Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz EuGH-Vorlage vom 04.08.2004 – 10 Sa 222/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0804.10SA222.04.0A
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.02.2004, AZ: 10 Ca 2094/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung einer ihm erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte sowie die Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 30.06.2003 bis einschließlich 24.07.2003.
Der Kläger ist seit dem 02.03.1998 im Wein- und Sektkellereiunternehmen der Beklagten als Fotosetzer und Buchdrucker beschäftigt. Er arbeitet in der Hausdruckerei der Beklagten, wo u. a. auf vorgefertigten Etiketten die nach dem Weingesetz erforderlichen individuellen Angaben eingedruckt werden.
Mit Schreiben vom 12.05.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung folgenden Inhalts:
"Sehr geehrter Herr A.,
in der Zeit vom 07.04.2003 bis heute kam es bei folgenden, von Ihnen ausgeführten Druckaufträgen zu Reklamationen bei der Nachkontrolle. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Aufträge mit den nachstehenden Reklamationen.
Auftrag vom: Beleg-Nr.:
Anzahl
gedruckte
Etiketten
Anzahl nicht bzw.
fehlbedruckte
Etiketten
07.04.2003 150991353 16.600 70
08.04.2003 151002785 3.200 1
08.04.2003 151000505 8.100 35
08.04.2003 151000304 5.400 13
08.04.2003 150999824 1.400 4
14.04.2003 151011607 9.600 28
23.04.2003 151026145 850 18
23.04.2003 151026145 2.900 5
06.05.2003 151050205 450 6
Mit der Unterschrift auf der Laufkarte bestätigten Sie nicht nur, dass der Druck ordnungsgemäß ausgeführt und kontrolliert wurde, sondern dokumentieren gleichzeitig, dass Sie für die ordnungsgemäße Durchführung des Druckauftrages alleine verantwortlich sind.
Die Reklamation bezüglich der oben aufgeführten Druckaufträge belegen jedoch, dass Sie die gedruckten Etiketten nicht sorgfältig kontrolliert haben. Wir sind nicht bereit, ein derartiges oberflächliches Arbeiten zu dulden und fordern Sie auf, zukünftig die Ihnen obliegenden Druckaufträge sorgfältig durchzuführen und genau zu kontrollieren.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie im Wiederholungsfall mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. "
Ab dem 13.05.2003 war der Kläger zunächst bis zum 27.06.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung für die Zeit bis einschließlich 23.06.2003. Am 30.06.2003 erhielt die Beklagte eine am 26.06.2003 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in welcher dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 27.06.2003 attestiert wurde. Darüber hinaus erhielt die Beklagte ein dem Kläger zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber ausgestelltes ärztliches Attest vom 03.06.2003. Dieses hat folgenden Inhalt:
" Bei dem Patienten besteht eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, welche durch die Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz verstärkt wird. Eine Weiterbeschäftigung ist nur möglich, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden wie entweder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Reduktion der Staubbelastung oder das Anschaffen einer Staubmaske. Möglich wäre auch ihn z. B. halbtags im Büro zu beschäftigen und einen halben Tag mit einer Staubmaske im Betrieb ".
In der Zeit vom 30.06.2003 bis 24.07.2003 befand sich der Kläger im von der Beklagten bereits am Jahresanfang 2003 genehmigten Urlaub, wobei er vom 01.07.2003 bis einschließlich 22.07.2003 eine Urlaubsreise in die USA unternahm. Nach dem 24.07.2003 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt. Eine bereits am 27.07.2003 ausgestellte Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit ab dem 28.07.2003 bis 08.08.2003 wurde der Beklagten noch am 28.07.2003 zugeleitet. Die Beklagte leistete keine weiteren Entgeltfortzahlungen, nachdem ihr von Seiten der Krankenkasse des Klägers bestätigt worden war, dass der nunmehrigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers dieselbe Erkrankung zu Grunde lag wie in der Zeit ab dem 13.05.2000.
Die Beklagte verweigerte gegenüber dem Kläger die Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 30.06.2003 bis 24.07.2003 mit der Begründung, sie gehe davon aus, dass der Kläger auch in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der in der Abmahnung vom 12.05.2003 erhobene Vorwurf sei unberechtigt. Er habe auch in der Zeit vom 07.04.2003 bis 06.05.2003 die von ihm gedruckten Etiketten kontrolliert, soweit dies unter Berücksichtigung der an der von ihm bedienten Druckmaschinen bestehenden Funktionsmängel möglich gewesen sei. Teilweise sei ihm die Kontrolle der bedruckten Etiketten dadurch unmöglich geworden, dass eine Mitarbeiterin die Etiketten von der Maschine weggenommen habe, bevor er diese habe kontrollieren können. Zudem sei der technische Betriebsleiter, von welchem das Abmahnungsschreiben unterzeichnet worden sei, ihm gegenüber nicht zur Erteilung von Abmahnungen befugt. Sein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 30.06.2004 bis 24.07.2003 in Höhe von 2.331,34 € ergebe sich daraus, dass er in dem betreffenden Zeitraum durchaus arbeitsfähig gewesen sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Datum vom 12.05.2003 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen, und
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.331,34 € brutto nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags aus dem Schriftsatz vom 11.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf sei berechtigt. Aus dem Umstand, dass der Kläger die in der Abmahnung im Einzelnen bezeichnete Anzahl von fehlbedruckten Etiketten produziert, diese jedoch auf den "Laufkarten" (Blatt 30 bis 40 d. A.) nicht vermerkt habe, ergebe sich, dass vom Kläger keine sorgfältige Nachkontrolle vorgenommen worden sei. Es treffe nicht zu, dass von einer Mitarbeiterin Etiketten vom Arbeitsplatz des Klägers weggenommen worden seien, ohne dass zuvor die erforderliche Kontrolle seitens des Klägers möglich gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. S sowie durch Vernehmung der Zeugin L . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2004 (Bl. 59 bis 65 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 74 bis 79 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 12.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 23.04.2004 begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter.
Er beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, das Abmahnungsschreiben vom 12.05.2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.331,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 69 bis 74 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 08.04.2004 (Bl. 96 bis 102 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 05.07.2004 (Bl. 129 bis 131 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 28.05.2004 (Bl. 121 bis 127 d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.
II. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 12.05.2003 aus seiner Personalakte.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, missbilligende Erklärungen aus der Personalakte zu entfernen, wenn diese unrichtige Tatsachen enthalten, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung oder in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (vgl. BAG, AP Nr. 93 und Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Das Abmahnungsschreiben vom 12.05.2003 enthält jedoch keine unrichtigen Tatsachen. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - die im Abmahnungsschreiben bezeichneten Fehldrucke auf Funktionsmängel der Druckmaschinen zurückzuführen sind. Dem Kläger wird nämlich im Abmahnungsschreiben nicht vorgehalten, dass es zu fehlbedruckten Etiketten gekommen ist. Vielmehr beschränkt sich der Vorwurf ausdrücklich darauf, dass der Kläger auf den vom ihm unterzeichneten Laufkarten bei den im Abmahnungsschreiben näher bezeichneten Aufträgen einen ordnungsgemäßen Etikettendruck bestätigt hat, obwohl dies bei einer Vielzahl von Etiketten nicht der Fall war. Da dem Kläger unstreitig die Kontrolle der bedruckten Etiketten oblag, ist dieser Vorwurf berechtigt. Wie die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin L ergeben hat, trifft es auch keineswegs zu, dass dem Kläger in der Zeit vom 07.04.2004 bis einschließlich 06.05.2004 eine Kontrolle der gedruckten Etiketten deshalb nicht möglich war, weil die Zeugin diese vor Kontrolle durch den Kläger von der Druckmaschine weggenommen hat. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt der vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vorgenommenen Beweiswürdigung. Insgesamt bestehen auch für die Berufungskammer keine Zweifel daran, dass der Kläger seiner Kontrollpflicht hinsichtlich der im Abmahnungsschreiben im Einzelnen bezeichneten Aufträge nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Darüber hinaus setzt eine wirksame Abmahnung lediglich einen objektiv gegebenen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers voraus, nicht hingegen auch ein zugleich subjektiv vorwerfbares Verhalten (vgl. BAG, NZA 1988, 474).
Entgegen der Ansicht des Klägers war der das Abmahnungsschreiben unterzeichnende technische Betriebsleiter der Beklagten auch zur Erteilung der Abmahnung berechtigt. Als abmahnungsberechtigte Personen kommen nämlich nicht nur kündigungsberechtigte Vorgesetzte, sondern alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen, wobei die Zuweisung einer derartigen Vorgesetztenfunktion i. d. R. auch eine stillschweigende Vollmacht für Abmahnungen beinhaltet (vgl. KR-Fischermeier, 6. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffer 257 m. w. N.). Die Abmahnungsbefugnis des technischen Betriebsleiters ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass dieser in der Betriebshierarchie deutlich über dem Kläger steht, von seinem Aufgabenbereich her für die technische Abwicklung von Druckaufträgen zumindest mitverantwortlich und somit gegenüber dem Kläger als dessen Vorgesetzter umfassend weisungsberechtigt ist. Insgesamt bestehen daher hinsichtlich der Abmahnungsbefugnis des technischen Betriebsleiters keinerlei Zweifel.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 30.06.2003 bis 24.07.2003.
Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs und damit auch des sich daraus ergebenden Urlaubsentgeltanspruchs setzt die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (vgl. BAG, AP Nr. 17 zu § 47 BAT). Die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsfähigkeit trifft diesbezüglich den Arbeitnehmer. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich nach der vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Leistung, die der Arbeitgeber als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (vgl. BAG, AP Nr. 45 zu §13 BUrlG).
Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Zeit vom 30.06.2003 bis 24.07.2003 arbeitsfähig war. Der Kläger konnte seine Behauptung, in dem betreffenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen zu sein, nicht beweisen. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Dr. S hat gerade nicht ergeben, dass der Kläger seinerzeit in der Lage war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit uneingeschränkt der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts (Seite 11 des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 78 d. A.). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, dass er in der Lage gewesen wäre, eine Arbeit zu erbringen, welche die Beklagte als vertragsgemäß hätte annehmen müssen. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, er wäre sowohl bereit gewesen, eine andere als seine bisherige Tätigkeit auszuüben als auch bereit gewesen, bei seiner bisherigen Tätigkeit, im Fall der entsprechenden medizinischen Notwendigkeit und Verordnung, eine Atemschutzmaske zu tragen, so erweist sich dieses Vorbringen als unzureichend. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, darzulegen, welche konkrete vertragsgemäße Tätigkeit von ihm trotz seiner unstreitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte ausgeübt werden können. Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Soweit sich der Kläger auf die im ärztlichen Attest vom 03.06.2003 angesprochene Möglichkeit des Tragens einer Staubmaske beruft, so lässt sich hieraus seine Arbeitsfähigkeit in dem betreffenden Zeitraum ebenfalls nicht herleiten. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das vollschichtige Arbeiten bei Tragen einer Staubmaske dem Kläger überhaupt zumutbar gewesen wäre. Demgemäß spricht auch das ärztliche Attest vom 03.06.2003 konkret nur von der Möglichkeit, den Kläger jeweils nur einen halben Tag mit einer Staubmaske und im Übrigen beispielsweise im Büro zu beschäftigen. Büroarbeit stellt jedoch zweifellos keine vom Kläger vertraglich zu erbringende Leistung dar. Auch durch ein lediglich halbtägiges Arbeiten an seinem bisherigen Arbeitsplatz (mit einer Staubmaske) hätte der in Vollzeit beschäftigte Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen können. Ein Arbeitnehmer ist auch dann arbeitsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen lediglich in der Lage ist, seinen Arbeitspflichten in zeitlich geringerem als dem geschuldeten Umfang zu erbringen (vgl. Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3 EFZG Rd-Ziffer 26 m. N. a. d. Rspr.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der von ihm behaupteten Möglichkeiten bereits ab dem 13.05.2003 bis Urlaubsbeginn und sodann unmittelbar nach Urlaubsende wieder arbeitsunfähig krank geschrieben war, wobei der Arbeitsunfähigkeit unstreitig jeweils dieselbe Erkrankung zu Grunde lag. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nach fachkundiger ärztlicher Beurteilung die Modalitäten, die der Kläger im vorliegenden Verfahren hinsichtlich etwaiger Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit gerade nicht entgegenstehen. Der Kläger hat auch jeden konkreten Tatsachenvortrag zu der Frage vermissen lassen, welches konkrete Geschehen bzw. welche gesundheitliche Entwicklung im Einzelnen dazu geführt haben könnte, dass er gerade zu Beginn des Erholungsurlaubs seine Arbeitsfähigkeit, die auch unmittelbar nach Urlaubsende aufgrund derselben Erkrankung wie zuvor nicht mehr gegeben war, wieder erlangt haben könnte. Allein aus dem Umstand, dass dem Kläger für die Zeit vom 30.06.2003 bis 24.07.2003 keine (weiteren) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind, ergibt sich noch nicht, dass in diesem Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit des Klägers gegeben war. Letztlich ist auch in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin Dr. S zu berücksichtigen, wonach nach ihrer Auffassung eine Arbeitsfähigkeit des Klägers lediglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht jedoch in Ansehung seines Arbeitsplatzes bei der Beklagten bestand.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.