Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.08.2004 – 10 Sa 354/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0818.10SA354.04.0A

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.12.2003, AZ: 1 Ca 2967/03, wie folgt abgeändert:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Betriebsrente.

2

Die am 1943 geborene Klägerin war in der Zeit vom 25.08.1964 bis 30.09.1989 bei der Fa. W G GmbH, zuletzt ab August 1979 in deren Zweigwerk in A-Stadt beschäftigt. Im Wege der Gesamtzusage wurde der Klägerin - wie auch allen übrigen Arbeitnehmern der Fa. W G GmbH - am 01.01.1985 die Zahlung einer Betriebsrente zugesichert. Diesbezüglich wurde der Klägerin der Leistungsplan der Unterstützungskasse ihres Arbeitgebers vom 01.01.1985 ausgehändigt, der u. a. folgende Regelungen enthält:

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Die U kasse gewährt ehemaligen Arbeitern und Angestellten der W G GmbH und deren Hinterbliebenen Altersrente und Todesfall - Leistungen nach folgenden Grundsätzen:

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1. Betriebsangehörige, die nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres - weibliche Betriebsangehörige mit Erreichen des 60. Lebensjahres - aus einem Arbeitsverhältnis mit den Weinheimer Gummiwerken ausgeschieden sind, erhalten Altersrente.

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2. Die Altersrente beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von

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5 bis 20 Jahren DM 41,- pro Monat

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mehr als 20 bis 30 Jahren DM 52,- pro Monat

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mehr als 30 bis 40 Jahren DM 69,- pro Monat

9

mehr als 40 Jahren DM 93,- pro Monat

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Die Altersrente wird jeweils zum Ende eines Monats gezahlt.

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Im Hinblick auf eine zum damaligen Zeitpunkt geplante Stilllegung ihres Zweigwerkes in A-Stadt kündigte die Fa. W G GmbH das Arbeitsverhältnis zum 30.09.1989. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzrechtsstreit schloss die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Prozessvergleich, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.1989 endete und die Fa. W G GmbH der Klägerin "anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" eine Abfindung i. H. v. 21.500,- DM zu zahlen hatte. Der Abfindungsbetrag ist der Klägerin auch zugeflossen.

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Mit Kaufvertrag vom 12.08.1989, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 41 bis 45 d. A. Bezug genommen wird, veräußerte die Fa. W G GmbH ihr in A-Stadt gelegenes Zweigwerk an die Beklagte. Die Übergabe des Kaufobjektes erfolgte am 01.10.1989. Die Beklagte, die den Betrieb seitdem fortführt, beschäftigte die Klägerin ab dem 02.10.1989 auf der Grundlage eines an diesem Tag geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages zu geänderten Arbeitsbedingungen im Betrieb weiter.

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Am 31.12.1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. W G GmbH eröffnet.

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Die Klägerin bezieht, nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geendet hat, seit dem 01.07.2003 Altersrente.

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Mit ihrer am 05.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 27,10 € brutto monatlich. Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit nach vorheriger Streitverkündung auf Seiten der Klägerin beigetreten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung einer Betriebsrente nach den Bestimmungen des Leistungsplans der U kasse der Fa. W G GmbH verpflichtet. Dies ergebe sich daraus, dass sie - die Klägerin - gegen die Beklagte einen Anspruch gehabt habe, zum 01.10.1989 zu unveränderten Bedingungen, d. h. zu denjenigen ihres "alten" Arbeitsvertrages mit der W G GmbH, wieder eingestellt zu werden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 135,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 27,10 € seit dem 31.07.2003, aus 27,10 € seit dem 31.08.2003, aus 27,10 € seit dem 30.09.2003, aus 27,10 € seit dem 31.10.2003 und aus weiteren 27,10 € seit dem 30.11.2003 zu zahlen.

19

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Betriebsrente in Höhe von 27,10 € brutto monatlich, jeweils zahlbar zum Ende des Kalendermonats, beginnend ab Dezember 2003 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zahlung der geltend gemachten Betriebsrente verpflichtet. Falls ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin zu bejahen sei, so sei die Klägerin aber jedenfalls zur Rückzahlung der ihr von der Fa. W G gezahlten Abfindung verpflichtet.

23

Die Beklagte hat hilfsweise beantragt,

24

die Klägerin zu verurteilen, an sie 10.992,77 € zu zahlen.

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Die Klägerin hat beantragt,

26

die Hilfswiderklage abzuweisen.

27

Der Nebenintervenient hat sich der Rechtsansicht der Klägerin angeschlossen.

28

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.12.2003 (Bl. 79 bis 84 d. A.).

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.12.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 75 bis 81 d. A.) verwiesen.

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Gegen das ihr am 16.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.05.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 08.06.2004 begründet.

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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe ein Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung zum 01.10.1989 nicht bestanden. Im Übrigen sei ein solcher Anspruch im Hinblick auf den Inhalt des zwischen der Klägerin und der W G GmbH geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden müsse, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei. Für den Fall der Begründetheit der Klage sei die Klägerin jedenfalls zur Rückzahlung der ihr von ihrem "alten" Arbeitgeber gezahlten Abfindung verpflichtet.

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Die Beklagte beantragt,

33

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

34

Sowie hilfsweise,

35

die Klägerin zu verurteilen, an sie 10.992,77 € zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, einer ausdrücklichen Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs habe es nicht bedurft. Dies sei entbehrlich gewesen, weil bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. vor dem 30.09.1989, Einigkeit erzielt worden sei, dass sie - die Klägerin - wegen der Betriebsübernahme wieder eingestellt werde. Auch der Abfindungsvergleich stehe dem Wiedereinstellungsanspruch nicht entgegen.

39

Der Nebenintervenient beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Von einer weitergehenden Darstellung des Berufungsvorbringens der Parteien sowie des Nebenintervenienten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 07.06.2004 (Bl. 105 bis 108 d. A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 09.08.2004 (Bl. 129 und 130 d. A.) und vom 12.08.2004 (Bl. 146 bis 148 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 26.07.2004 (Bl. 121 bis 126 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 10.08.2004 (Bl. 131 bis 139 d. A.).

Entscheidungsgründe

42

I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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II. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

44

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente.

45

1. Die Beklagte ist nicht nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Verpflichtung der früheren Arbeitgeberin, der Fa. W G GmbH, gegenüber der Klägerin auf Zahlung einer Betriebsrente nach Maßgabe der Bestimmungen des Leistungsplans vom 01.01.1985 eingetreten.

46

Dabei kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsübergang bzw. zumindest der Übergang eines Betriebsteils i. S. v. § 613 a BGB, in welchem die Klägerin beschäftigt war, von der Fa. W G GmbH auf die Beklagte stattgefunden hat. Der Betriebserwerber tritt jedoch nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im Streitfall bestand jedoch das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der W G GmbH endete nach dem Inhalt des Prozessvergleichs vom 06.07.1989 aufgrund der mit Schreiben vom 06.07.1989 ausgesprochenen Kündigung zum 30.09.1989. Die Beklagte hat jedoch den Betrieb bzw. Betriebsteil erst im Laufe des 01.10.1989 übernommen. Der für den Betriebsübergang maßgebliche Zeitpunkt ist der Moment, in dem der Erwerber über diejenigen Elemente tatsächlich disponiert, die für die Identität der wirtschaftlichen Einheit konstitutiv sind. Bei einem aus der Übernahme der Betriebsmittel folgenden Betriebsübergang ist dies also der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber die Leitungsmacht übernimmt, also die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt inne hat (vgl. KR-Pfeiffer, 6. Auflage, § 613 a Rd-Ziffer 90 m. N. a. d. Rspr.). Im Streitfall hat nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten die Übergabe des Kaufobjektes (Zweigwerk A-Stadt der Fa. W G GmbH ) und damit die Übernahme der Leitungsmacht der Beklagten über den betreffenden Betrieb erst am 01.10.1989 stattgefunden. Ein Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB erfolgte somit erst im Laufe des 01.10.1989. Zu diesem Zeitpunkt bestand das mit Ablauf des 30.09.1989 beendete Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mehr. Die Beklagte ist daher nicht in die Rechte und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis der Klägerin eingetreten.

47

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt bzw. auf der Grundlage eines Vertragsfortsetzungsanspruchs bzw. Einstellungsanspruchs des gekündigten Arbeitnehmers gegen den Betriebsübernehmer.

48

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber kommt grundsätzlich in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebes oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus anderen Gründen und infolgedessen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG nachträglich zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes oder der Entstehung einer anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer kommt (BAG Nr. 1, 4, 5 und 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Dabei wird im Wesentlichen darauf abgestellt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse noch während des Ablaufs der Kündigungsfrist ändern. In diesem Fall wird ein vertraglicher Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 242 BGB und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet. So wird ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses etwa dann anerkannt, wenn eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers auf dessen Prognose beruht, bei Ablauf der Kündigungsfrist könne er den Arbeitnehmer - z. B. wegen Betriebsstilllegung - nicht mehr weiterbeschäftigen, diese Prognose sieht jedoch während des Laufes der Kündigungsfrist als falsch erweist (z. B. infolge eines Betriebsüberganges), der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Dispositionen getroffen hat und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Darüber hinaus kann aber auch im Einzelfall eine erst nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die willentliche Übernahme der Hauptbelegschaft und nicht durch die Übernahme immaterieller und/oder immaterieller Betriebsmittel begründete Übernahme des Betriebes oder Betriebsteiles durch den Erwerber einen Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers auslösen (vgl. BAG, AP Nr. 169 zu § 613 a BGB).

49

Im Streitfall hat sich die Prognose der Fa. W G GmbH, die Klägerin könne wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung nicht über den Ablauf ihrer Kündigungsfrist (30.09.1989) im Betrieb weiterbeschäftigt werden, noch während des Laufs der Kündigungsfrist als falsch erwiesen. Bereits am 12.08.1989 wurde nämlich der Kaufvertrag mit der Beklagten über die Veräußerung des Betriebes geschlossen, so dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dessen Stilllegung sondern vielmehr dessen Weiterführung absehbar war. Gleichwohl ist ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Arbeitsvertrages nicht entstanden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin am 06.07.1989 mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Wege eines Prozessvergleichs vereinbart hatte, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung vom 30.09.1989 enden sollte. Durch diesen Abfindungsvergleich haben die Prozessparteien einen Wiedereinstellungsanspruch/Fortsetzungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. Zwar fehlt es diesbezüglich an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung im Vergleich. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs, durch den die Parteien den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung und deren das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung beilegen wollten, ergibt, dass ein Vertragsfortsetzungsanspruch der Klägerin nicht bestehen soll. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nämlich - wie im vorliegenden Fall - einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust des mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstandes, so bringen sie damit regelmäßig zugleich zum Ausdruck, das Arbeitsverhältnis nicht im Anschluss an seine Beendigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen zu wollen. Jedenfalls gebietet in einem solchen Fall die Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig auch bei nachträglicher Änderung des bei Ausspruch der Kündigung zu Grunde gelegten Sachverhalts nicht den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages (vgl. BAG, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).

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Der Prozessvergleich vom 06.07.1989 ist auch nicht nach § 779 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich) unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dabei muss der gemeinsame Irrtum das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht hingegen die zukünftige Entwicklung. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB kommt daher nicht in Betracht, wenn sich erst nach Abschluss des Abfindungsvergleichs unvorhergesehen neue Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BAG, a. a. O.). In einem solchen Fall kommen vielmehr die allgemeinen, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze zur Anwendung. Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist jedoch grundsätzlich nur die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung. Bei Abfindungsvergleichen in Kündigungsschutzprozessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, Geschäftsgrundlage sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien, bis zu dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses werde sich keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Vielmehr kann gerade auch diese Ungewissheit der künftigen Entwicklung bei dem Vergleich bereits Berücksichtigung gefunden haben. Außerdem führt bei einer sich nachträglich unvorhergesehen ergebenden Beschäftigungsmöglichkeit das Festhalten am Vergleich für den Arbeitnehmer keineswegs regelmäßig zu untragbaren Ergebnissen. Vielmehr hängt auch dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls dann, wenn durch eine Abfindung ein als angemessen erscheinender Ausgleich geschaffen wird (diesbezüglich bestehen im Streitfall in Ansehung der in §§ 10 KSchG, 113 Abs. 1 und 2 BetrVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung keine Bedenken), erscheint das Festhalten an dem Vergleich auch für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unzumutbar. Dies gilt umso mehr, als in der Regel ohnehin keine Anpassung (welche?), sondern lediglich die grundsätzlich nicht vorgesehene ersatzlose Aufhebung des Abfindungsvergleichs in Betracht kommt. Die Wiedereinstellung ist keine Anpassung des Abfindungsvergleichs, sondern das Gegenteil dessen, was die Parteien vereinbart haben (vgl. BAG, a. a. O.).

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Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin den Prozessvergleich nicht mit der Beklagten sondern mit ihrem früheren Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, geschlossen hat. Die Beklagte kann sich gleichwohl gegenüber der Klägerin auf den Inhalt dieses Vergleichs berufen. Ein etwaiger Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers. Diese gebietet jedoch - wie bereits ausgeführt - auch bei nachträglicher Änderung des bei Ausspruch der Kündigung zu Grunde gelegten Sachverhalts dann nicht den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages, wenn der Arbeitnehmer einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust des mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstandes erhalten hat und in dem der Abfindungszahlung zu Grunde liegenden Abfindungsvergleich zum Ausdruck gekommen ist, dass die Arbeitsvertragspartner das Arbeitsverhältnis nicht im Anschluss an seine Beendigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen wollten. Die Beklagte ist somit, obwohl nicht selbst Partei des damaligen Kündigungsschutzprozesses, nicht daran gehindert, das Fehlen einer den Abschluss eines Fortsetzungsvertrags begründenden Interessenwahrungspflicht gegenüber der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen.

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Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung ihres mit der Fa. W G GmbH begründeten Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen sei im Zusammenhang mit der damaligen Kündigung und dem darauf folgenden Betriebsübergang entstanden, erweist sich die Klage gleichwohl als unbegründet. Aus dem Bestehen eines Fortsetzungsanspruchs allein folgt nämlich noch nicht, dass Ansprüche bzw. Rechte aus dem gegebenenfalls fortzusetzenden Arbeitsverhältnis entstehen. Hinzukommen muss nämlich der tatsächliche Abschluss eines entsprechenden Fortsetzungsvertrages, d. h. es ist insoweit erforderlich, dass der Fortsetzungsanspruch auch realisiert wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Parteien haben unstreitig das frühere Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. W G GmbH nicht fortgesetzt, sondern vielmehr einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abgeschlossen. Die Klägerin hat - soweit ersichtlich - ein diesbezügliches, auf den Abschluss eines Fortsetzungsarbeitsvertrages zu unveränderten Arbeitsbedingungen gerichtetes Verlangen gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht geltend gemacht. Vom Arbeitnehmer ist jedoch, nicht zuletzt im Interesse seiner eigenen Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche zu verlangen, dass er unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber stellt (BAG, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969; AP Nr. 177 zu § 613 a BGB).

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III. Die Klage war daher unter Abänderung des mit der Berufung angefochtenen Urteils abzuweisen.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.