Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.09.2004 – 10 Sa 314/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0915.10SA314.04.0A
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.03.2004, AZ: 10 Ca 3161/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Überstundenvergütung.
Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK - TV West) Anwendung.
Am 18.02.2002 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat eine Rahmenbetriebsvereinbarung für den mobilen Rettungsdienst, die am 01.03.2002 in Kraft getreten ist. Diese hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Inhalt:
1. Schichteinteilung
a) Die Betriebspartner sind sich dahingehend einig, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden festgelegt wird.
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f) Als Ausgleichszeitraum für die sich aus a) - d) ergebende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit werden gemäß § 14 Abs. 1 TV DRK West 12 Monate festgelegt, beginnend ab der ersten Dienstplangestaltung nach dieser Betriebsvereinbarung (s. u. 9.). Danach wird ein neuer Ausgleichszeitraum zwischen den Betriebspartnern festgelegt.
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8. Befristete Sonderregelung
a) Der Betriebsrat stimmt einer Dienstplangestaltung zu, bei der Arbeitnehmer bis 01.07.2002 (Umstellungsphase) durchschnittlich 45 Stunden regelmäßige Arbeitszeit, incl. zwei Stunden Arbeitsbereitschaft, mit zusätzlichen Bereitschaftsdiensten bis zu durchschnittlich zu 54,8 Stunden / Woche erbringen. Die Betriebspartner gehen davon aus, dass diese entsprechend c) im Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden können.
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b) Die zusätzlichen Dienste werden entsprechend § 14 Abs. 5 TV DRK West in Freizeit abgegolten, falls dies nicht möglich ist, entsprechend § 14 Abs. 5 DRK-TV West vergütet.
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9. In Kraft treten
Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung gelten für die Dienstplangestaltung ab dem 01.03.2002.
Der Beklagte bewertet und vergütet die von den Rettungsassistenten erbrachten Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu 50 % als Arbeitszeit.
Mit seiner am 03.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - in der Zeit vom 01.03.2002 bis einschließlich 30.06.2002 durch die Ableistung von Bereitschaftsdiensten insgesamt geleisteten 90,9 Überstunden mit einem Stundensatz von 15,00 € brutto.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für die während der "Umstellungsphase" gemäß Ziffer 8 der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 18.02.2002 über 48 Wochenstunden hinausgehenden zusätzlichen Dienste eine Überstundenvergütung mit einem Stundensatz von 125 % zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.363,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne für geleistete Bereitschaftsdienste keine Überstundenvergütung beanspruchen. Im Übrigen sei die Regelung über die Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden in der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 18.02.2002 unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 62 bis 65 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 26.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 26.05.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren unverändert weiter.
Er beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.363,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.03.2004 (Bl. 60 bis 62 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 28.06.2004 (Bl. 87 bis 89 d. A.), den Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2004 (Bl. 102 und 103 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 19.07.2004 (Bl. 95 bis 97 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:
Die auf Zahlung von Überstundenvergütung gerichtete Klage erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er - nach Maßgabe der unstreitig anzuwendenden tariflichen Vorschriften - überhaupt Überstunden geleistet hat. Überstunden sind nach § 18 Abs. 2 DRK TV West die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Die regelmäßige Arbeitszeit beläuft sich nach § 14 Abs. 1 DRK TV West auf 38,5 Stunden wöchentlich, kann jedoch nach § 14 Abs. 2 DRK TV West i. V. m. der Protokollnotiz vom 31.12.1990 für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf bis zu 54 Stunden pro Woche verlängert werden. Von dieser Verlängerungsmöglichkeit hat der Beklagte unstreitig Gebrauch gemacht, wobei der Kläger die Rechtsmäßigkeit dieser Maßnahme nicht in Abrede gestellt hat. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nach § 14 Abs. 1 DRK TV West ein Zeitraum von 26 Wochen zu Grunde zu legen, wobei allerdings bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum in Ansatz gebracht werden kann. Diesbezüglich haben die Betriebspartner in Ziffer 1 f der Rahmenbetriebsvereinbarung, ausdrücklich im Hinblick auf § 14 Abs. 1 DRK TV West, einen "Ausgleichszeitraum" von 12 Monaten vereinbart. Dieser endete vorliegend erstmals am 28.02.2002. Erst zu diesem Zeitpunkt ließ sich feststellen, wie sich auch aus Ziffer 8 a der Rahmenbetriebsvereinbarung ergibt, ob zu Gunsten des Klägers etwaige noch zu vergütenden oder durch Freizeit abzugeltenden Überstunden bestanden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Anwendung dieser Bestimmungen am 28.02.2003 noch ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung gegeben war, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Die ausschließlich auf die Monate März, April, Mai und Juni 2002 bezogene Darlegung seiner Arbeitszeiten erweist sich insoweit als unzureichend.
Die Klage ist darüber hinaus auch bereits deshalb unbegründet, weil der Beklagte sämtliche vom Kläger erbrachten Überstunden beglichen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2004 ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte die Überstunden mit 50 % bewertet habe und sich seine klagegegenständliche Forderung ausschließlich auf die "restlichen 50 %" beziehe, da er insoweit die Auffassung vertrete, die Bereitschaftsdienste seien nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung mit 100 % als Arbeitszeit zu bewerten. Dieser Ansicht des Klägers kann indessen nicht gefolgt werden. Nach Ziffer 8 c) der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 18.02.2002 regelt sich die Vergütung bzw. Abgeltung der Bereitschaftsdienste nach den in § 14 Abs. 5 DRK TV West enthaltenen Bestimmungen. Demnach werden die Zeiten des Bereitschaftsdienstes einschließlich der dabei geleisteten Arbeit zum Zwecke der Vergütungsberechnung entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit bewertet, wobei die Bewertung 15 %, vom achten Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 %, nicht unterschreiten darf. Der Beklagte bewertet die Zeiten des Bereitschaftsdienstes unstreitig durchweg mit 50 % als Arbeitszeit. Die Richtigkeit dieser Bewertung, d. h. dass die während des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich anfallende Zeit der Arbeitsleistung einen Anteil von 50 % nicht übersteigt, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Zulässigkeit der tariflich vorgesehenen Vergütungsberechnung für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes steht auch nicht die Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993 sowie die Rechtssprechung des EUGH entgegen. Weder aus der Richtlinie noch aus der Rechtssprechung des EUGH folgt nämlich, dass Bereitschaftsdienst wie sonstige Arbeitszeit vergütet werden muss. Den Tarifvertragsparteien steht es diesbezüglich ebenso wie den Arbeitsvertragsparteien frei, für Bereitschaftsdienst und sog. Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen (vgl. BAG, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst).
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.