Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.09.2004 – 4 Sa 517/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0923.4SA517.04.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2004 - 3 Ca 1166/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente. Der Kläger war vom 01.07.1951 bis zum 31.05.2002 bei der Beklagten als Arbeitnehmer, zuletzt als Verkaufsleiter, beschäftigt. Die Beklagte zu 1) sagte dem Kläger im Dezember 1965 eine Alterspension von 200,00 DM monatlich zu. Hierüber existiert eine Urkunde. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte zu 1) dem Kläger eine weitere Alterspension in Höhe von 100,00 DM monatlich zugesagt hat.
Jedenfalls zahlte die Beklagte dem Kläger von Mai 2002 bis Januar 2003 einschließlich eine Alterspension in Höhe von 153,39 € entspricht 300,00 DM monatlich.
Die Beklagten teilten unter dem 18.12.2002 mit, dass sie sich wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation gezwungen sähen, die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gem. § 6 a der Versorgungsrichtlinien einzustellen. Nach dieser Bestimmung behielt sich die Firma vor, die zugesagte Leistung zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm für eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.
Ab Februar 2003 zahlte die Beklagte die Alterspension in Höhe von 153,39 € monatlich nicht mehr. Die Zahlung der Betriebsrente auf Basis von 300,00 DM erfolgte aufgrund der Versicherungsunterlagen der Versicherung C. bzw. später Co und den Angaben, die dorthin von der Beklagten gemeldet wurden. Die Mitarbeiterin der Beklagten L. bzw. davor der Mitarbeiter K. stellten regelmäßig eine Liste über Pensionsrückstellungen her, auf der auch der Kläger enthalten war und auf der seine Endrente mit 153,39 € eingegeben war. Aufgrund dieser Liste erfolgte das Anschreiben vom 18.12.2002.
In früheren Zeiten hat der ehemalige Verwaltungsleiter der Beklagten zu 1) Herr K in Auftrag der Beklagten die Co Versicherung als die Gesellschaft, die die Versorgungszusagen rückversicherte bzw. später die K. Spezial GmbH aufgefordert, für die Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage abgegeben worden war, die Aktiv- bzw. Passivwerte zu übermitteln. Diese Werte wurden dann in die Jahresbilanz der Beklagten eingestellt. Die jeweiligen Jahresbilanzen gingen für den Kläger von Versorgungszusagen in der nun streitgegenständlichen Höhe aus. Im Jahre 2002 wurde der Aktivwert der Versorgungszusage an die Beklagte ausgezahlt, als diese Liquidität benötigte.
Zum 30.06.2002 verkaufte die Beklagte zu 1) den Großhandelsbetrieb für Kraftfahrzeugersatzteile an die Fa. C. GmbH & Co. KG.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei eine weitere mündliche Versorgungszusage über eine monatliche Alterspension von 100,00 DM zugesagt worden. Diese Zusage, über die eine Urkunde nicht besteht, sei ein oder zwei Jahre nach der ersten Versorgungszusage erteilt worden. Urkunden über diese weitere Versorgungszusage seien den Mitarbeitern der Beklagten nicht ausgehändigt worden. Die Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung um 100,00 DM sei in etwa 1966/1967 durch Frau Ke, der ehemaligen Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) erteilt worden, sowie von der früheren Buchhalterin und rechten Hand der Frau Ke., der Mitarbeiterin D..
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger 2.147,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 153,39 € seit dem 01.03.2003,
aus weiteren 159,38 € seit dem 01.04.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.05.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.06.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.07.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.08.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.09.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.10.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.11.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.12.2003,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.01.2004,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.02.2004,
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.03.2004 und
aus weiteren 153,39 € seit dem 01.04.2004
2. an den Kläger beginnend mit dem Monat April 2004 eine Alterspension von 153,39 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, eine aufgrund der vorliegenden Klage erstmals durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass eine dem Kläger erteilte weitere Versorgungszusage über 100,00 DM nicht vorliege.
Während der Zeit, in der Herr P. W. Geschäftsführer und Kommanditist gewesen sei, somit also seit 29.04.1964 seien bei der Erstellung von Versorgungszusagen durch die Beklagte zu 1) den betreffenden Mitarbeitern auch grundsätzlich und ausnahmslos eine entsprechende Urkunde ausgehändigt worden. Dem Kläger sei nur eine Versorgungszusage über 200,00 DM erteilt worden, es gebe keine Urkunde über eine weitere Versorgungszusage über 100,00 DM monatlich, allein die fehlende Urkunde biete Beweis dafür, dass eine etwaige weitere Versorgungszusage nicht bestehe. Sie haben sich weiterhin darauf berufen, dass ihnen die Aufrechterhaltung der Versorgungszusage nicht zuzumuten sei. Das Arbeitsverhältnis sei auch auf die Fa. C. GmbH & Co. KG übergegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2004 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen gehe es davon aus, dass dem Kläger eine weitere Alterspension in Höhe von 100,00 DM zugesagt worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger seit seinem Ausscheiden über einen längeren Zeitraum die Alterspension in Höhe von 153,39 € gezahlt habe. Die Beklagte hätte nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie eine betriebliche Altersversorgung in dieser Höhe an den Kläger gezahlt habe. Ihr jetziges Bestreiten der Höhe erfolge im Hinblick darauf, dass sie nachträglich festgestellt haben, dass der Kläger keine Urkunde über die Zahlung in Händen habe. Für die Erteilung der Pensionszusage spreche die Tatsache, dass die Beklagte eine entsprechende Rückversicherung abgeschlossen habe. Dies sei nicht streitig. Der Abschluss einer derartigen Versicherung hätte keinen Sinn gemacht, wenn dem Kläger nicht eine entsprechende Versorgungszusage erteilt worden wäre. Zum dritten spreche die von der Beklagten zu 1) selbst vorgelegte Liste über Pensionsrückstellungen, ausweislich derer die Endrente 153,39 € betrage. Für Erteilung der Alterszusage spreche weiter die Zusage, dass die Beklagten dem Kläger mitgeteilt hätten, sie sähen sich gezwungen, die Zahlung einzustellen, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, dass er grundsätzlich keinen Anspruch in der bisher gezahlten Höhe habe. Die Tatsache, dass der Kläger keine Urkunde über die weitere Pensionszusage in Händen habe sei unerheblich. Die Erteilung einer Zusage zur Altersversorgung bedürfe nicht der Schriftform. Die Beklagte habe für den Vortrag, betreffenden Mitarbeitern sei grundsätzlich und ausnahmslos eine entsprechende Urkunde ausgehändigt worden, keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn P W sei kein zulässiges Beweismittel. Darauf, dass sich die Beklagte zu 1) in einer wirtschaftlichen Notlage befinde oder der Beklagte zu 2) vermögenslos sei komme es nicht an. Seit der Streichung des Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage bestehe das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr. Die Beklagten könnten auch mit Erfolg nicht geltend machen, sie seien wegen eines möglichen Teilbetriebsübergangs nicht für Ansprüche des Klägers mehr Schuldner. Der Kläger habe vorgetragen, dass er am 31.05.2002 ausgeschieden sei. Zwar habe er zunächst angegeben, dass er am 31.05.2003 ausgeschieden sei, dabei handele es sich jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler, wie aus den gesamten Umständen erkennbar sei und wie er dann auch im Gütetermin klargestellt habe. Die Beklagten hätten erstmals im Schriftsatz vom 19.04.2004, der an dem Tag bei Gericht eingegangen sei, das Vorbringen des Klägers, er sei am 31.05.2002 bei der Beklagten ausgeschieden, bestritten. Der Vortrag sei deshalb als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger sei im Mai 2002 65 Jahre alt geworden, die Betriebsrente sei unstreitig seit Mai 2002 gezahlt worden. Darauf, ob am 30.06.2002 ein Teilbetriebsübergang stattgefunden habe, komme es nicht an. Der Betriebsübernehmer trete nur in die, des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 27.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, 28.06.2004 eingegangene Berufung. Die Beklagten haben ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 10.08.2004 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie greifen die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit an, als eine weitere monatliche Betriebsrente über 51,13 € zugesprochen wurde.
Das arbeitsgerichtliche Urteil sei prozessrechtlich fehlerhaft. Der Kläger habe erstmals anlässlich der Sitzung am 04.11.2003 vorgetragen, die Zusage einer Altersrente sei ihm gegenüber in Höhe von 100,00 DM mündlich erfolgt. Soweit er konkretisiert habe, die Erklärung sei ihm von Frau Ke und Frau D erteilt worden, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Im Übrigen seien diese zur Erteilung einer zweiten Versorgungszusage überhaupt nicht autorisiert gewesen. Das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der Darlegungslast, da es den Vortrag des Klägers zur Erteilung der zweiten Versorgungszusage ohne Weiteres als ausreichend erachtet. Die Beklagte wiederholt nochmals ihren Sachvortrag bezüglich der Vertretungsmacht unter Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister sowie der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P W, die nochmals in Original vorgelegt war. Das Arbeitsgericht habe aus der Zahlung einer Alterspension über einen längeren Zeitpunkt den Umstand des Abschlusses einer entsprechenden Rückversicherung und die von der Beklagten selbst vorgelegte Liste Indizienbeweise für das Vorliegen einer dem Kläger erteilten Versorgungszusage gesehen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, das Freiheit der Beweiswürdigung nicht Freiheit in der Beweiserhebung bedeute. Entscheidungserheblich seien nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand hätten. Dies schließe allerdings Beweiserheblichkeit auch mittelbarer Tatsachen nicht aus, wenn diese geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweisgegenstand zu ziehen. Vorliegend lasse der wechselseitig von den Parteien erfolgte Sachvortrag zwingend den Schluss zu, dass dem Kläger keinesfalls rechtswirksam von Frau Ke und Frau D eine zweite Versorgungszusage erteilt worden sei. Das Arbeitsgericht habe in den vier entscheidungserheblichen Aspekten ausschließlich auf die Bewertung mittelbarer Tatsachen als beweiserheblich seine Überzeugung gegründet. Die Beklagte sei frei darin gewesen für Arbeitnehmer Versicherungen abzuschließen, ohne dass es gegenüber den Versicherten der Vorlage einer Urkunde über die Erteilung einer Versorgungszusage bedurft hätte. Wenn aus steuerrechtlichen Gründen solche Versicherungen für Arbeitnehmer abgeschlossen sind, denen tatsächlich eine Versorgungszusage nicht erteilt worden sein, möge dies zwar zu beanstanden sein, ein Nachweis für die Erteilung könne darin nicht gesehen werden. Aus der vorgelegten Liste über Pensionsrückstellungen ließen Schlüsse sich ebenfalls nicht ziehen. Die Beklagte sehe sich außer Stande nachzuvollziehen, welcher ihrer Mitarbeiter dafür verantwortlich sei, dass der Kläger Eingang in die Liste der Pensionsrückstellungen gefunden hat, insbesondere ob dies in Kenntnis der Tatsache geschah, dass dem Kläger eine zweite Versorgungszusage tatsächlich nicht erteilt worden war. Fehlerhaft sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, die Beklagten hätten den Kläger mit Schreiben vom 24.12.2002 mitgeteilt, sie sähen sich gezwungen die Zahlung der Altersversorgung einzustellen. Ein Schreiben mit Datum vom 24.12.2002 sei niemals abgegangen oder zugesandt worden. Die Beklagten hätten nie bestritten, dass sie noch zum Zeitpunkt ihres an den Kläger gerichteten Schreibens vom 18.12.2002 davon ausgegangen seien, dass dem Kläger rechtswirksam eine zweite Versorgungszusage erteilt worden sei. Sie hätten allerdings die gegenständliche Klage zum Anlass genommen, die Berechtigung der damit geltend gemachten Ansprüche zu überprüfen. Des Weiteren unterstelle das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen den Beklagten selbst Motive, die aus dem vorgenannten Sachvortrag des Klägers selbst widerlegt wurden, der sich zunächst ausschließlich nur auf die Erteilung einer mündlich erteilten Versorgungszusage berufe. Damit sei die Begründung absurd, das Bestreiten der Höhe der Altersversorgung erfolge offensichtlich nur im Hinblick darauf, dass sie, die Beklagten, nachträglich festgestellt hätten, dass der Kläger keine Urkunde über die Alterspension in Höhe von 100,00 DM in Händen habe.
Das Arbeitsgericht habe schließlich auch zu Unrecht den Vortrag der Beklagten zum Ausscheiden des Klägers als verspätet zurückgewiesen. Darüber hinaus hätte die eidesstattliche Versicherung des P W als Urkunde verwertet werden können. Das Arbeitsgericht habe die Beweislast der Parteien ebenfalls verkannt. Darüber hinaus sei das arbeitsgerichtliche Urteil widersprüchlich. Ausweislich des Tatbestandes sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte für den Zeitraum von Mai 2003 bis Januar 2004 Alterspension bezahlt habe, dem widerspreche eine Verurteilung wegen rückständiger Zahlungen für die Dauer von 14 Monaten, weil sich allenfalls ein Zahlungsrückstand für die Monate Februar, März, April 2003 und Februar, März 2004 ergeben würde. Das Urteil verstoße gegen Denkgesetze.
Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2004, Az.: - 3 Ca 1166/03 -, zugestellt am 09.06.2004, die Klage insoweit abzuweisen, als das Arbeitsgericht dem Kläger als monatliche Alterspension über den Betrag von monatlich 102,26 € (200,00 DM) hinausgehend einen weiteren Betrag in Höhe von monatlich 51,13 € (100,00 DM) aus der Erteilung einer zweiten Versorgungszusage für einen Zeitraum von 14 Monaten rückwirkend und weiterhin beginnend mit dem Monat April 2004 zugesprochen hat.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Seit Ausscheiden des Klägers sei die Alterspension von 153,39 € von den Beklagten gezahlt worden. Hierzu hätte dargestellt werden müssen, warum dies geschehen sei. Es genüge nicht das bloße Bestreiten, es sei festgestellt worden, dass keine Urkunde über eine Alterspension in Höhe von 100,00 DM vorhanden war. Der Kläger verweist auf die Rückversicherung, auf die Liste über Pensionsrückstellungen und die Mitteilung im Schreiben vom 18.12.2002. Ob Frau Ke und Frau D zur mündlichen Erteilung einer zweiten Versorgungszusage autorisiert waren, spiele keine Rolle. Im Außenverhältnis hätten sie dem Kläger gegenüber wirksam eine Versorgungszusage erteilt. Widersprüche im Sachvortrag des Klägers seien nicht vorhanden. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn P W sei in der Tat ein nicht zulässiges Beweismittel. Es seien gerade nicht alle Versorgungszusagen durch Aushändigung einer schriftlichen Urkunde im Haus der Beklagten erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 23.09.2004.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Beklagten beschäftigt sich nur mit der Frage, ob dem Kläger eine weitere Versorgungszusage über 100,00 DM gemacht wurde und ob die Beklagten als Schuldner dieser Versorgungszusage in Anspruch genommen werden können. Beides ist zutreffend. Die entsprechende Verurteilung des Arbeitsgerichts ist zu Recht erfolgt.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.
Wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei in gedrängter Darstellung kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Sofern die Beklagten die Passivlegitimation wegen erfolgter Betriebsnachfolge rügten, ist dieser Einwand nicht erfolgreich. Es kann offen bleiben, ob der entsprechende Sachvortrag der Beklagten zu Recht vom Arbeitsgericht zurückgewiesen wurde.
Ausweislich der Versorgungsrichtlinien wird die Alterspension gezahlt, wenn der Kläger im Dienste der Firma das 65. Lebensjahr vollendet und in den Ruhestand tritt. Der Kläger hat im Dienst der Beklagten unstreitig im Mai 2002 das 65. Lebensjahr vollendet. Dafür, dass er in den Ruhestand getreten ist, spricht, dass die Beklagten ihm ab diesem Zeitpunkt eine Versorgungsrente gezahlt haben. Sie haben sich insbesondere nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus dargestellt, dass er gebeten worden war, während seines Ruhestandsverhältnisses noch weiter zu arbeiten und diese Arbeitsleistungen auch später für die Fa. C. erbracht hat. Die Arbeitsleistung erfolgte aber somit, da die Beklagten nach Eintritt in den Ruhestand dem Kläger das Altersruhegeld gezahlt haben aufgrund gesonderter Abrede und nicht aufgrund des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses. Ob und inwieweit der Kläger dann freiwillig für die Fa. C. Arbeitsleistungen aufgrund welcher Art auch immer, erbracht hat, bleibt für die Passivlegitimation unbeachtlich.
Das Ergebnis des Arbeitsgerichts, davon auszugehen, dass dem Kläger eine monatliche Pension in Höhe von 300,00 DM rechtswirksam zugesagt war, ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat hierzu entsprechende tatsächliche Feststellungen getroffen und diese tatsächlichen Feststellungen aufgrund unbestrittener Indizientatsachen begründet. Diese vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen sind auch für die Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legen. Das Berufungsgericht hat danach die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, zu Grunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Kläger beweispflichtig dafür ist, dass ihm die Beklagte zu 1) eine Versorgungszusage in der vom Kläger behaupteten Höhe gemacht hat. Der Kläger hat für diese tatsächliche Behauptung unmittelbaren Beweis nicht antreten können. Der Kläger hat zur Stützung seines Anspruchs Hilfstatsachen vorgetragen, die von der Beklagten nicht bestritten worden sind. Das Arbeitsgericht Trier hat zu Recht diese Hilfstatsachen bewertet. Zum einen kann sich der Kläger mit Erfolg darauf stützen, dass die Beklagten selbst von einer Betriebsrente in Höhe von 153,39 € ausgegangen sind. Diese Betriebsrente wurde schließlich auch für längere Zeit gezahlt, wobei es offensichtlich ein Schreibfehler im arbeitsgerichtlichen Urteil darstellt, wenn das Arbeitsgericht auf Seite 3, 2. Absatz des Urteils die Zahlung von Mai 2003 bis Januar 2004 bezeichnete, die in Wirklichkeit von Mai 2002 bis Januar 2003 erfolgte. Über einen Zeitraum von 9 Monaten zahlte die Beklagte also eine Betriebsrente, von der sie selbst ausging, dass diese richtig sei. Damit ist zumindest beim Kläger der Eindruck erweckt worden, dass es mit dieser Zahlung seine Richtigkeit haben könnte. Der Kläger hat mit der Entgegennahme dieser Zahlung zumindest stillschweigend sein Einverständnis mit einer entsprechenden vertraglichen Abrede erklärt.
Die Zahlung in der Höhe von 300,00 DM entspricht 153,39 €, entsprach auch im Übrigen den bei der Beklagten vorliegenden Unterlagen. Die Zusage der Alterspension wurde rückversichert und zwar in der streitgegenständlichen Höhe von 300,00 DM. Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Abschluss einer derartigen Versicherung keinen Sinn macht, wenn dem Kläger nicht eine entsprechende Versorgungszusage erteilt worden wäre. Die Versicherung ist auch mit Beiträgen zu bedienen, wirtschaftlich handelnde Unternehmer zahlen keine Beiträge für Rücklagen, die nicht benötigt werden. Die von der Beklagten selbst erstellte Liste über Pensionsrückstellungen, hier liegt eine Urkunde für das Jahr 2002 vor, ausweislich derer die Endrente des Klägers 153,39 € betrug, spricht ebenfalls für das Bestehen einer Zusage. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nachvollziehbar nicht dargestellt, aus welchen Gründen derartige Rückstellungen gemacht wurden. Der Hinweis, es sei nicht mehr ermittelbar, aufgrund welcher Angaben ein nicht mehr näher festzustellender Mitarbeiter diese Erklärung abgegeben hat, überzeugt nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärungen über die Bilanzen auch von den jeweils zuständigen Geschäftsführern mitgetragen werden, wenn sie mit Unterschrift versehen den entsprechenden Stellen vorgelegt werden.
Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass zum vierten für die Erteilung der Altersversorgung die Tatsache spricht, dass die Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2002 (auch hier liegt ein ersichtlicher Schreibfehler des Arbeitsgerichts vor), mitgeteilt haben, sie sähen sich gezwungen, die Zahlung der Altersversorgung einzustellen ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, sie gingen davon aus, eine entsprechende Zahlung sei gar nicht geschuldet.
All diese Umstände hat das Arbeitsgericht zu Recht gewürdigt. Die Berufungskammer kann nicht feststellen, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen, nämlich statt dem Kläger eine Zusage in Höhe von 300,00 DM gemacht wurde, bestehen. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist daher nicht geboten.
Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals sich auf das Zeugnis des Herrn P W berufen, kam es hierauf nicht an. Zum einen schließt eine Erklärung eines einzelnen Geschäftsführers, grundsätzlich (im Juristensprachgebrauch bedeutet dies, dass Ausnahmen möglich sind), seien Versorgungszusagen immer schriftlich erteilt worden, nicht aus, dass von anderer Seite Versorgungszusagen auch mündlich gemacht wurden. Der Kläger konnte sich aufgrund der ihm bekannten Tatsachen, sprich vorgenommene Rückstellungen, welche ihm bekannt gemacht waren, darauf verlassen, dass auch dann, wenn ihm eine schriftliche Urkunde nicht überreicht wurde, ihm rechtsverbindlich eine entsprechende Zusage gemacht wurde, spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm die Rente auch tatsächlich ausgezahlt wurde.
Die Beklagten können sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine etwaige von Frau Ke zugesagte Zusage mangels Vertretungsmacht rechtsunwirksam sei. Spätestens nach dem die aufgrund der Versorgungszusage erfolgten Rückversicherungen und Rückstellungen dem Kläger bekannt gemacht wurden, konnte der Kläger berechtigter Weise von einer Genehmigung dieses möglicher Weise aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht durch Vollmacht gedeckten Verhaltens durch die bevollmächtigten Gesellschafter ausgehen.
Steht nach allem fest, dass das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis richtig ist, war die gegen die Verurteilung der Beklagten gerichtete Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.