Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2004 – 10 Sa 190/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0908.10SA190.04.0A
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.01.2004, AZ: 8 Ca 3079/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die Leistungen im Bereich des Fassadenbaus erbringt, seit dem 03.12.1990 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Behauptung der Beklagten wurde er als Baufachwerker eingestellt, als solcher zunächst mit einfachen Montagebauarbeiten betraut und nach einiger Zeit - einhergehend mit einer Höhergruppierung in die Berufsgruppe des Spezialbaufacharbeiters - als Monteur eingesetzt. Nach Behauptung des Klägers hat er hingegen aufsteigend bis zur Funktion eines Poliers alle an den Baustellen anfallenden Tätigkeiten ausgeübt.
Am 04.07.2003 trafen die Gesellschafter der Beklagten folgende unternehmerische Entscheidung:
1. Aufgrund der rückläufigen Markttendenz soll die Gesellschaft in ein Baudienstleistungsunternehmen und zum Generalunternehmer umstrukturiert werden.
2. Die Gesellschaft soll nur noch in dem Umfang operativ am Markt tätig werden, der erforderlich ist, um die beauftragten Nachunternehmer zu steuern und Wartungsverträge abzudecken. Leichtere und qualitativ geringwertigere Montagearbeiten sollen nicht mehr von der Gesellschaft selbst ausgeführt werden.
3. Von der Gesellschaft dann noch selbst zu erbringende Tätigkeiten - Bauleitung, Wartung und Gewährleistungsarbeiten - sollen von fachlich hoch qualifizierten technischen Mitarbeitern/Monteuren durchgeführt werden.
4. Die zum Einsatz zu gelangenden Nachunternehmer sollen von den verbleibenden Mitarbeitern vor allen Dingen überwacht werden.
5. Mit der Umsetzung der Entscheidung ist noch im August 2003 zu beginnen und die Kündigung der betroffenen gewerblichen Mitarbeiter vorzunehmen. Einhergehend mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse, ist, nach dem Ablauf der einzelnen Kündigungsfristen, sukzessive mit der verstärkten Beauftragung von Subunternehmern fort zu fahren.
Mit Schreiben vom 25.08.2003, welches dem Kläger am 26.08.2003 ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 01.01.2004. Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 16.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat sei vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Hinblick auf die von ihm bei der Beklagten erbrachten Tätigkeiten sei er nicht von der von den Gesellschaftern am 04.07.2003 getroffenen Entscheidung betroffen. Letztlich sei jedenfalls die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl fehlerhaft.
Der Kläger hat beantragt,
1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.08.2003 zum 01.01.2004 aufgelöst worden ist,
2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,
3) hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,
4) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 zu den vereinbarten Bedingungen als gewerblicher Arbeitnehmer/Fassadenmonteur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, zu den von der am 04.07.2003 getroffenen Unternehmerentscheidung betroffenen Arbeitnehmer gehöre auch der Kläger. In Umsetzung der betreffenden Unternehmerentscheidung habe sie - die Beklagte - sich dazu entschlossen, den Bereich der geringer qualifizierten Montagehelfer abzubauen. Die verbleibenden Tätigkeiten im Bereich der Gewährleistung und der zu erfüllenden Wartungsverträge sollten zukünftig nur noch von den Monteuren mit einem hohen technischen Wissen und Können erbracht werden, die in der Lage seien, eigenständig mit hoher Eigenverantwortlichkeit und Sorgfalt zu arbeiten. In Umsetzung dieser Entscheidung sei fünf Arbeitnehmern im Montagebereich gekündigt worden. Die getroffene Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat sei vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört worden.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.01.2004 (Bl. 132 bis 135 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2004 mit Ausnahme des Antrages auf Weiterbeschäftigung (Klageantrag zu 4.) stattgegeben und in den Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt, die streitbefangene Kündigung sei bereits nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Beklagte habe nämlich nicht dargetan, dass der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört worden sei. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 16.01.2004 könne keine Berücksichtigung finden, da er nach § 61 a Abs. 5 ArbGG als verspätet zurückzuweisen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 5 bis 8 (= Bl. 135 bis 138 d. A.) des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 20.02.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.03.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.04.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.05.2004 begründet.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, die Zurückweisung ihres Sachvortrages zur Betriebsratsanhörung durch das Arbeitsgericht sei in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.08.2003 aufgelöst worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 18.05.2004 (Bl. 181 bis 191 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 16.07.2004 (Bl. 218 bis 223 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.08.2003 nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht beendet worden. Dabei kann offen bleiben, ob das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Anhörung des Betriebsrats zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat mit der Folge, dass sich die Kündigung bereits nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als unwirksam erweist. Die Kündigung ist nämlich jedenfalls sozial ungerechtfertigt und somit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzanspruches des Klägers (Wartezeit, Anzahl der Beschäftigten gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 KSchG) sind unstreitig erfüllt. Der Kläger hat auch fristgerecht im Sinne des § 4 KSchG seine Klage erhoben.
Die streitgegenständliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, denn sie ist nicht durch Gründe der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bezeichneten Art bedingt. Die Beklagte hat das Vorliegen der vom Gesetz verlangten "dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht hinreichend dargetan.
Die Beklagte stützt die streitbefangene Kündigung auf die in einer Gesellschafterversammlung vom 04.07.2003 gefassten Beschlüsse und macht geltend, dass infolge dieser Entscheidungen das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Klägers entfallen sei. Es handelt sich insoweit um innerbetriebliche Umstände im Sinne der Terminologie der Kündigungs-Rechtssprechung des BAG. Unter innerbetrieblichen Gründen sind alle betrieblichen Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet zu verstehen, durch die der Arbeitgeber seine Entscheidung über die der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Unternehmenspolitik im Hinblick auf den Markt oder hinsichtlich der unternehmensinternen Organisation des Betriebes und der Produktion verwirklicht und die sich auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb auswirken (vgl. KR-Etzel, 6. Auflage, § 1 KSchG Rd-Ziffer 519). Eine solche Unternehmerentscheidung kann zur Folge haben, dass ein Überhang an Arbeitskräften herbeigeführt wird und damit das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Kündigungsschutzrechtsstreit nicht befugt, unternehmerische Entscheidungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit hin zu prüfen. Eine gerichtliche Prüfung kann sich vielmehr nur darauf erstrecken, ob die Unternehmerentscheidungen (z. B. organisatorische oder technologische Rationalisierungen) offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (sog. Missbrauchskontrolle; vgl. KR-Etzel, a. a. O., § 1 KSchG Rd-Ziffer 522 m. N. a. d. Rspr.). In vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist hingegen die Frage, ob überhaupt eine unternehmerische Entscheidung vorliegt und ob diese tatsächlich durchgeführt ist, wobei es genügt, dass die Planung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits greifbare Formen angenommen hat. Darüber hinaus ist rechtlich zu überprüfen, ob sich die unternehmerische Entscheidung dahin auswirkt, dass für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die veränderten betrieblichen Verhältnisse zum Wegfall eines bestimmten Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers führen. Es genügt ein kausaler Zusammenhang zwischen den innerbetrieblichen Gründen und einem Überhang an Arbeitskräften. Welchem Arbeitnehmer unter vergleichbaren Arbeitskräften dann gekündigt werden kann, entscheidet sich nach den Grundsätzen der Sozialauswahl.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die vorliegend streitbefangene Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Dabei kann zwar zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die am 04.07.2003 getroffene Unternehmerentscheidung keineswegs offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist und bei Kündigungsausspruch auch bereits greifbare Formen angenommen hatte. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass infolge dieser Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Klägers entfallen ist. Nach dem Inhalt der am 04.07.2003 getroffenen Entscheidung sollen zwar "leichtere und qualitativ geringwertigere Montagearbeiten" nicht mehr von der Beklagten selbst ausgeführt werden. Die weiterhin zu erbringenden Tätigkeiten (Bauleitung und Gewährleistungsarbeiten) sollen von "fachlich hoch qualifizierten technischen Mitarbeitern/Monteuren" durchgeführt werden; die verbleibenden Mitarbeiter sollen vor allen Dingen die beauftragten Nachunternehmer überwachen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Umsetzung dieser Entscheidungen zu einer Verringerung des Arbeitskräftebedarfs im Montagebereich führt. Dies betrifft jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Beschlüsse lediglich die von der Beklagten als "leichtere" bzw. "qualitativ geringwertigere" bezeichneten Montagearbeiten. Höherwertigere bzw. anspruchsvollere Tätigkeiten in diesem Bereich (Bauleitung, Wartung und Gewährleistungsarbeiten, Überwachung der Subunternehmer) sollen hingegen weiterhin von eigenen Monteuren durchgeführt werden, wobei diese "fachlich hochqualifiziert" sein sollen.
Es ist nicht erkennbar, dass die Umsetzung dieser Entscheidungen das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers entfallen lässt. Die Beklagte hat nämlich nicht dargetan, dass der Kläger nicht dem Kreis der von ihr als fachlich hoch qualifizierten Mitarbeitern, die weiterhin benötigt werden, angehört. Zwar obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber, das Anforderungsprofil für die zu beschäftigenden Arbeitnehmer selbst festzulegen. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich indessen nicht, welches konkrete Anforderungsprofil bei der von ihr als "fachlich hoch" bezeichneten Qualifikation erforderlich sein soll. Stellt man hingegen auf die vom Kläger bislang für die Beklagte erbrachten Tätigkeiten ab, so ist davon auszugehen, dass er unter Zugrundelegung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auch zur Durchführung der nach Umsetzung der Unternehmerentscheidung noch bei der Beklagten verbleibenden Arbeiten geeignet ist und somit gerade dem Kreis der von der Beklagten als fachlich hoch qualifiziert bezeichneten Monteuren angehört. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, dass er für die Beklagte keineswegs lediglich einfachere Montagearbeiten sondern vielmehr auch gerade solche Tätigkeiten erbracht hat, die nach dem Inhalt der getroffenen Unternehmerentscheidung weiterhin von der Beklagten ausgeführt werden sollen. Auf den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers unter Ziffer III seines Schriftsatzes vom 19.12.2003 (dort Seiten 4 bis 7 = Bl. 60 bis 63 d. A.) wird hiermit (nochmals) ausdrücklich nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Hierbei handelte es sich u. a. auch um die Anleitung von Mitarbeitern, die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten und die Ausübung der Bauleitung, somit gerade um solche Tätigkeiten, welche die Beklagte weiterhin durch die eigenen Mitarbeiter durchführen will. Die Beklagte hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht ausreichend bestritten. Ihr Sachvortrag, wonach es keinesfalls zutreffe, dass der Kläger als Bauleiter bzw. Montageleiter oder Obermonteur tätig geworden sei, erweist sich in Ansehung von § 138 ZPO als unzureichend. Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, zu den vom Kläger substantiiert, auf einzelne Baustellen und Zeiträume bezogenen Sachvortrag konkret Stellung zu nehmen. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm erbrachten Tätigkeiten ist daher als unstreitig zu behandeln.
Insgesamt lässt sich somit nicht feststellen, dass der Kläger zum Kreis derjenigen Arbeitnehmer der Beklagten gehört, deren Tätigkeit von der Unternehmerentscheidung vom 04.02.2003 betroffen ist bzw. für deren Weiterbeschäftigung nach Umsetzung der betreffenden Entscheidung kein Bedürfnis mehr besteht. In Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages der Beklagten kann ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass der Kläger das in der Entscheidung vom 04.07.2003 festgelegte Anforderungsprofil ("fachlich hoch qualifiziert") nicht erfüllt. Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung auf das Bedürfnis, den Kläger weiterzubeschäftigen, sind daher nicht erkennbar.
III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.