Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.08.2004 – 11 Ta 176/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0830.11TA176.04.0A
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.05.2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 700,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, der die Beklagte in den Verfahren 2 Ca 2761/03 und 2 Ca 2915/03 vor dem Arbeitsgericht Mainz vertreten hat, erstrebt mit der vorliegenden Beschwerde eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Im Verfahren 2 Ca 2761/03 hat sich der Kläger, der seit 16.08.1999 bei der Beklagten beschäftigt war, gegen eine Kündigung vom 10.09.2003 zum 15.10.2003 gewandt. Nach seinen Angaben in der Klageschrift erzielte er eine monatliche Vergütung von 3.200,00 € monatlich.
Im Verfahren 2 Ca 2915/03 wandte sich der Kläger gegen die seitens des Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 29.09.2003 - Kündigungsvorwurf: Diebstahl. Unter dem 06.10.2003 erweiterte er seine Klage um die Anträge, ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung für den Monat September 2003 zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 16,5 Prozent seit 01.10. 2003 an ihn zu zahlen. Mit am 25.11.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begehrte er hinsichtlich der Vergütung für den Monat September in Höhe von 2.396,12 € lediglich noch Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 01. bis 18.10.2003. Eine weitere Klageerweiterung erfolgte mit am 15.12.2003 eingegangenem Schriftsatz. Der Kläger klagte damit je 2.304,60 € für die Monate Oktober und November 2003 ein.
Im Kammertermin am 02.03.2004 stellte er den Kündigungsschutzantrag im Verfahren 2 Ca 2761/03 und im Verfahren 2 Ca 2915/03 den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung sowie den Antrag aus dem am 15.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.12.2003 - Vergütung für die Monate Oktober und November sowie Zinsen für den Monat September. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich zur Erledigung beider Verfahren, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 03.05.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert im Verfahren 2 Ca 2761/03 auf 9.600,00 € entsprechend drei Bruttomonatsgehältern des Klägers fest. Für das Verfahren 2 Ca 2915/03 erfolgte eine Wertfestsetzung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts für den Kündigungsschutzantrag, in Höhe von 29/30 eines Bruttomonatsgehalts für den Zahlungsantrag und in Höhe der Summe der genannten Beträge für den Vergleich.
Mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.07.2004 nicht abgeholfen hat, verfolgt der Beschwerdeführer das Ziel, eine deutlich höhere Festsetzung zu erreichen. Wegen seines Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2004 im Verfahren 2 Ca 6761/02 sowie vom 14.06.2004 und vom 10.08.2004 im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung konnte nicht entsprechend den Vorstellungen des Beschwerdeführers abgeändert werden, da nach den Grundsätzen für die Streitwertfestsetzung, wie sie sich aus Gesetz und Rechtssprechung ergeben, jedenfalls eine höhere Wertfestsetzung nicht in Betracht kommt.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Die Bewertung des Verfahrens 2 Ca 2761/03 beruht auf § 12 Abs. 7 Satz ArbGG, wonach höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts in Bestandsstreitigkeiten maßgebend ist. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Einwände.
Im Verfahren 2 Ca 2915/03 hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Kündigungsschutzantrag wegen der außerordentlichen Kündigung vom 29.09.2003 nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG und den Grundsätzen, die das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz u.a. in der vom Arbeitsgericht zutreffend zitierten Entscheidung entwickelt hat, auf ein halbes Bruttomonatsentgelt festgesetzt. Aufgrund des sozialen Schutzzweck des § 12 Abs. 7 ArbGG, der keinen Regel-, sondern einen Höchstwert enthält, kommt eine Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit dem Höchstwert von 9.600,00 €, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, nicht in Betracht.
Der Wert des Verfahrens 2 Ca 2915/03 kann für die Zeit bis zum 25.11.2003 als durch das Septembergehalt, soweit es unabhängig vom Ausspruch der Kündigung ist, erhöht angesehen werden. Daraus ergibt sich ein Betrag von höchstens 4.693,33 € (1.600,00 € + 29/30 von 3.200,00€ = 3093,33 €). Das ist ein Wert, der unterhalb dessen liegt, was das Arbeitsgericht angenommen hat. Nach dem Grundsatz der reformatio in peius kommt allerdings eine darunter liegende Festsetzug nicht in Betracht.
Mit dem am 25.11.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 24.11.2003 hat der Kläger seine Vergütung für den Monat September nicht mehr weiter verfolgt, sondern lediglich noch Zinsen vom 01. bis 18.10.2003 begehrt, was nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers einen Betrag von 7,45 € ausmacht. Mithin ergibt sich ein Verfahrenswert für die Zeit ab 25.11.2003 von 1.600,00 € zuzüglich 7,45 €, also 1.607,45 €.
Mit dem am 15.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.12.2003 hat der Kläger sodann die Klageerweiterung wegen der Vergütung für den Monat Oktober und November geltend gemacht, die er auf jeweils 2.304,60 € beziffert hat, was - wie aus der im Verfahren 2 Ca 276/03 zur Akte gereichten Abrechnung für den August 2003 ersichtlich wird - der Grundvergütung für 167 Stunden monatlich ohne Überstunden und sonstige Zusatzvergütung entspricht. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass weitgehend wirtschaftliche Identität bestehe. Insoweit gilt - anders als der Beschwerdeführer meint - folgendes:
Werden mit einer Kündigungsschutzklage gleichzeitig Lohn- und Gehaltsansprüche geltend gemacht, sind die Streitwerte zu addieren, wenn die Lohn- oder Gehaltsansprüche vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens unabhängig sind. Die Streitwerte sind hingegen nicht zusammenzurechnen, wenn die Leistungsklage auf dem Feststellungsantrag aufbaut und insoweit wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände zu bejahen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Leistungsantrag höher ist als der Feststellungsantrag; dann ist der höhere Wert maßgebend (vgl. nur Hauck/Helml Arbeitsgerichtsgesetz 2. Auflage § 12 Rn 22).
Angesichts der Tatsache, dass die außerordentliche Kündigung zum 15.10.2003 ausgesprochen worden war, sind die Vergütungsansprüche für die Zeit ab 16.10.2003 vom Ausgang des Verfahrens 2 Ca 2761/03 abhängig und - da den Wert von drei Bruttomonatseinkünften nicht übersteigen - wertmäßig nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes kann lediglich angenommen werden hinsichtlich der Vergütung für die Zeit vom 30.09. bis zum 15.10.2003. Sie ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 2 Ca 2761/03, aber abhängig vom Ausgang des Verfahrens 2 Ca 2915/03. Jedoch ist der Wert dieser Vergütung nicht höher anzusetzen als ohnehin in diesem Verfahren schon angesetzte Wert von 1.600,00 €, so dass sich keine Werterhöhung ergibt.
Da somit der Wert des Verfahrens 2 Ca 2915/03 ab dem 25.11.2003 und damit auch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses lediglich 1.607,45 € betragen hat, kommt unter Addition dieses Wertes mit dem Wert des Verfahren 2 Ca 2761/03 eine höhere Wertfestsetzung für den Vergleich, als sie vom Arbeitsgericht vorgenommen worden ist, nicht in Betracht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Differenz der Vergütung, wie sie sich ergibt, wenn man die Vergütung einmal auf Basis der getroffenen Festsetzung und einmal auf Basis der erwünschten Festsetzung ermittelt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen, § 10 Abs.3 S.2 BRAGO.