Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.09.2004 – 7 Sa 264/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0913.7SA264.04.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.01.2004 - 4 Ca 733/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwei von den X. ausgesprochene Änderungskündigungen rechtswirksam sind.

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Der Kläger ist seit dem 01.10.1981 bei den X. beschäftigt. Zuletzt war er arbeitsvertraglich bei der Dienststelle X., Pirmasens als Elektriker (Gebäudeinstandhaltung) in der Vergütungsgruppe A4-6 mit einem monatlichen Grundlohn von 2.156,16 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.02.1998 hatten die X. erstmals das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 31.08.1998 gekündigt, dem Kläger jedoch zugleich angeboten, das Arbeitsverhältnis über den 31.08.1998 hinaus zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen als Elektriker in der X. in Mannheim fortzusetzen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat diese und in der Zeit danach weitere Änderungskündigungen der X. stets rechtskräftig für unwirksam erklärt bzw. ihre Rechtsunwirksamkeit festgestellt. Auch mit Schreiben vom 08.01.2002 hatten die X. erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2002 ausgesprochen, gleichzeitig dem Kläger jedoch angeboten, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2002 zu ansonsten unveränderten Bedingungen als Elektroinstallateur in der Dienststelle Baumholder fortzusetzen. Diese Änderungskündigung ist vom Arbeitsgericht ebenso wie vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig als rechtsunwirksam angesehen worden. Hinsichtlich der zuvor desweiteren erklärten Änderungskündigung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95 - 97 d. A.) Bezug genommen. Danach wurde mit Schreiben vom 30.04.2002 erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 ausgesprochen, gleichzeitig dem Kläger jedoch angeboten, das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2002 hinaus zu ansonsten unveränderten Bedingungen als Elektrogerätemechaniker in der Dienststelle auch die Unwirksamkeit dieser Änderungskündigung ist in beiden Rechtszügen rechtskräftig festgestellt worden, ebenso die einer weiteren Änderungskündigung vom 30.04.2002.

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Nunmehr haben die X. dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2003 in identischer Begründung das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2004 und mit Schreiben vom 29.07.2003 ebenfalls zum 29.02.2004 gekündigt und gleichzeitig wiederum angeboten, das Arbeitsverhältnis über den 29.02.2004 bei der Dienststelle Baumholder fortzusetzen.

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Der Kläger hat die Änderungskündigungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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vorliegend handele es sich um eine Wiederholungskündigung. Schließlich sei die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass die seitens der X. mit Schreiben vom 22.07.2003 zum 29.02.2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam sei und

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2. festzustellen, dass die seitens der X. mit Schreiben vom 29.07.2003 zum 29.02.2004 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam sei.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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seit der Auflösung der Dienststelle sei keine Nachfolgedienststelle entstanden. Im Bereich Pirmasens seien seitens der X. keine Stellen als Elektriker mehr zu besetzen seien. Um diesen für die X. nicht mehr länger hinnehmbaren Zustand zu beenden, dass ein Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit einer Dienststelle stehe, die vor nunmehr 6 Jahren unwiderruflich geschlossen worden sei, habe das Hauptquartier erneut die streitgegenständliche Änderungskündigung in die Wege geleitet. Begründet werde diese Maßnahme mit der Auflösung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers zum Ablauf des 30.09.1997; eine Unterbringung des Klägers im Einzugsbereich gebe es nicht. Seit dem Sommer 1997 seien ansonsten vielfach Unterbringungsmöglichkeiten innerhalb des Einzugsbereiches vorhanden gewesen. Der Kläger sei zur Erfüllung seines Unterbringungsanspruches seit 1997 im vorrangigen Vermittlungsprogramm für ortsansässige Arbeitnehmer registriert worden. Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Stelle in Baumholder befinde sich innerhalb des tarifvertraglich geregelten Einzugsbereiches. Der Kläger sei auch uneingeschränkt für diese Stelle qualifiziert. Für sie spreche auch sein bisheriger Einsatz in Baumholder, so dass eine dauerhafte Übertragung dieser Position sinnvoll und nahe liegend sei. Die Hauptbetriebsvertretung sei umfassend zu den Vorgängen informiert worden. Es sei auch die richtige Betriebsvertretung beteiligt worden.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Urteil vom 09.01.2004 festgestellt, dass die seitens der X. mit Schreiben vom 22.07. zum 29.02.2004 und vom 29.07.2003 zum 29.02.2004 ausgesprochenen Änderungskündigung unwirksam sind. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 95 bis 101 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 25.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 08.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte trägt vor,

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vorliegend sei eine sogenannte Wiederholungskündigung nicht gegeben. Denn Kündigungsgrund sei ein Dauertatbestand, nämlich die dauerhafte Unmöglichkeit, den Kläger in seinem ehemaligen Betrieb mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen. Die Stelle in Baumholder liege im Einzugsbereich des Klägers; der Dienstort sei für den Kläger zumutbar. Da der Kläger nur als Elektroinstallateur arbeiten wolle, sei die Beschäftigung nur noch an den Standorten der X. möglich, an denen die Erhaltung und die Instandsetzung der Gebäude von den X. selbst ausgeführt werden. Dies sei im Einzugsbereich des Klägers nur noch in Baumholder und in Ramstein der Fall. Der Kläger sei eingeschränkt qualifiziert für die fragliche Stelle. Auch die personalvertretungsrechtlichen Erfordernisse seien vorliegend beachtet.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 09.01.2004, AZ: 4 Ca 733/03 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vorliegend handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine unstatthafte Wiederholungskündigung, zum anderen sei die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die beiden streitgegenständlichen Änderungskündigungen der X. vom 22. und 29.07.2003 gegenüber dem Kläger unwirksam sind.

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Dabei ist vorliegend im Rahmen des § 2 KSchG maßgeblich zu berücksichtigen, dass die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, als auch hinsichtlich der Frage, wie diese Änderung im konkreten Fall zu erfolgen hat, zu überprüfen ist. Sozial gerechtfertigt ist die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen nur dann, wenn sie aus personen- verhaltens- oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingten Gründen unvermeidbar ist und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips annehmbar sind.

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Vorliegend hat der Kläger stets darauf hingewiesen, dass die ihm angebotene Position hinsichtlich des Arbeitsortes nicht mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmt und hinsichtlich der räumlichen Entfernung unzumutbar ist.

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Unabhängig davon, inwieweit die Vorschriften des Schutz-TV den Überprüfungsmaßstab bei einer ordentlichen Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen verändern, ist für die vorliegend streitgegenständlichen Änderungskündigungen für die Kammer nicht ersichtlich, welche Überlegungen durch die zuständigen Stellen überhaupt angestellt worden sind, um festzustellen, ob die neuen Bedingungen hinsichtlich des Arbeitsortes von dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips annehmbar sind. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang hinsichtlich des Sachvortrages des Klägers im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen, dass den Maßgaben des Schutz-TV Rechnung getragen worden sei. Da der Kläger die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung aber sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, als auch hinsichtlich der Frage, wie diese Änderung konkret zu erfolgen hat, in Abrede gestellt hat, ist dann, wenn die Frage nach dem Ob zu bejahen ist, desweiteren zu überprüfen, ob die konkrete Änderung sozial gerechtfertigt ist, weil sie etwa einschneidender als erforderlich ist. In einem derartigen Fall kann das Gericht nicht etwa selbst eine Vertragsanpassung an das erforderliche Maß vornehmen. Insoweit ist vielmehr die Änderungskündigung insgesamt unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fortbesteht. Die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen darf stets nur soweit gehen, wie dies nach dem Zweck der Maßnahme erforderlich ist. Sie muss andererseits zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein.

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Der Sachvortrag der Beklagten lässt vorliegend außer, dass eine anderweitige Beschäftigung des Klägers in Abrede gestellt wird, keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob die konkrete Änderung einschneidender als erforderlich ist, selbst wenn man die Notwendigkeit des Ob zugunsten der Beklagten als gegeben ansieht. Schon deshalb ist die Kündigung vorliegend sozial ungerechtfertigt. Alleine der Hinweis, dass die X. den Kläger im Sinne des Schutz-TV für die vorliegende Stelle als geeignet angesehen habe, ersetzt keinen Sachvortrag zur sozialen Rechtfertigung des Ausmaßes der beabsichtigten Änderungen der Arbeitsbedingungen, die mit der Änderungskündigung gegen den Willen des Klägers durchgesetzt werden sollen.

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Auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Soweit auf den Mitarbeiter W. abgestellt wird, sind dessen Sozialdaten für die Entscheidung der Kammer vorliegend nicht entscheidungserheblich, was sich aus dem zuvor dargestellten Prüfungsmaßstab ergibt.

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Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass, nachdem dem Kläger die identische Stelle mit einer zuvor erklärten Änderungskündigung mit derselben Begründung übertragen worden war, die die Kammer rechtskräftig für rechtsunwirksam gehalten hat, auch entgegen der Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen einer sogenannten Wiederholungs- Änderungskündigung gegeben sind. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts jedenfalls im vorliegenden Verfahren, dass eine erneute Kündigung aufgrund des selben Lebenssachverhaltes bei vorheriger materieller Prüfung im Kündigungsschutzprozess zum Nachteil des Arbeitgebers nur dann zulässig wäre, wenn der Arbeitgeber andere Kündigungsgründe geltend macht und dabei den verbrauchten Kündigungsgrund unterstützend heranzieht, sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungssachverhalt vorliegt oder die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam war. Hinzu kommen muss allerdings nach Auffassung der Kammer wohl, dass, weil Streitgegenstand der Änderungskündigung nach Annahme unter Vorbehalt der Sozialwidrigkeit die gesamte Änderung der Arbeitsbedingungen ist, dass dem Arbeitnehmer die selben Arbeitsbedingungen angeboten worden sind. Letzteres ist vorliegend der Fall, zudem macht die Beklagte den identischen Kündigungsgrund geltend, der Sachverhalt hat sich auch überhaupt nicht verändert und schließlich war die auf Baumholder bezogene Änderungskündigung auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Auch daraus folgt vorliegend die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Änderungskündigung.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.