Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.2004 – 10 Sa 448/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0922.10SA448.04.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil - Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2004, AZ: 8 Ca 2357/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Jahresmietzins das Objekt L. 40 an die Fa. H. vermietet worden ist durch Vorlage eines Mietvertrages,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Provision zu zahlen, die sich der Höhe nach aus folgender Berechnung ergibt:
Jahreszins aus vorangegangener Ziffer x 5, hiervon 1,5 % zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem sich aus vorangegangener Ziffer ergebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
3. hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag Ziffer 1 abgewiesen oder die Auskunft durch die Beklagte nicht erteilt wird, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Provision für die Vermittlung des Mietvertrages zu zahlen, deren Höhe durch das Gericht in Ausübung eines Ermessens nach § 287 ZPO festgelegt wird, jedoch einen Betrag von 39.582,00 € nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Teil - Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2004 (Bl. 380 bis 383 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teil - Urteil vom 06.04.2004 den Klageantrag zu 1. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsbegehren des Klägers sei bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht Partei des Mietvertrages sei und es dieser daher nicht möglich sei, die Höhe des Mietzinses in Erfahrung zu bringen.
Gegen das ihm am 14.05.2004 zugestellte Teil - Urteil hat der Kläger am 11.06.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Auskunftsklage begründet, weil es dem (ehemaligen) Geschäftsführer der Beklagten aufgrund personeller Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem Vermieter, der Fa. P. GmbH möglich sei, auf die Auskunftserteilung hinzuwirken bzw. die Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages einzufordern.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Jahresmietzins das Objekt L. 40 an die Fa. H. vermietet worden ist durch Vorlage eines Mietvertrages.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 380 bis 383 d. A.), auf die Schriftsätze des Klägers vom 09.06.2004 (Bl. 396 bis 402 d. A.) und vom 22.07.2004 (Bl. 484 und 485 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.07.2004 (Bl. 458 bis 464 d. A.) und vom 11.08.2004 (Bl. 486 bis 489 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Klageantrag sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils etwas hinzuzufügen.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG