Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.07.2004 – 6 Sa 246/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0729.6SA246.04.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.12.2003 - AZ: 7 Ca 2269/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum Oktober und November 2001 Lohn- und Spesenansprüche aus einem Arbeitsverhältnis noch zustehen, wobei der Kläger zunächst den Beklagten zu 1. als Arbeitgeber bezeichnet und sodann die Klage auf die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. erweitert hat.
Unstreitig war der Kläger als Fahrer bei dem Beklagten zu 1., der eine Malerfirma betreibt, beschäftigt, wobei die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis auch bis zum Jahresende 2001 gedauert hat.
Die Beklagte zu 2., Ehefrau des Beklagten zu 1., hat ein Transportunternehmen gegründet, in dem der Kläger ab 01.02.1998 als Aushilfsfahrer und Arbeitnehmer geführt worden ist.
Der Kläger hat von der Beklagten zu 2. eine Bescheinigung über Nebeneinkommen vom 13.07.1999, Lohnabrechnungen für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2001, eine Steuerfreistellungsbescheinigung vom 29.05.2000 und schließlich ein Arbeitszeugnis unter dem 16.04.2002 erhalten.
Dem Kläger sind im Jahre 2001 Gelder zugeflossen, die von C. - Denhard für Aushilfen bzw. Spesen geleistet worden sind.
Der Kläger hat am 29.11.2002 ein Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 1. eingeleitet und nach wirksamen Widerspruch mit Schreiben vom 26.02.2003 die Klage auf die Beklagte zu 2. und mit Schreiben vom 30.06.2003 die Klage in der Summe erweitert.
Der Kläger hat vorgebracht, dass die Beklagte zu 2. offizielle Inhaberin der Transportfirma gewesen sei. Der Beklagte zu 1. ihm gegenüber stets die Position des Arbeitgebers eingenommen habe, so dass beide für die offenen Forderungen als Gesamtschuldner einstehen müssten. Mit ihm sei ein Stundenlohn von 12,- DM netto vereinbart gewesen. Ebenso wie die Übernahme der Verzehr-, Übernachtung-, Handy- und Faxkosten durch den Arbeitgeber.
Im Oktober 2001 habe er mit seinem Arbeitskollegen Willi X. 435 Stunden und im November 2001 414,5 Stunden gearbeitet, was einen Lohnanspruch von 5.220,- DM für Oktober und 4.974,00 DM für November 2001 ergebe.
Die Stundenlohnnachweise habe er anhand der tatsächlichen Arbeitsleistung aufgestellt, wobei eine genaue Darlegung über Arbeitsbeginn und - ende anhand der Tachoscheiben erfolgen könne, ja jeweils mit dem Lkw zurückgegeben habe.
Auf die offene Gesamtsumme seien 7.350,10 DM gezahlt worden, so dass noch 6.450,00 DM = 3.297,84 € offen stünden.
Er habe bis September 2001 12,- DM pro effektiv geleisteter Fahrer- und auch für die Beifahrerstunden, wie vereinbart, erhalten. Offensichtlich habe die Beklagte zu 2. diese Zahlung und Beträge auf mehrere Personen als Aushilfslöhne aufgeteilt.
Es sei für die Lohnleistung der Beklagten an Herrn Willi X. in Vorlage getreten.
Das Arbeitsgericht hat am 24.09.2003 gegen die nicht erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Beklagten zu 1. und 2. ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.297,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.297,84 € festgesetzt.
Nach Einspruch seitens der Beklagten hat der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 24.09.2003 aufrechtzuerhalten .
Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie haben diesen Antrag damit begründet, dass der Beklagte zu 1. zu Unrecht vom Kläger beklagt werde, da er nur bis 1998 dessen Arbeitgeber gewesen sei.
Der Kläger habe nach Abmeldung durch den Beklagten zu 1. am 31.01.1998 am 01.02.1998 für die Einzelfirma der Beklagten zu 2. als Aushilfsfahrer gearbeitet. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen und den weiteren Unterlagen und insbesondere aus der Bescheinigung über Nebeneinkommen der Beklagten zu 2. vom 13.07.1999.
Die Forderungen des Klägers seien nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger nur als geringfügig Beschäftigter für die Beklagte zu 2. tätig geworden sei. Zum Anderen könne ein Einzelner die Arbeitsleistung, wie sie der Kläger behaupte, nicht leisten. Die Vergütung für Oktober und November 2001 sei ordnungsgemäß am 18.10.2001 bzw. 22.11.2001 gezahlt worden. Auf die vom Kläger vorgelegten Tachoscheiben vom 29.10.2001 und 03.11.2001 würden für die Lohnforderung deshalb nichts ergeben, weil sämtliche Fahrzeuge von der Beklagten zu 2. ab September 2001 bei der Fa. Y. angemietet worden seien.
Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil durch das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass der Beklagte zu 1. nicht Arbeitgeber des Klägers im hier interessierenden Zeitraum gewesen sei. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, wie Bescheinigung über Nebeneinkommen, Steuerfreistellungsbescheinigung, Lohnabrechnung als auch ein Arbeitszeugnis, die alle samt von der Beklagten zu 2. stammten.
Die Lohnabrechnungen, die für den hiesigen Zeitraum relevant seien, habe der Kläger eigenhändig unterschrieben, so dass die Vermutung der Echtheit der Urkunde gegeben sei, womit auch eine Vermutung bestehe, dass der darüber enthaltene Text mit der Unterschrift in den Willen des Klägers aufgenommen sei.
Auch die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte zu 1. ihm gegenüber als Arbeitgeber aufgetreten sei und gesagt habe, dass er aus steuerrechtlichen Gründen über seine Einzelfirma laufen müsse, ändere nichts daran, dass mit diesem kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sondern nur mit der Beklagten zu 2.
Lohn- und Spesenansprüche gegen die Beklagte zu 2. seien ebenfalls nicht gegeben, zumindest nicht nachvollziehbar dargelegt.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen ergebe sich nicht, wann die tägliche Arbeitsleistung begonnen bzw. beendet worden sei, zumal noch eine Rubrik mit Geräteeinsatzstunden auftauche, so dass nicht erkannt werden könne, wie dies im Zusammenhang stehe.
Auch die Behauptung des Klägers, bei Vorlage der Tachografenscheiben durch die Beklagte könne sich seine Arbeitsleistung ergeben, führt deshalb nicht weiter, weil der Kläger auf das Bestreiten der Beklagtenseite hin, dass diese lediglich 2 Tachografenscheiben vom Kläger erhalten habe, nicht dargelegt habe, wann er wem die Tachografenscheiben für welche Tage übergeben habe. Auch das Beweisangebot, eine Frau Z. von der Autovermietung Z. als Zeugin zu vernehmen, bliebe deshalb unberücksichtigt, weil die Beklagten behauptet hatten, dass sie seit September 2001 nur noch bei der Fa. Y. Fahrzeuge angemietet hätten.
Der Schlüssigkeit der Klage stünde zudem entgegen, dass der Kläger im Kammertermin erläutert habe, dass die von ihm verlangte Vergütung nicht bloß Arbeitsstunden betreffe, die er verrichtet habe, sondern auch solche, die der Aushilfsfahrer X. für die Beklagten erbracht habe. Der Kläger habe zudem behauptet, dass er für die Vergütung des Aushilfsfahrers in Vorlage getreten sei, worauf der Kläger hätte, nachdem die Beklagten dies bestritten hätten, darlegen müssen, für wie viele Stunden der Kläger in Vorleistung getreten sein wolle.
Da der Kläger also nicht nur Lohnforderungen, sondern auch einen Auslagen- bzw. Aufwendungsersatzanspruch geltend macht, fehle es an der Schlüssigkeit des letztgenannten Anspruchs. Damit sei aber untrennbar die Forderung des Klägers nach eigenem Lohn verbunden, so dass auch seine Arbeitsstunden nicht schlüssig dargelegt seien.
Auch der Spesenanspruch sei nicht schlüssig dargetan, weil unklar bliebe, wann aus welchem Anlass dem Kläger in welchem Umfang Spesen entstanden seien, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung für die Beklagte zu 2. zu Recht geltend gemacht würden. Daneben bliebe offen, inwieweit die Überweisung vom 07.12.2001 etwaige dahingehende Forderungen erledigt hätten.
Nach Zustellung des Urteils am 17.03.2004 hat der Kläger am 05.04.2004 Berufung eingelegt, welche am 17.05.2004 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Beklagte zu 1. als Arbeitgeber anzusehen sei, weil sich während der Gesamtbeschäftigungsdauer von Februar 1988 bis November 2001 sich nichts wesentliches geändert habe. Der Kläger sei weiterhin als Fahrer tätig gewesen und habe, wenn er wegen der gesetzlichen Bestimmung habe ein Beifahrer mitnehmen müssen, die Friseurstühle und anderes Material der Fa. W. transportiert und hierfür vom Beklagten zu 1. für sich und dem Beifahrer pro Arbeitsstunde je 12,- DM erhalten. Die Kosten des angemieteten Lkw´s habe der Beklagte getragen, wobei die Abrechnung gegenüber dem Beklagten zu 1. anhand der Original - Stundenlohnnachweise des Beklagten unter dessen Kopfbogen erfolgt sei. Nach Gründung der Beklagten zu 2. habe der Kläger seine ihm zustehenden Gelder in erster Linie durch die Beklagte zu 2. und teilweise auch durch den Beklagten zu 1. erhalten.
Auch das erteilte Arbeitszeugnis belege, dass die Beklagte zu 2. nicht zwingend Arbeitgeber geworden sein müsse, da in dem Zeugnis unter dem Kopfbogen Denhard - C. Kurierdienste bescheinigt werde, dass der Kläger vom 08.02.1988 bis zum 31.12.2001 bei uns beschäftigt gewesen sei, was bedeute, dass der Kläger ununterbrochen fast 14 Jahre für die Beklagten tätig gewesen sei, wobei der technische Teil des Arbeitsverhältnisses mit den entsprechenden Kontakten ausschließlich durch den Beklagten zu 1. erledigt worden sei, während die Beklagte zu 2. die Abrechnungen unter dem Kopfbogen der eigenen Firma erstellt habe.
Die vom Kläger und seinem Beifahrer Willi X. im hier interessierenden Zeitraum erbrachten Fahrt- und Arbeitsleistungen seien substantiiert spezifiziert dargelegt und unter Beweis gestellt, da für alle Fahrten die genauen Ziel- und Zwischenzielorte genannt und die exakten Stunden angegeben worden seien.
Die genaue Angabe der geleisteten Stunden könne nur dann erfolgen, wenn die Tachoscheiben vorgelegt würden. Der Kläger habe diese Scheiben jeweils an die Beklagte mit dem benutzten Lkw zurückgegeben. Die Beklagten hätten zudem die Angaben des Klägers für die Abrechnung mit der Fa. W. benutzt und hierfür im Zeitraum 01.10.2001 bis 13.12.2001 für die Arbeitsleistung des Klägers und des Beifahrers 20.039,78 € erhalten.
Mit den Abrechnungsmanipulation der Beklagten zu 2. habe der Kläger nichts zu tun, er habe den Beklagten lediglich entsprechend der jahrelangen Praxis unterschriebene Blanko-Formulare zur Verfügung gestellt, wobei ihm nicht angelastet werden könne, wenn diese dann von der Beklagten zu 2. falsch ausgefüllt worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger, obwohl ihm seine Abrechnungen seit 1999 von der Beklagten zu 2. ausgestellt worden seien ebenso wie das Arbeitszeugnis vom 16.04.2002 neben der Steuerfreistellungserklärung vom 29.05.2000 weiterhin ohne zwingenden Sachvortrag behaupte, der Beklagte zu 1. sei sein Arbeitgeber. Er beziehe sich weiter auf Stundenaufstellungen, die rechnerisch falsch und von dem Beklagten nicht unterschrieben worden seien. Auch wenn der Beklagte zu 1. einmal eine Zahlung von 630,- DM an den Kläger geleistet haben sollte, sei dies nicht geeignet, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. zu begründen.
Auch soweit der Kläger den Beifahrer X. erwähne, werde nicht klar, ob er in dessen Namen Lohnansprüche geltend machen wolle oder seine eigenen Ansprüche hierdurch verdopple, wobei für das eine die Legitimation für den Kläger fehle und für das andere entsprechende Zahlungsnachweise. Soweit der Kläger sich auf Abrechnungen mit der Fa. W. beziehe, müsse festgestellt werden, dass sie hieraus keinen Nutzen ziehen könne, da dies allein Sache zwischen den Beklagten und der Fa. W. sei.
Zur Vervollständigung des Tatbestandes und zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Außerdem wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 286 bis 291 d. A.) wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet, jedoch deshalb ohne Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Die Berufungskammer nimmt insoweit auf die ausführliche Urteilsbegründung Bezug und führt wegen des Berufungsvorbringens des Klägers lediglich ergänzend aus, dass der Einwand des Klägers, dass sich an seiner Tätigkeit im gesamten Beschäftigungszeitraum von 1988 bis November 2001 nichts geändert habe, nichts entscheidungsrelevantes zur Beantwortung der Frage, wer sein Arbeitgeber ist, ableiten lässt. Denn es kommt nicht auf die geleistete Tätigkeit des Klägers, sondern darauf an, wer als Arbeitgeber anzusehen ist. Auch wenn der Einwand des Klägers zutreffend sein sollte, dass er sowohl im Oktober als auch im November vom Beklagten zu 1. 630,- DM als Aushilfenlohn erhalten hat, so mag die Schlussfolgerung hieraus deshalb offen bleiben, weil selbst dann, wenn der Beklagte zu 1. neben der Beklagten zu 2. weiterhin Arbeitgeber geblieben sein sollte, dem Kläger keine Restansprüche auf Lohn oder Auslagenerstattung zustehen.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger hätte die Tagesleistung hätte genau angeben müssen, also Aufnahme der Arbeit, Unterbrechung und Arbeitsende und vor allem aufklären müssen, was die unter der Rubrik Geräteeinsatz angegebenen Stundenzahlen bedeuten. Dies wäre zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens erforderlich gewesen, weil die Beklagtenseite die Aufstellung des Klägers als unrichtig bestritten hat.
Nimmt man noch hinzu, dass der Kläger auch für den Mitfahrer Lohnansprüche geltend macht, so ergibt sich, dass der Kläger hätte hier eine weitere Aufteilung vornehmen müssen, damit hätte klar erkannt werden können, für wie viel Stunden er an welchen Tagen Vergütung für sich anfordert und in welchem Umfange er aus welchem Rechtsgrunde eine fremde Forderung geltend macht.
Daran hat es der Kläger auch im Berufungsverfahren fehlen lassen, wobei die Kammer es ausdrücklich offen stehen lässt, ob der Kläger nichts bereits das Recht auf Verfolgung seiner Ansprüche dadurch eingebüßt hat, dass er in der Kammerverhandlung vier Quittungsbelege (Bl. 334 d. A.) vorlegte, die aus dem Jahr 2001 stammen und zum Inhalt haben, dass der Kläger eine Vorauszahlung an Herrn X., dem Mitfahrer des Klägers, geleistet haben soll. Bedenken gegen die Richtigkeit erscheinen deshalb angebracht, weil in dem Zeitraum eine Zahlung in € stattgefunden haben soll, während die Bar - Währung Euro erst mit Beginn des Jahres 2002 in der Bundesrepublik tatsächlich eingeführt worden ist.
Auch dem Umstand, dass der Kläger bei dem Umfang der von ihm behaupteten Zahlungen hätte eine Lohnsteuerkarte vorlegen müssen, da eine Lohnsteuerpflicht eingetreten ist, geht die Berufungskammer nicht weiter nach, weil dem Kläger keine Ansprüche zustehen.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er hätte seine Klage schlüssig machen können, wenn ihm die Original - Tachoscheiben der von ihm gefahrenen Fahrzeuge im Zeitraum Oktober und November 2001 zur Verfügung gestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es nur im Ausnahmefall eine Verpflichtung des Arbeitgebers gibt, bei ihm vorhandene Original - Tachoscheiben herauszugeben, um dem Arbeitnehmer eine Leistungsklage bezüglich der Berechnung möglich zu machen. Die Tachografenscheiben haben eine andere Zielrichtung, nämlich die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zu dokumentieren und nicht, eine Dokumentation der Fahrleistung des betreffenden Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Deshalb kann die Frage offen bleiben, bei welcher Firma die Beklagten zu 1. oder zu 2. im Zeitraum Oktober und November 2001 Fahrzeuge angemietet haben oder ob der Kläger tatsächlich keinerlei Tachografenscheiben an die Beklagten übergeben hat, was die Beklagte bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren behauptete.
Bezüglich der Spesen und sonstigen Auslagen wird der angesichts der Tatsache, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 30.06.2003 unter 4. Auslagen auflistet, die einen Gesamtbetrag von 1.486,83 € entsprechen und der Tatsache, dass ihm von der Beklagten zu 2. für November 2001 Spesen in Höhe von 1.975,93 DM überwiesen worden sind, wobei dem Klägervertreter hier eine Währungsverwechselung unterlaufen ist, da es sich um DM - Beträge handelt, klargestellt werden müssen, dass mit dieser Zahlung die Spesenansprüche des Klägers erledigt sind und der noch offene Überschuss zu verteilen ist, weil die Beklagten mit der Bestimmung als Spesenersatz eine eindeutige Leistungsbestimmung getroffen haben, so dass nicht angeht, Lohn- und Spesenansprüche zu addieren und davon genau bestimmte Teilleistungen zu subtrahieren. Darauf kommt es aber letztendlich nicht an, weil sich die Berufungskammer auch hier die richtige Argumentation des Arbeitsgerichts zu Eigen macht.
Da die Berufung des Klägers als nicht begründet zurückzuweisen ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.