Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.09.2004 – 4 Sa 359/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0909.4SA359.04.0A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2004 - 2 Ca 2116/03 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde sondern bis zum 31.03.2004 fortbestanden hat.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Berechtigung einer seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sowie ein Verlangen des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Der Kläger, von Beruf Radio- und Fernsehtechniker, war seit März 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 28.02.1992 hatte sich die Beklagte vorbehalten, dem Kläger vorübergehend oder auf Dauer andere zumutbare Arbeiten innerhalb des Unternehmens zuzuweisen. In § 2 des geänderten Anstellungsvertrages vom 04.03.1993 ist der Kläger mit Wirkung ab 01.04.1993 als "Sachbearbeiter Verkauf" eingestellt. Seine Aufgaben sind beschrieben mit "alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie allgemeine Schreib- und Verwaltungstätigkeiten". Die Versetzungsklausel war nicht mehr enthalten.
Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
In seinem Aufgabenbereich oblag dem Kläger die Abwicklung des Verkaufsgeschäfts einschließlich Anbahnung und "Nachpflege". Dabei bearbeitete der Kläger zu ca. 20 % schriftliche Kundenanfragen, zu 80 % führte er telefonische Beratungen durch, zum Teil fanden auch persönliche Gespräche etwa auf Messen oder bei Besuchen von Fachhändlern vor Ort statt. Die Anfragen betrafen Auswahl, Funktion, Installation und Inbetriebnahme der Produkte der Beklagten, allerdings im überwiegenden Bereich waren dies Kontakte mit den Fachhändlern, welche die Produkte der Beklagten vertrieben, nicht mit Endverbrauchern.
Seit Mai 2003 ist bei der Beklagten ein Call-Center eingerichtet. Die Beklagte vertreibt Entschlüsselungsboxen für den Privatsender P. Jeder Kunde erhält die Nummer einer Hotline für eine telefonische Beratung, diese Hotline wird von der Beklagten bedient.
Ende September 2003 wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen K gebeten, im Call-Center, das sich im selben Gebäudekomplex befindet, zu arbeiten. Wegen des sehr gut anlaufenden Weihnachtsgeschäftes und des ansteigenden Beratungsbedarfs hatte die Beklagte für das Call-Center zwei neue Arbeitskräfte einstellen müssen, die jedoch zunächst geschult werden mussten.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 02.10.2003 um schriftliche Nachricht über die beabsichtigte Änderung seines Aufgabenbereiches. Erst danach wollte er eine Prüfung vornehmen und eine Entscheidung treffen. In einem Gespräch am 06.10.2003 wies die Beklagte den Kläger auf die Wichtigkeit seines auf vier Wochen befristeten Einsatzes hin. Der Kläger ließ durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 08.10.2003 nochmals eine schriftliche Darlegung anfordern, bis zu deren Eingang er keine Erklärungen abgeben werde. Er äußerte am 13.10.2003, zu dem Thema werde er nichts mehr sagen. Die Beklagte solle ausschließlich mit seinem Anwalt kommunizieren. Am 15., 16. und 17.10. wurde der Kläger jeweils aufgefordert, seine Tätigkeit im Call-Center aufzunehmen. Der Kläger wiederholte mit Anwaltsschreiben vom 16. und 17.10. seine Erklärung vom 08.10.2003.
Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 20.10.2003 ab, den Einsatz im Call-Center auszuführen und stellte ihm im Wiederholungsfall Konsequenzen für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses in Aussicht.
Nachdem der Kläger vom 22.10. bis 07.11.2003 arbeitsunfähig erkrankt war, forderte die Beklagte ihn am 10.11.2003 erneut auf, seine Arbeit im Call-Center anzutreten, was der Kläger nicht tat.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10.11.2003, dem Kläger am gleichen Tag übergeben, fristlos und aus Gründen äußerster Vorsorge gleichzeitig zum nächstmöglichen Termin. Hiergegen erhob der Kläger am 01.12.2003 Kündigungsschutzklage.
Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Tätigkeit im Call-Center habe er nicht abgelehnt, sondern sich seine Entscheidung bis nach Eingang der geforderten schriftlichen Nachricht vorbehalten.
Die Zuweisung einer Tätigkeit im Call-Center überschreite das Direktionsrecht der Beklagten. Er sei für den Verkauf und Vertrieb ausschließlich über den Fachhandel zuständig gewesen. Die fehlende Vergleichbarkeit ergebe sich auch daraus, dass im Call-Center, anders als im Verkauf, keine Provision anfalle, sich die Tätigkeit also außer vom Aufgabenbereich auch von der Vergütung als wesentliches Vertragsmerkmal unterschieden. Das Angebot einer Provisionszahlung werde in der Abmahnung nicht erwähnt und wäre auch mangels Schriftlichkeit nicht rechtswirksam gewesen.
Eine einzige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei nicht ausreichend gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.10.2003 aus seiner Personalakte zu entfernen,
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10.11.2003 weder außerordentlich aufgelöst worden ist noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe zu 85 % mit Fachhändlern, zu ca. 15 % mit Endverbrauchern zu tun gehabt. Inhaltlich hätte sich an seiner Tätigkeit im Call-Center dadurch nichts geändert. Bei dieser Tätigkeit wäre lediglich das in geringem Umfang anfallende reine Verkaufssegment der bisherigen Tätigkeit entfallen. Hierfür habe der Kläger eine Provision erhalten. Sie habe ihm angeboten, ihm für die Dauer der Tätigkeit im Call-Center eine Provision von 500,00 € zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2004 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er habe sich beharrlich geweigert, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Die Beklagte sei berechtigt, ihm eine Tätigkeit im Call-Center zuzuweisen. Der Tätigkeitsbereich des Klägers im Arbeitsvertrag sei sehr weit gefasst. Hinsichtlich möglicher Gesprächs- und Vertragspartner finde keine Festlegung statt. Es sei also unerheblich, ob der Kläger bislang nur oder jedenfalls überwiegend mit Fachhändlern zu tun hatte. Der Kläger habe ohnehin bereits zuvor zu ca. 80 % telefonisch Beratungen durchgeführt. Dass zum Bereich des Verkaufs nicht nur der Abschluss des Kaufvertrages als solcher sondern auch vertriebsunterstützende Tätigkeiten gehören, räume der Kläger selbst ein. Ein grundlegender und inhaltlicher Unterschied zwischen Fragen von Fachhändlern und Fragen von Endverbrauchern bestehe nicht. Ob die Arbeit im Call-Center sich als Massenabfertigung darstelle, wobei allerdings die Anrufe lediglich innerhalb von 20 Sekunden entgegen zu nehmen seien, ändere nichts an der Verpflichtung des Klägers, entsprechenden Anweisungen hinsichtlich Art und Weise der Aufgabenerledigung Folge zu leisten. Es handele sich beim Call-Center um eine moderne Form des Vertriebes. Die Beklagte habe ihr Direktionsrecht auch im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt. Der kurzzeitige Einsatz im Call-Center sei für den Kläger nicht unzumutbar. Er sei ohne Weiteres für die Tätigkeit geeignet, zur zeitlich befristeten Mithilfe bei der Überbrückung eines vorübergehenden Personalengpasses sei er aufgrund arbeitsvertraglicher Treuepflicht gehalten. Ob die Beklagte dem Kläger Ausgleich für entgangene Provision angeboten habe sei unerheblich. Der Kläger sei für alle im Zusammenhang mit dem reinen Verkauf stehenden Tätigkeiten verpflichtet. Damit habe er keinen Anspruch darauf, auch in Zukunft stets mit provisionspflichtigen Tätigkeiten betraut zu werden. Eine mit dem vierwöchigen Einsatz im Call-Center verbundene Provisionseinbuße von ca. 250,00 € würde nicht dazu führen, dass die Ausübung des Direktionsrechts nicht mehr rechtmäßig wäre.
Der Kläger habe seine Tätigkeit nachhaltig verweigert. Da er zu Unrecht davon ausgegangen sei, Anspruch auf eine schriftliche Erklärung der Beklagten zu haben, lasse dies seine Arbeitsverweigerung nicht entfallen. Das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage trage er. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil der Kläger die Erfüllung der Hauptleistungspflicht beharrlich über einen längeren Zeitraum hinweg verweigert habe. Den mehrfachen, zuletzt fast täglichen Bitten der Beklagten sei er nicht nachgekommen. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass er auch künftig Arbeitsanweisungen missachten werde. Die Abmahnung sei ohne Erfolg geblieben. Die Auslegung des Kündigungsschreibens ergebe, dass die Beklagte in erster Linie fristlose kündigen wollte und lediglich vorsorglich eine ordentliche Kündigung erklärt habe. Auch die Interessenabwägung rechtfertige keine andere Beurteilung. Umstände die den Kläger entlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Beklagte die Kündigung nicht provoziert, sondern der Kläger habe objektiv eine von ihm geschuldete Arbeit verweigert und durch sein Beharren auf eine schriftliche Arbeitsanweisung sowie das in einem bestehenden Arbeitsverhältnis unangemessene Ansinnen an den Arbeitgeber, ausschließlich mit seinem Rechtsanwalt zu verhandeln, die Spannungen verschärft.
Gegen das dem Kläger am 22.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.05.2004 eingelegte Berufung. Der Kläger hat, nachdem die Frist zur Begründung seiner Berufung bis zum 22.07.2004 verlängert worden war, mit am 21.07.2004 eingegangenem Schriftsatz sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger verweist darauf, dass die im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthaltene Regelung mit Zuweisung anderer zumutbarer Arbeiten innerhalb des Unternehmens in seinem jetzigen Anstellungsvertrag nicht mehr enthalten sei. Seine Tätigkeit habe sich ausschließlich auf den Fachhandel bezogen, da der Verkauf ausschließlich über diesen betrieben wurde. Vertriebsüblicher Weise gehöre dazu auch selbstverständlich die Nachpflege des Fachhändlers, also die Pflege des Kunden, um weitere Geschäfte in Zukunft zu ermöglichen. Seine Vergütung habe sich aus einem festen Vergütungsbestandteil sowie unterschiedlich wechselnden Provisionen zusammengesetzt.
Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er sich nicht geweigert habe, auch nur vorübergehend eine Tätigkeit im Call-Center auszuführen. Er hat darauf hingewiesen, dass er zu keiner Zeit erklärt habe, eine bestimmte Tätigkeit zu verweigern, sondern nur erklärt, er behalte sich eine abschließende Entscheidung bis zu einer anschließend vorzunehmenden Prüfung vor. Die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihm einseitig aufgrund Direktionsrechts eine Tätigkeit im Call-Center abzuverlangen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte ihm für die Tätigkeit im Call-Center eine Zuzahlung von 500,00 € Provision angeboten habe. Entscheidend sei, ob für die Tätigkeit im Call-Center dieselbe Vergütung wie im Verkauf gezahlt werde, was vorliegend unstreitig nicht der Fall sei. Der Kläger sei als Sachbearbeiter im Verkauf eingestellt worden. Verkauf sei nicht die Tätigkeit im Call-Center, weil dort nichts verkauft werde und schon deshalb nicht, weil die Fachhändler nicht das Call-Center der Beklagten, sondern die Verkaufsabteilung konsultierten. Die Begriffsdefinition im Arbeitsvertrag besage nichts anderes. Die Verkaufstätigkeit bleibe bestehen und werde allenfalls durch Aufgaben der Nachpflege ergänzt. Das Call-Center sei keine Vertriebsform, da der Vertrieb der Beklagten nach deren eigenen Vortrag ausschließlich über den Fachhandel erfolge. Im Call-Center meldeten sich ausschließlich Endverbraucher. Die Anrufe seien nicht nur innerhalb von 20 Sekunden entgegen zu nehmen, sondern innerhalb von 20 Sekunden zu beantworten gewesen. Hierfür bietet der Kläger Beweis an. Damit folge, dass die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Kompetenzen überschritten habe. Da der Kläger keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, sei sowohl eine außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, sowie die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2004 - 2 Ca 2116/03 -
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.10.2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10.11.2003 weder außerordentlich aufgelöst worden ist noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag sei vollauf ausreichend, dem Kläger eine Tätigkeit im Call-Center zuzuweisen. Der Kläger habe bereits im Schreiben vom 02.10.2003 klargestellt, dass für ihn bis zum Eingang einer schriftlichen Nachricht eine Tätigkeit im Call-Center nicht in Frage komme. Er habe die Anweisung der Beklagten nicht nur einmal, sondern vielfach ignoriert. Mitarbeiter der Beklagten hätten den Kläger sogar zu Hause aufgesucht und eindringlich versucht, ihn dazu zu bringen, seine Tätigkeit im Call-Center aufzugreifen. Er habe der erteilten mündlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Ihm sei sogar eine monatliche Provision von 500,00 € angeboten worden. Für den Kläger seien finanzielle Aspekte nicht entscheidend gewesen, die Frage seiner Bezahlung habe er nicht thematisiert. Er habe eine Tätigkeit im Call-Center prinzipiell abgelehnt. Das Call-Center sei räumlich dem Verkauf angegliedert, mit dem Zeugen K sei auch die Person des Vorgesetzten des Klägers identisch. Er habe auch in den Jahren 1995 - 1997 im Rahmen einer Hotline Arbeiten verrichtet, die letztlich mit der Funktion eines Call-Centers identisch gewesen sei. Die Nummer des Call-Centers sei auch im Internet-Auftritt der Beklagten veröffentlicht, über X-Box-Kunden hinaus hätten weitere Kunden der Beklagten die Möglichkeit wahrnehmen können und auch wahrgenommen, sich unmittelbar bei der Beklagten beraten zu lassen.
Selbstverständlich habe keine Verpflichtung bestanden, Anrufe innerhalb von 20 Sekunden zu erledigen. Dies sei bereits denknotwendig ausgeschlossen. Innerhalb von 20 Sekunden könne neben der Begrüßung des Anrufers allenfalls geklärt werden, wer Anrufer ist und betreffend welchen Geräts er Fragen habe. Abmahnung und Kündigung seien zu Recht erklärt. Die Berufung sei daher zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 09.09.2004.
Entscheidungsgründe
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch lediglich zum Teil Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch fristlose Kündigung nicht beendet worden, vielmehr hat es bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist durch die gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten fortbestanden. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist mit dem 31.03.2004.
Der Kläger kann allerdings nicht die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
II. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist zutreffend, soweit in diesem festgestellt wurde, dass der Kläger beharrlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, insbesondere dass die Beklagte im Wege des Direktionsrechts berechtigt war, dem Kläger einen vorüber gehenden Einsatz im Call-Center zuzuweisen.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt die Berufungskammer voll umfänglich Bezug auf den diesbezüglichen begründenden Teil des angefochtenen Urteils.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Der Kläger hat die Anweisung der Beklagten, für vorübergehende Zeit im Call-Center zu arbeiten, nach den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts nachhaltig verweigert. Er kann sich nicht darauf berufen, eine ablehnende Erklärung nicht abgegeben zu haben. Der Kläger hat in keiner Weise die Tätigkeit aufgenommen, er hat stets erklärt, er werde eine abschließende Erklärung abgeben, wenn die Beklagte einer schriftlichen Darlegung nachgekommen ist. Da der Kläger wie weiter dargelegt wird, verpflichtet war, auch einer mündlichen Anweisung zu folgen, hat er gleichzeitig mit der Erklärung stillschweigend die Erklärung abgegeben, er werde der Aufforderung nicht nachkommen. Nichts anderes hat er schließlich auch getan.
Die Zuweisung der Tätigkeit im Call-Center war vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sind allesamt richtig und zutreffend. Der Kläger ist eingestellt als Sachbearbeiter im Verkauf mit den Aufgaben aller damit zusammenhängender Tätigkeiten sowie aller Schreib- und Verwaltungstätigkeiten. Ein aufgrund jahrelanger Übung verfestigtes Aufgabengebiet, dass mit dem Verkauf nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf an Fachhändler gemeint sind, lässt sich der Aufgabenstellung nicht entnehmen. Alle mit Tätigkeiten im Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten sind vom Kläger geschuldet. Wenn sich die Beklagte entschließt, über Fachhändler X. Digital-Boxen an Endkunden zu verkaufen und diesen Endkunden auch eine telefonische Beratung zur Verfügung zu stellen, ist dies eine Entscheidung, die die Beklagte treffen kann und wie sie ihren Verkauf letztlich organisiert. Sie hat damit eine Entscheidung über ihre Verkaufsorganisation getroffen und aufgrund der vertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, dem Kläger eine Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Verkauf zuzuweisen, von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht.
Ein grundlegender inhaltlicher Unterschied zwischen Fragen von Fachhändlern und Fragen von Endverbrauchern besteht nicht. Die Tätigkeit im Call-Center bewegt sich innerhalb des Berufsbildes eines Verkäufers. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es sich bei dem Call-Center um eine moderne Form des Vertriebs handelte, nämlich ein Segment innerhalb des Vertriebes, weil erfahrungsgemäß moderne technische Anlagen einen erhöhten Beratungsbedarf des Endkunden auch nach einem Verkauf verlangen.
Die Argumentation des Klägers, er sei für den Verkauf ausschließlich im Verhältnis zu Fachhändlern angestellt, findet im Arbeitsvertrag keine Stütze.
Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger seine Tätigkeit im Call-Center sogar uneingeschränkt geschuldet hätte, hierbei ist es nicht erheblich, ob und inwieweit seine Tätigkeit provisionspflichtig vergütet wurde. Der Kläger selbst hat sich darauf berufen, dass Änderungen, Ergänzungen des Arbeitsvertrages zur Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätten. Über eine Provisionspflicht ergibt sich im Arbeitsvertrag allerdings nichts. Zu Gunsten des Klägers wird hierbei seitens der Kammer unterstellt, dass sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von Provision mündlich, also außerhalb der vertraglichen Schriftform abgeschlossenen Vereinbarungen ergibt. Diese Vereinbarung führt aber nicht dazu, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen, durch Ausübung ihres Direktionsrechtes dem Kläger auch Tätigkeiten zuzuweisen, die keine Provision auslösen.
Damit kam es, da im Übrigen ein Verlust einer Provisionsleistung von ca. 250,00 € nicht als wesentlicher Eingriff in das Vertragsgefüge gesehen werden kann, entscheidend nicht darauf an, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlung von 500,00 € Provision angeboten hat.
Das vom Kläger im Berufungsverfahren wiederholt gemachte Beweisangebot, ihm sei aufgegeben worden, Anrufe innerhalb von 20 Sekunden zu beantworten, war für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat auch auf Nachfragen innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben können, welcher genaue Wortlaut die Weisung, welche er behauptet, haben sollte. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es außerhalb jeglicher Logik läge, eine Anweisung zu geben, Gespräche innerhalb von 20 Sekunden abschließend, d. h. zur vollständigen Zufriedenheit des Kunden abgeschlossen zu haben.
Es bleibt daher nur die Möglichkeit, dass der Kläger hier etwas missverstanden hat, oder aber der Zeuge K hat ihm die Weisung tatsächlich gegeben. Dann wäre der Kläger auch verpflichtet gewesen, dieser Weisung nachzukommen, weil es seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht überstiegen hätte. Dann wäre das Gespräch eben nach 20 Sekunden beendet gewesen.
Ob und inwieweit dies allerdings dann mit dem Vertriebskonzept der Beklagten in Einklang zu bringen gewesen wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben. Hätte der Kläger die Weisung tatsächlich erhalten, wäre dies zwar eine unsinnige Weisung, er wäre aber gleichwohl verpflichtet gewesen, ihr im Rahmen des Arbeitsvertrages nachzukommen, weil es nicht in seiner Entscheidungsgewalt steht, Sinnhaftigkeit von Arbeitgeberanweisungen in Frage zu stellen.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass in keiner Form des vorgerichtlichen Procedere der Kläger seine Weigerung, im Call-Center zu arbeiten, damit begründet hat, von ihm werde Unmögliches verlangt.
Damit steht fest, dass die Abmahnung nicht inhaltlich falsch ist, also zu Recht ergangen ist, damit nach § 1004 BGB ein Entfernungsverlangen des Klägers nicht begründet sein kann. Es steht weiter fest, dass der Kläger eine Vertragspflichtverletzung begangen hat.
III. Die Berufungskammer teilt allerdings nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die vorzunehmende Interessenabwägung dazu führt, die außerordentliche Kündigung könne als ultima ratio das Arbeitsverhältnis der Parteien beenden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass der Kläger bislang 11 ½ Jahre beanstandungsfrei im Betrieb der Beklagten gearbeitet hat. Auch sein Alter ist zu seinen Gunsten einzubringen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger eine Arbeitsverweigerung begangen hat. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass sich diese Arbeitsverweigerung auf einen eng umgrenzten Teil seines Aufgabengebiets beschränke. Mag es zwar nicht angängig sein, dass sich ein Arbeitnehmer aussucht, welche Weisungen des Arbeitgebers er für sich richtig und durchführungswert hält, ist doch nicht zu verkennen, dass der Kläger nicht die Absicht hatte, seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen, jedenfalls sofern sie die Tätigkeit im Call-Center nicht betrafen, nicht zu erbringen. Dann ist es auch der Beklagten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es stand nicht zu befürchten, dass der Kläger auch noch weitere Weisungen der Beklagten, die sich nicht mit der Tätigkeit im Call-Center befassten, bewusst und nachhaltig wie geschehen, ignoriert hätte.
Die Kammer sieht daher die ordentliche Kündigung als ausreichende und angemessene Reaktion auf die arbeitsvertraglichen Fehlverhalten des Klägers an.
Nach allem war auf die Berufung des Klägers hin das arbeitsgerichtliche Urteil insofern abzuändern, als es die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt hat.
Seine weitergehende Klage war allerdings abzuweisen, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO:
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.