Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.2004 – 5 Sa 379/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0921.5SA379.04.0A

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das am 09.03.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2004 verkündete Urteil des ArbG Koblenz 8 Ca 3169/03 wie folgt abgeändert:

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 5.400,00 festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach Anlage 1 a zum BAT, insbesondere darüber, ob die Klägerin nach Vergütungsgruppe (VergGr.) V c BAT zu vergüten ist. Aufgrund entsprechender einzelvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1972 als Angestellte im Polizeidienst bei dem Polizeipräsidium W. beschäftigt. Seit 1997 ist die Klägerin im Messdienst der Verkehrsüberwachung (der Verkehrsdirektion W.) tätig. Bis Dezember 2001 führte sie nach entsprechender Schulung Geschwindigkeitsmessungen durch. In der Zeit vom 17.01.2002 bis zum 09.12.2002 nahm die Klägerin an einer Ausbildung im Bereich "Abstandsmessung" teil. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens führt die Klägerin seit Januar/Februar 2003 keine Abstandsmessungen, sondern ausschließlich bzw. nur noch Geschwindigkeitsmessungen durch (s. dazu S. 3 oben der Klageschrift = Bl. 3 d.A. und S. 3 oben der Klageerwiderung = Bl. 18 d.A.). Das beklagte Land zahlt der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Vorprozessual hat die Klägerin mit den Schreiben vom 07.04.2000 und vom 12.10.2001 sinngemäß geltend gemacht, dass sie in die VergGr. V c BAT einzugruppieren sei.

2

Im Anschluss an das Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 12.02.2003 (Bl. 29 f d.A.) verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren mit der Klageschrift vom 13.08.2003, die dem beklagten Land am 27.08.2003 zugestellt worden ist, weiter. Im Rahmen der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung hat das Land den arbeitsvorgangsmäßigen Zuschnitt der Gesamttätigkeit der Klägerin wie folgt dargestellt (s. dazu im einzelnen die Klageerwiderung vom 30.09.2003, dort S. 3 ff = Bl. 18 ff d.A. nebst Stellenbeschreibung, Bl. 23 ff d.A., und Stellenbewertung, Bl. 28 d.A.):

3

1. Einrichtung einer Messstelle und Messung (Abstands/Geschwindigkeitsmessung; "Brückenmessungen"): 20 %.

4

2. Auswertung der Messungen der Abstands und Geschwindigkeitsmessung: 20 %.

5

3. Einrichtung einer Messstelle und Messung von reinen Geschwindigkeitsmessungen: 50 %.

6

4. Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen: 5 %.

7

5. Berichte und Stellungnahmen; Gerichtstermine: 5 %.

8

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz, das am 09.03.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2004 verkündet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

9

Gegen das ihm am 29.04.2004 zugestellte Urteil vom 17.02./09.03.2004 hat das beklagte Land am 18.05.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 24.06.2004, Bl. 107 d.A.) am 22.07.2004 (Bl. 108 ff d.A.) ergänzt mit dem Schriftsatz vom 29.07.2004 (Bl. 127 d.A.) begründet. Die Klägerin hat am 24.08.2004 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

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In seiner Berufungsbegründung legt das Land u.a. dar, dass die Arbeitszeit der Klägerin an Messtagen 8 Stunden beträgt ( 5 Stunden reine Messzeit; 1,5 Stunden Fahrtzeit und 1,5 Stunden administrative Aufgaben ). In dem im voraus erstellten Dienstplan werde der Klägerin genau vorgegeben, wann und wo sie Messungen durchführen solle. Die Gesamtmessung stehe wegen der aus der örtlichen Zuständigkeit der Polizeiinspektion resultierenden Verantwortung unter der Leitung des Kontrollleiters, der zu der örtlichen Dienststelle gehöre. Er sei gegenüber allen Mitarbeitern bei der Messung auch der Klägerin gegenüber ausschließlich weisungsberechtigt. Die Klägerin habe gegenüber den weiteren Mitarbeitern kein Weisungsrecht.

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Die Entscheidung darüber, ob eine Messung an anderer Stelle durchgeführt werde, treffe der Kontrollleiter. Das beklagte Land verweist darauf, dass die Bedingungen des Aufbaues des Messgeräts bis ins Detail durch die Gebrauchsanweisungen des Herstellers vorgegeben seien. Sämtliche Aufbauschritte seien in einer bestimmten Reihenfolge, die durch die Konstruktion der Geräte vorgegeben und in den Gebrauchsanweisungen festgehalten sei, durchzuführen. Wenn die Geschwindigkeitsmessung aus dem Fahrzeug gemacht werde, sei dies nicht ganz so aufwendig wie die Positionierung der Stative, aber auch hier stehe der Klägerin kein Entscheidungsspielraum darüber zu, wie das Fahrzeug mit den Messgeräten aufgestellt werden könne, da es zentimetergenau parallel zum Straßenverlauf positioniert werden müsse.

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Das beklagte Land bestreitet, dass die Tätigkeit der Klägerin nur einen Arbeitsvorgang darstelle. Die Klägerin so rügt das Land habe überhaupt nicht vorgetragen, dass ihre Tätigkeit nur aus einem einzigen Arbeitsvorgang bestehe. Das Land verweist darauf, dass die Klägerin auch administrative Tätigkeit wahrzunehmen habe; dazu gehöre jedoch nicht die Auswertung der Messergebnisse, dafür seien Mitarbeiter(innen) des Innendienstes zuständig.

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Soweit es um die Frage des Vorliegens gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse geht, räumt das Land ein, dass die Klägerin zwar ein gewisses technisches Wissen habe müssen, Kenntnisse der StVO und sonstiger Gesetze und Verwaltungsvorschriften benötige die Klägerin so macht das Land geltend jedoch nicht. Die Klägerin habe überhaupt keine Entscheidungsmöglichkeit, ob und welche Fahrzeuge von dem Messgerät erfasst würden. Tiefergehende Kenntnisse von Gesetzen insbesondere dem OWiG oder von Verwaltungsvorschriften benötige die Klägerin für diese Tätigkeit nicht. Sie benötige ausschließlich technische Kenntnisse. Das Land meint, dass für die Einrichtung der Messstelle und die Durchführung der Messung unterschiedliche Kenntnisse vor allem auf dem technischen Gebiet sowie Erfahrungswissen ausreichen würden.

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Soweit es um das Vorliegen selbständiger Leistungen geht, müsse die Klägerin so führt das Land aus den Kontrollstellenleiter zwar wenn der vorgegebene Ort ausnahmsweise aufgrund der aktuellen Gegebenheiten nicht geeignet sei darauf hinweisen. Die dieser Erkenntnis zugrunde liegenden Tatsachen beruhten allerdings einzig und allein auf den in erster Linie technischen Kenntnissen der Klägerin. Diese Kenntnisse gingen nicht über eine leichte geistige Arbeit im Sinne des Klammerzusatzes zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT hinaus. Sollten Messungen für Orte angeordnet worden sein, an denen nicht die Gewähr gegeben sei, dass Fotoaufnahmen derart möglich seien, dass die Person später identifiziert werden könne, habe die Klägerin keinerlei Möglichkeit eine selbständige Entscheidung zu treffen, die Klägerin habe keinerlei Ermessensspielraum. Die Klägerin sei angewiesen, die Messung (dann) abzulehnen. Auch im technischen Bereich habe die Klägerin keinen Beurteilungsspielraum.

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Das beklagte Land hat sich weiter im Schriftsatz vom 14.09.2004 (Bl. 173 ff d.A.) geäußert und darin insbesondere auch die Anschlussberufungsbegründung der Klägerin beantwortet; auch auf den Schriftsatz vom 14.09.2004 wird verwiesen.

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Das beklagte Land beantragt,

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1.

das Urteil des ArbG Koblenz vom 09.03.2004 8 Ca 3169/03 abzuändern und die Klage abzuweisen und

18

2.

die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

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1.

die Berufung des beklagten Landes kostenpflichtig zurückzuweisen und

21

2.

a) festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der

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Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a) BAT

23

ag dem 01.04.2000 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und

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b) hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b) BAT ab dem 01.04.2000 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

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c) äußerst hilfsweise wiederholt die Klägerin den Klageantrag erster Instanz.

26

Die Klägerin rügt, dass die Berufungsbegründung lediglich auf die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Geschwindigkeitsabmessung abstelle. Ihren Vortrag zu ihren weiteren Tätigkeiten ("Geschwindigkeits und Abstandsmessung", "Auswertung dieser Messungen") hält die Klägerin aufrecht.

27

Unter Bezugnahme auf die vom beklagten Land genannten Arbeitszeiten stellt die Klägerin klar, dass es nicht richtig sei, dass immer 1,5 Stunden Fahrzeit und 1,5 Stunden für administrative Aufgaben genutzt würden.

28

Genaue Messpunkte seien im Übrigen dann vorgegeben, wenn mit den Messgeräten ESO und TRUVELO gemessen werde. Mit diesen beiden Geräten messe sie, die Klägerin, aber nicht, sondern überwiegend mit dem Gerät MULTANOVA.

29

Die Klägerin legt dar, dass der vorgegebene Messpunkt in rund 90 % (der Fälle) geändert werde. Die Entscheidung über diese Änderung treffe aber nicht der Kontrollstellenleiter, sondern die Klägerin. Die als Kontrollstellenleiter eingesetzten Beamten der örtlichen Dienststelle seien nicht in den einzelnen Messverfahren ausgebildet. Der Kontrollstellenleiter sei gegenüber der Klägerin nicht weisungsbefugt. Der Kontrollstellenleiter leite das Anhaltekommando, aber nicht die Messstelle. Sei der vorgegebene Messpunkt ungeeignet, entscheide die Klägerin selbständig, wo stattdessen gemessen werde. Es sei wichtig, dass die Messstelle mit größter Sorgfalt ausgewählt werde. Selbstverständlich so behauptet die Klägerin bestehe bei der Auswahl der Messstelle ein Beurteilungsspielraum. Es sei nicht immer klar, ob eine Stelle zur Messung völlig ungeeignet sei oder ob sie so gestaltet sei, dass doch noch mit verwertbaren Messergebnissen zu rechnen sei. Insoweit sei eine Reihe von Kriterien abzuwägen, die nur die Klägerin beurteilen könne. Die Klägerin behauptet, dass sie die Listenführer anzuweisen und zu überwachen habe.

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Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie selbständig entscheide

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- über das höher oder niedriger Positionieren der Anlage,

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- über Polfilter, Rotfilter, Sonnenschutz,

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- Einrichtung des Fotopunktes,

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- Einstellung der Tiefenschärfe,

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- Blitzeinrichtung und

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- Möglichkeiten zum Ausschluss von Doppel oder Knickstrahlmessungen.

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An bestimmten Stellen so macht die Klägerin weiter geltend sei es beispielsweise erforderlich, dass die Anlage weit von der Straße entfernt positioniert werde, um ein frühzeitiges Erkennen durch die Fahrer auszuschließen. Die Klägerin müsse dann entscheiden, ob sie auch den Blitz ausschalte, um zu verhindern, dass die Fahrer die Messung bemerkten und ggf. versuchten sich dem Anhaltekommando zu entziehen. Dazu führt die Klägerin weiter aus. Auch könne sie sehr wohl entschieden, ob sie nur das Nummernschild oder auch den Fahrer abfotografiere. Zum arbeitsvorgangsmäßigen Zuschnitt ihrer Tätigkeit äußert sich die Klägerin auf der Seite 10 des Schriftsatzes vom 24.08.2004 (Bl. 165 d.A).

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Zu dem von ihr benötigten Wissen führt die Klägerin auf den Seiten 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 24.08.2004 aus (s. Bl. 166 ff d.A.).

39

Warum aus ihrer Sicht auch das Merkmal der selbständigen Leistungen erfüllt sei, legt die Klägerin auf den Seiten 13 bis 15 des Schriftsatzes vom 24.08.2004 (= Bl. 168 ff d.A.) dar. Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung und Berufungsbeantwortung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 24.08.2004 (Bl. 156 ff d.A.) Bezug genommen.

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Zur näheren Darstellung des Sach und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

41

Berufung und Anschlussberufung sind an sich statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den hiernach zulässigen Rechtsmitteln erweist sich lediglich die Berufung des beklagten Landes als begründet. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

II.

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1. Zulässigkeit der Klage:

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a) Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich im Hinblick auf § 256 Abs. 1 ZPO insoweit bereits als unzulässig, als das Begehren ausdrücklich auf die Feststellung von Fallgruppen (= Fallgruppe "1 a" bzw. hilfsweise Fallgruppe "1 b" jeweils zu VergGr. V c BAT) abzielt bzw. sich darauf bezieht. Soweit es der Klägerin um die Fallgruppen Feststellung geht, fehlt es an dem in § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Feststellungsinteresse. Würden Fallgruppenfeststellungsklagen für zulässig erachtet, dann entschieden die Gerichte für Arbeitssachen in derartigen Fällen (nur) über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens, hier: über das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe, aus der im Wege der Bewährung bzw. des Zeitaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe evtl. aufgestiegen werden kann. Insoweit würde lediglich ein Rechtsgutachten erstattet werden. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die tariflichen Mindestvergütungen und deren weitere rechtliche Konsequenzen im BAT richten sich nach der jeweils für den betreffenden Angestellten in Betracht kommenden Vergütungsgruppe und nicht etwa nach Fallgruppen.

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b) Zulässig ist das Feststellungsbegehren der Klägerin allerdings insoweit, als sie unabhängig von der Fallgruppenfeststellung (auch) eine ( im Öffentlichen Dienst allgemein übliche ) Feststellungsklage erhoben hat, die sich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers bezieht, Vergütung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe (hier: Vergütungsgruppe V c BAT) zu zahlen; soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zinsforderungen erweitert hat, liegen die in § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen (ebenfalls) vor.

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2. Soweit die Feststellungsklage hiernach zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.

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Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin überhaupt oder gar bereits ab dem 01.04.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen. Allerdings findet (auch) die Anlage 1 a BAT (Vergütungsordnung; Allgemeiner Teil; B/L) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies ergibt sich aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme.

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a) Bei Beachtung des § 22 BAT und der in den einzelnen Fallgruppen der VergGr. V c verlangten Tätigkeitsmerkmale ist die Klägerin aber nicht in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Wegen des genauen den Parteien erkennbar bekannten Wortlautes des Tarifvertrages ( insbesondere der VergGr. V c Fallgruppen 1 a und 1 b der Allgemeinen VergüVO. f. Ang. im Bereich des Bundes und der Länder, Anl. 1a zum BAT Teil I Allgemeiner Teil) wird auf das JurisDokument "Tarifrecht Öffentl. Dienst/… Nr. 000030012E" verwiesen. Der BAT-Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen nach näherer Maßgabe der in § 22 Abs. 2 BAT getroffenen Regelungen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

48

Da das Feststellungsbegehren der Klägerin hier darauf abzielt, dass die (höhere) Vergütung gem. VergGr. V c BAT bereits ab dem 01.04.2000 zu zahlen sei, bedarf es zunächst der Feststellung, welche Tätigkeit die Klägerin damals auf Dauer auszuüben hatte. Maßgeblich ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, nicht dagegen (ohne weiteres) die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Dabei ist unter der auszuübenden Tätigkeit der gesamte Aufgabenbereich zu verstehen, den der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages und seines Direktionsrechtes dem Angestellten zugewiesen (= "übertragen") hat.

49

b)aa) Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass sich die Klägerin seit dem 09.08.1997 bis Dezember 2001 und dann erneut ab Januar/Februar 2003 überwiegend sieht man einmal von der Auswertungstätigkeit und von der (sonstigen) administrativen Tätigkeit ab mit (reinen) Geschwindigkeitsmessungen ( unter Einsatz des MULTANOVA-Gerätes ) zu befassen hatte bzw. hat. Zwar erwähnt die Stellenbeschreibung vom 14.05.2002 des Polizeipräsidiums (dort S. 2 = Bl. 24 d.A.) unter der Nummer 1 a den "Arbeitsvorgang": "Einrichtung einer Messstelle und Messung (Abstands/Geschwindigkeitsmessung)", dieser "Arbeitsvorgang" wird auch in der Stellenbewertung vom 31.05.2002 des Polizeipräsidiums erwähnt. Die Berufungskammer unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass ihr im Jahre 2002 auch ein solcher Arbeitsvorgang entsprechend der Stellenbeschreibung vom 14.05.2002 übertragen war. Eine ausdrückliche diesbezügliche tatsächliche Feststellung wird jedoch nicht getroffen. Es begegnet nämlich Zweifeln, ob die "Geschwindigkeits und Abstandsmessungen; sog. Brückenmessungen" der Klägerin tatsächlich zur Ausübung auf Dauer und nicht nur vorübergehend übertragen gewesen ist. Für eine nur vorübergehende Übertragung könnte sprechen, dass diese Tätigkeit eben nur während eines begrenzten Zeitraumes ausgeübt wurde, nämlich von Januar 2002 bis Dezember 2002 bzw. bis Januar/Februar 2003. Außerdem bezeichnet die Klägerin diese Zeit selbst auf Seite 2 unten der Klageschrift ausdrücklich als Ausbildungszeit bzw. "Ausbildung". In ähnlicher Weise spricht das beklagte Land im Zusammenhang mit den Abstands bzw. Brückenmessungen von der "nicht erfolgreich" verlaufenen, im Jahr 2002 begonnen "Ausbildung in der Abstandsmessung" (Seite 1 des Schriftsatzes vom 14.09.2004 = Bl. 173 d.A.; ähnlich die Formulierung auf Seite 2 Mitte des Ablehnungsschreibens vom 12.02.2003 = Bl. 30 d.A.:

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"Das Ziel, die Arbeitsvorgänge zu 1) und 2) eigenverantwortlich ausführen zu können, haben sie nach Auskunft der Verkehrsdirektion W. noch nicht erreicht …").

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bb) Hält man das beklagte Land (gleichwohl) an den Feststellungen und Wertungen der Stellenbeschreibung vom 14.05.2002 und an der Stellenbewertung vom 31.05.2002 (Bl. 23 ff, 28 d.A.) fest, so würde die Klägerin zwar die Anspruchsvoraussetzung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllen, auch würde die Klägerin innerhalb eines Arbeitsvorganges ("Abstands/Geschwindigkeitsmessungen"), der 1/5 der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmacht, selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erbringen. Die Erbringung selbständiger Leistungen (nur) in diesem Umfang reicht jedoch weder zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 a, noch der der Fallgruppe 1 b der VergGr. V c aus.

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c) Die Klage wäre deswegen zunächst einmal nur dann begründet, wenn die Gesamttätigkeit der Klägerin arbeitsvorgangsmäßig so zugeschnitten wäre, dass entweder die Gesamttätigkeit der Klägerin einen einzigen (großen) Arbeitsvorgang bilden würde oder aber dann, wenn der "Arbeitsvorgang" zu 1 a aus der Stellenbeschreibung vom 14.05.2002, (Abstands/Geschwindigkeitsmessungen; sog. Brückenmessungen) mit den anderen dort genannten "Arbeitsvorgängen" derart einen Arbeitsvorgang bilden würde, dass das in der Fallgruppe 1 a bzw. in der Fallgruppe 1 b der VergGr. V c BAT geforderte zeitliche Maß von 50 % bzw. von 1/3 erreicht wäre. In dieser Weise sind die Arbeitsvorgänge jedoch nicht zu bilden.

53

aa) Die Berufungskammer geht unter Berücksichtigung der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT und der diesbezüglichen Rechtsprechung des BAG, wie sie vom Arbeitsgericht unter Ziffer II. 2. a) (= Urteil Seite 11 = Bl. 81 d.A.) wiedergegeben worden ist, davon aus, dass ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten ist.

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bb) Der Aufgabenkreis der Klägerin ist einer einheitlichen rechtlichen Bewertung nicht zugänglich. Er ist vielmehr bei Berücksichtigung der eben genannten Kriterien weiter aufteilbar. So sind die Auswertung der Abstands/Geschwindigkeitsmessungen ("Brückenmessungen") tatsächlich abgrenzbar von der Durchführung dieser Messungen.

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Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der (reinen) Geschwindigkeitsmessungen ( ohne damit einhergehenden Abstandsmessungen ). Diese Messungen sind tatsächlich abgrenzbar von den Abstands/Geschwindigkeitsmessungen ("Brückenmessungen"). Die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen ist aber weiter auch tatsächlich abgrenzbar von der eigentlichen Durchführung derartiger Messungen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Abgrenzung von sonstigen Tätigkeiten der Klägerin insbesondere administrativer Art (Berichte und Stellungnahmen; Wahrnehmung von Gerichtsterminen).

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Die tatsächliche Abgrenzbarkeit der Abstands/Geschwindigkeitsmessungen und der (reinen) Geschwindigkeitsmessungen von der Auswertungstätigkeit sowie von der administrativen Tätigkeit der Klägerin ergibt sich zunächst daraus, dass die Messtätigkeit im Außendienst stattfindet und die Auswertungs und administrative Tätigkeit im Innendienst ( vgl. dazu auch den Hinweis des beklagten Landes auf S. 4 2. Abs. des Schriftsatzes vom 22.07.2004 = Bl. 111 d.A. darauf, dass für die Auswertung der Messungen Mitarbeiter(innen) des Innendienstes zuständig seien ). Die Klägerin hat die Darlegung des beklagten Landes, zu den der Klägerin obliegenden administrativen Aufgaben gehöre nicht die Auswertung der Messergebnisse, insoweit nicht substantiiert bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auch ist die im Außendienst vorzunehmende Messtätigkeit durch ihren (überwiegend) technischen Charakter geprägt, während dies bei den Innendiensttätigkeiten nicht in dieser Weise der Fall ist. Schließlich erzielt die Klägerin bei den Arbeitsvorgängen zu 1 und 3 der Stellenbeschreibung vom 14.05.2002 andere Arbeitsergebnisse als bei den dort ebenfalls aufgeführten Arbeitsvorgängen zu 2., 4. und 5.

57

Der Arbeitsvorgang zu 1 kann auch nicht mit dem Arbeitsvorgang zu 3 zusammengefasst werden. Auch diese beiden Arbeitsvorgänge sind (bereits) in tatsächlicher Hinsicht von einander abgrenzbar. Dies ergibt sich aus den dort anfallenden Einzeltätigkeiten und den unterschiedlichen dort jeweils eingesetzten Geräten. Auf die diesbezüglichen Darstellungen in der Klageerwiderung des beklagten Landes vom 30.09.2003 dort Seite 3 f zum einen und Seite 5 ff zum anderen (= Bl. 18 f und Bl. 20 ff d.A.), denen die Klägerin insoweit nicht genügend substantiiert entgegen getreten ist , wird verwiesen.

58

Die in der Stellenbeschreibung vom 14.05.2002 als "Arbeitsvorgänge" bezeichneten Tätigkeiten sind auch insoweit von einander abzugrenzen als sie jeweils rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten darstellen, sie sind hinsichtlich der Frage, ob selbständige Leistungen anfallen, jeweils eigens bewertbar bzw. unterschiedlich zu bewerten.

59

d) Das Klagebegehren wäre deswegen weiter nur dann begründet, wenn über die selbständigen Leistungen, die nach der Stellenbewertung des Polizeipräsidiums vom 31.05.2002 (= Bl. 28 d.A.) innerhalb des Arbeitsvorganges zu 1 anfallen, zusätzlich selbständige Leistungen auch noch im Rahmen der anderen Arbeitsvorgänge in einem Umfang anfallen würden, dass sie zusammen mit den "selbständigen Leistungen" des Arbeitsvorganges 1 das in den Fallgruppen 1 a oder 1 b der VergGr. V c BAT jeweils geforderte zeitliche Maß erreichen würden.

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Dies ist jedoch nicht der Fall.

61

aa) Dabei geht die Berufungskammer von dem Begriff der "selbständigen Leistungen" aus wie er im Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT definiert und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter erläutert worden ist (s. dazu insbesondere die vom Arbeitsgericht auf Seite 14 unter II. 3. b) des Urteils vom 17.02./19.03.2004 dargestellten Grundsätze). (Auch) das Arbeitsgericht ist zutreffend von diesem so erläuterten Begriff der "selbständigen Leistungen" ausgegangen. Das Arbeitsgericht hat diese Definition wie seine subsumierenden Äußerungen belegen jedoch bei der Anwendung der von ihm zitierten Rechtsgrundsätze (wieder) aufgegeben.

62

bb) Bei zutreffender Anwendung der zu dem Begriff der "selbständigen Leistungen" tariflich vorgegebenen und in der Rechtsprechung weiter entwickelten Grundsätze lassen sich in Bezug auf die (reinen) Geschwindigkeitsmessungen selbständige Leistungen nicht bejahen. Der Klammerzusatz zur Fallgruppe 1 a der VergGr. V c BAT verlangt für die Erbringung selbständiger Leistungen "ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses". In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin über die von den Parteien weitgehend übereinstimmend vorgetragenen Kenntnisse technischer Art verfügt. Diese Kenntnisse betreffen den Aufbau, die Positionierung und die Bedienung der Anlage. Aufgrund dieser Kenntnisse ist die Klägerin in der Lage, die jeweilige Messung ordnungsgemäß durchzuführen, Fehler der Messanlage zu analysieren, nach ihren eigenen Angaben auf den Seiten 11 f des Schriftsatzes vom 24.08.2004 (= Bl. 166 d.A.) kann die Klägerin aufgrund dieser Kenntnisse erkennen, ob die Messung abgebrochen werden muss. Die Klägerin ist in der Lage, Messfehler, wie Doppelmessungen und Knickstrahlmessungen, zu vermeiden. Unwidersprochen gem. § 138 Abs. 3 ZPO kennt die Klägerin die Richtlinien bzw. die DA "Polizeiliche Verkehrsüberwachung". Ähnlich verhält es sich mit den Richtlinien der Gerätehersteller, der Vorgaben der Physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB). Auch hat die Klägerin weitere Gerätekenntnisse sowie Kenntnisse von der Fototechnik. All diese Kenntnisse befähigen die Klägerin, die Einrichtung einer Messstelle und die Durchführung der Messung selbst so zu erledigen, dass einwandfreie Messergebnisse erzielt werden können. Insoweit ist das von der Klägerin geschuldete Arbeitsergebnis (auch) vorgegeben. Die Messergebnisse müssen so sein, dass sie in einem Bußgeldverfahren und in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken verwertbar sind.

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Die Klägerin muss diese Kenntnisse freilich ordnungsgemäß und richtig anwenden. Von ihr wird verlangt, dass sie genau und sorgfältig arbeitet. Die Klägerin erarbeitet jedoch nicht unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative ein Arbeitsergebnis selbständig. Zwar muss sie schon in gewisser Weise initiativ werden, das insoweit gegebene Tätigwerden geht jedoch nicht über eine lediglich leichte geistige Arbeit hinaus. Diese Wertung (= nur leichte geistige Arbeit) trifft für alle Vorgänge und Einzeltätigkeiten der Klägerin zu, bei denen die Klägerin selbst und das Arbeitsgericht selbständige Tätigkeiten der Klägerin erkannt haben. Die Entscheidung der insbesondere vom Arbeitsgericht auf den Seiten 15 f des Urteils 8 Ca 3169/03 dargestellten Fragen hat die Klägerin aufgrund der Vorgaben, wie sie in der DA "Polizeiliche Verkehrsüberwachung", in den Herstellerrichtlinien, in den Regeln der PTB und der einschlägigen Geräte und Fototechnik enthalten sind bzw. dort vorausgesetzt werden, zu treffen. Berücksichtigt man das von der Klägerin geschuldete Arbeitsergebnis, dann steht der Klägerin bei der Beantwortung dieser Fragen ein irgendwie gearteter Beurteilungs oder gar Ermessensspielraum nennenswerter Art nicht zu. Jedenfalls ist dieser Spielraum nicht so gestaltet, dass er nicht durch eine leichte geistige Arbeit ausgefüllt werden könnte. Anderes hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

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e) Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin reicht weiter nicht aus, um festzustellen zu können, dass sie hinsichtlich der Auswertungstätigkeit und ihrer sonstigen insbesondere administrativen Aufgaben selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erbringen müsste. Auch diesbezüglich hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihr Tätigwerden über eine nur leichte geistige Arbeit hinausgeht.

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Hiernach musste die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen werden.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG a.F. festgesetzt. Die Berufungskammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Z.,..... Y.,..... X.,.....