Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.09.2004 – 2 Sa 225/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0914.2SA225.04.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Februar 2004 - 9 Ca 2019/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 13.11.1995 laut Arbeitsvertrag als Packer eingestellt worden; zumindest in den letzten Jahren wurde er sodann als Staplerfahrer eingesetzt.

3

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.06.2003 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003 ordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.

4

Der Kläger hält die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt, weil in seinem Falle die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht erfüllt seien. Insbesondere sei er im Kündigungszeitpunkt kerngesund gewesen, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Auch bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, weil der Betriebsratsvorsitzende ihm nach Zugang des Kündigungsschreibens erklärt habe, dass er, der Betriebsratsvorsitzende, von einer Kündigung nichts wisse.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2003 nicht beendet worden ist.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Nach ihrer Auffassung ließen die Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 1999 bis zum Kündigungsausspruch den Schluss zu, dass mit weiteren erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers zu rechnen sei. Auch seien ihr die geleisteten Entgeltfortzahlungen nicht weiter zumutbar.

10

Der Betriebsrat sei am 26.06.2003 angehört worden. Dabei seien ihm die Fehlzeiten und die geleisteten Entgeltfortzahlungshöhen sowie die voraussichtliche weitere negative Zukunftsprognose mitgeteilt worden.

11

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 03.02.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung, insbesondere hinsichtlich der Fehlzeiten und der Entgeltfortzahlungsleistungen, im Einzelnen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe erfüllten nicht die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine personenbedingte Kündigung, die auf häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers gestützt sei, gefordert werden.

12

Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils, das der Beklagten am 10.03.004, zugestellt worden ist, Bezug genommen.

13

Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 26.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am - nach entsprechend verlängerter Frist - 09.06.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.

14

Nach Auffassung der Beklagten vermögen die Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zu überzeugen. Die Beklagte halte die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers für nicht hinnehmbar, zumal daraus auch der Schluss auf eine negative Gesundheitsprognose herzuleiten sei (Beweis: Medizinisches Sachverständigengutachten). Auch seien ihr die wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit Entgeltfortzahlung nicht zumutbar. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch zu Unrecht die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen lassen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

19

denn nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden.

20

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.

22

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben, weil die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht erfüllt.

23

Die Beklagte stützt die Kündigung auf personenbedingte Gründe und hier auf häufige Kurzerkrankungen des Klägers. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Gründe für eine derartige Kündigung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend dargestellt und die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe in rechtlich zutreffender Weise unter die maßgeblichen allgemeinen Kündigungsgrundsätze subsumiert. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des sorgfältig begründeten Urteils des Arbeitsgerichts, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

24

Im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten seien folgende ergänzende Anmerkungen angebracht:

25

Wie schon das Arbeitsgericht braucht auch das Berufungsgericht dem im Berufungsverfahren wiederholten Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der negativen Zukunftsprognose über weitere Fehlzeiten des Klägers nicht einzuholen. Die Beklagte bietet ein entsprechendes Beweismittel an für ihre Behauptung, dass der Kläger auch zukünftig gleich hohe Fehlzeiten wie in der Vergangenheit aufzeigen wird. Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass - was das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - die Gesamtschau der vorgetragenen Fehlzeiten des Klägers eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht zu rechtfertigen vermögen. Schon von daher ist die Einholung eines Gutachtens entbehrlich. Darüber hinaus hat die Beklagte auch in keiner Weise näher belegt, aufgrund welcher weitergehenden Umstände ihre Behauptung auch nur im Ansatz begründet sein soll, der Kläger fehle zukünftig in gleicher Weise wie in der Vergangenheit auch. Sie stützt sich insoweit auch lediglich auf die bisherigen Fehlzeiten des Klägers für die von ihr angestellte negative Zukunftsprognose. Damit hat sich das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil jedoch ausreichend auseinandergesetzt, da deren Umfang von der Beklagten hinzunehmen sind.

26

Schließlich folgt das Berufungsgericht auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastungen der Beklagten durch Entgeltfortzahlungen des Klägers im Krankheitsfalle sowie zur Interessenabwägung. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren hierzu keinerlei neuen Aspekte vorgetragen, sondern sich lediglich auf ihre Rechtsbehauptung gestützt, nach ihrer Auffassung seien beide rechtlichen Komplexe geeignet, die streitgegenständliche Kündigung zu rechtfertigen. Diese Rechtsauffassung teilt das Berufungsgericht - wie schon das Arbeitsgericht - ebenfalls nicht.

27

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsratsanhörung zur Kündigung des Klägers den Kriterien von § 102 Abs. 1 BetrVG entsprochen hat. Der Kläger hatte erstinstanzlich bestritten, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung überhaupt angehört worden sei. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, sie habe ihren Betriebsrat am 26.06.2003 unter Darlegung der Kündigungsgründe mündlich angehört. Welche Stellungnahme der Betriebsrat hierzu abgegeben hat und insbesondere wann dies geschehen ist, hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht vorgetragen. Immerhin wurde die Kündigung noch unter dem 26.06.2003, also am gleichen Tage, ausgesprochen. Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte dann mündlich vorgetragen, der Betriebsrat habe noch am 26.06.2003, und zwar vor Ausspruch der Kündigung, erklärt, er werde zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben.

28

Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

29

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.