte, weil allein das unentschuldigte Entfernen vom Arbeitsplatz Grund für eine Abmahnung gibt, zumal unbestritten eine Woche zuvor eine schriftliche Dienstanweisung erteilt wurde, wie dies zu handhaben ist.

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Wenn die Kindergartenleiterin zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihren Dienst angetreten hat, so hat dies für die Klägerin bedeutet, dass sie eben zu diesem Zeitpunkt sich noch nicht entschuldigen konnte, weswegen im Regelfall ein Entfernen zu diesem Zeitpunkt auch nicht geduldet war. Dies wusste die Klägerin und hat sich trotzdem in dem geschilderten Umfang vom Arbeitsplatz kurz nach Erscheinen wieder entfernt.

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Ohne auf die Wirksamkeit der Abmahnung vom 30.11.2001 und 23.01.2001 einzugehen, hebt die Berufungskammer auf die Abmahnung vom 03.04.2002 ab, wo es wiederum um die Nichteinhaltung von Arbeitszeiten geht, wobei hier der Umfang nicht im Vordergrund steht. Die Verzögerung vom 18. und 19.02.2002 sind von der Klägerin zu vertreten, weil sie einräumt, den Weg zur Arbeitsstelle und die dort befindlichen Beeinträchtigungen zu kennen und trotzdem verspätet an der Arbeitsstelle erschienen ist.

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Auch der Vorfall vom 06.03.2002, bei dem die Klägerin den Küchendienst um 12:30 Uhr angetreten hat, obwohl noch keine Vertretung erschienen war, um die Kinder ihrer Gruppe zu betreuen, stellt sich auch bei Abwägung der Einwände der Klägerin als erhebliche Pflichtverletzung dar.

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Auch wenn die Mitarbeiterin  Z., die die Klägerin in der Gruppe um 12:30 Uhr ablösen sollte, verspätet erschienen ist, so hätte die Klägerin die anvertrauten Kinder nicht alleine lassen dürfen, sondern hätte den Küchendienst hinten anstellen müssen. Der Kammer drängt sich hier der Eindruck auf, dass die Klägerin, ohne Abzuwägen, sich stur und eigenwillig an den Dienstplan gehalten hat, um zu spät erscheinende Arbeitskolleginnen anzuprangern. Diese Art des Umgangs der Klägerin mit ihren Kolleginnen mag auf der von ihr geschilderten Situation in der Einrichtung bestehen, wo zwei Lager sich gegenüber stehen, kann jedoch als Rechtfertigung für das an den Tag gelegte Verhalten nicht herangezogen werden.

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Nimmt man zu dem vorgenannten hinzu, dass die Klägerin bei einer innerorganisatorischen Maßnahme, wie der Wechsel in der Gruppenleitung, eine Unterschriftenaktion von Eltern startet, um die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zu unterlaufen, wie sie es mit der Liste vom 06.08.2001 (Bl. 247 d. A.) getan hat und dem Umstand, dass wegen der Personalprobleme mit ihr die Aufsichtsbehörde eingeschaltet wurde, was zu einem Ortstermin am 15.02.2002 im Kindergarten führte und die dort geführten Beschwerden des Elternausschusses gegen die Person der Klägerin, so kann die Kammer der erklärten Kündigung die Wirksamkeit nicht versagen. Nimmt man noch hinzu, dass die Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Spannungen im Kindergarten unter dem Personal und der Leitung feststellbar gewesen sind, die Verspätung der Mitarbeiterin ab 01.12.1997 bis einschließlich 28.02.2002 aufgeschrieben und diese Auflistung sodann auch gegenüber dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 16.04.2002 verwendet hat, so zeigt sich, dass die Klägerin in dieser Betriebsgemeinschaft nicht mit der notwendigen Aussicht auf eine gedeihliche Zusammenarbeit verbleiben kann, so dass die Kündigung als angemessene Arbeitgeberreaktion auf das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten zu werten ist.

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Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg ist, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.